|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 10/064 Kostentragung bei Prozess mit Betriebsrat
|
 |

|
Keine Kostenpflicht des Arbeitgebers bei voreiligem Prozess
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 02.10.2009, 10 TaBV 189/09
|
01.04.2010. Kommt es zu rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, trägt nicht der Betriebsrat, sondern der Arbeitgeber die dadurch entstehenden Anwaltsgebühren.
Allerdings gilt die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nicht schrankenlos. Die Arbeitsgerichte verlangen, dass die Vertretung des Betriebsrats durch einen Rechtsanwalt "erforderlich" war, und zwar zu dem Zeitpunkt, in dem der Betriebsrat beschließt, einen Anwalt zu beauftragen.
Zieht der Betriebsrat voreilig vor Gericht, d.h. ohne vorherigen Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit dem Arbeitgeber, muss der Arbeitgeber die Anwaltsgebühren für den Prozess nicht zahlen. Worauf hier im Einzelfall zu achten ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm. LAG Hamm, Beschluss vom 02.10.2009, 10 TaBV 189/09
von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main
|
Beauftragt der Betriebsrat einen Rechtsanwalt, muss er dessen Kosten nicht selber tragen. Denn gemäß § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die durch die Betriebsratstätigkeit entstehenden Kosten trägt, und zur Betriebsratstätigkeit gehört auch die Einholung rechtlichen Beistands.
Obwohl das BetrVG uneingeschränkt von der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers spricht, ist anerkannt, dass der Arbeitgeber nur die erforderlichen Kosten der Betriebsratstätigkeit zu tragen hat, also die Kosten, die entstehen, wenn der Betriebsrat seine Tätigkeit ordnungsgemäß ausführt. „Unnötige“ Kosten muss der Arbeitgeber also nicht ersetzen.
Bei einem gerichtlichem Verfahren muss der Arbeitgeber die Anwaltskosten dementsprechend nur dann tragen, wenn der Betriebsrat bei sorgfältiger Würdigung aller Umstände ein Gerichtsverfahren für erforderlich halten durfte. Entscheidend ist hierbei der Zeitpunkt, in dem der Betriebsrat den Beschluss zur Prozessführung fasst.
Dies hat für den Betriebsrat einerseits den Vorteil, dass der Arbeitgeber auch dann die Kosten für die Prozessführung tragen muss, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Prozess nicht erforderlich gewesen ist. Für die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ist es egal, ob der Betriebsrat den Prozess gewinnt oder verliert. Etwas anderes gilt nur in den seltenen Fällen, in denen die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos oder mutwillig war.
Auf der anderen Seite muss der Arbeitgeber die Prozesskosten nur tragen, wenn der Betriebsrat zuvor versucht hat, sich mit dem Arbeitgeber zu einigen. Denn der Betriebsrat darf einen Prozess erst dann für erforderlich halten, wenn eine außergerichtliche Klärung mit dem Arbeitgeber gescheitert ist. Dies entnimmt die Rechtsprechung dem Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit in § 2 in Verbindung mit § 74 Abs.1 Satz 2 BetrVG.
Wie entscheidend es für den Betriebsrat und den von ihm beauftragten Rechtsanwalt ist, den vor einer Prozessführung erforderlichen außergerichtlichen Klärungsversuch ernst zu nehmen und sorgfältig zu dokumentieren, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm (Beschluss vom 02.10.2009, 10 TaBV 189/09).
Dem Betriebsrat waren für ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren Rechtsanwaltskosten entstanden, deren Tragung er von dem Arbeitgeber verlangte.
In dem Beschlussverfahren hatte der Betriebsrat die Feststellung begehrt, dass eine Betriebsvereinbarung unwirksam war, nach der der Arbeitgeber für eine bestimmte Zeit auf betriebsbedingte Kündigungen verzichtete und die Beschäftigten im Gegenzug ohne Lohnausgleich länger arbeiten mussten.
Diese Betriebsvereinbarung wurde seit einem Jahr im Betrieb angewandt, dann begann der Betriebsrat jedoch an der Wirksamkeit zu zweifeln, weil eine abschließende tarifliche Regelung der Arbeitsentgelte womöglich entgegenstand (§ 77 Abs.3 BetrVG). Der Betriebsrat fasst deshalb den Beschluss, eine Rechtsanwältin mit der Beratung und Vertretung zu befassen. Der Beschluss umfasste die „Klärung der Rechtmäßigkeit der Betriebsvereinbarung vom 21.12.2004 außergerichtlich und gerichtlich in allen Instanzen zu vertreten [sic]“.
Nur einige Tage nach diesem Beschluss beantragte die Rechtsanwältin gerichtlich vor dem Arbeitsgericht Paderborn, die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung festzustellen. Der Arbeitgeber machte daraufhin deutlich, dass er, sollte das Gericht die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung feststellen, sich „daran halten werde“, beantragte aber gleichzeitig Klagabweisung. Das Arbeitsgericht gab dem Betriebsrat recht und stellt fest, dass die Betriebsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 77 Abs.3 BetrVG unwirksam war. Der Streitwert betrug 120.878,67 EUR, die Anwaltsgebühren für das Verfahren 4.202,10 EUR.
Die Rechtsanwältin stellte ihre Anwaltsgebühren dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber in Rechnung. Da der Arbeitgeber nicht zahlte, klagte der Betriebsrat auf Freistellung von diesen Kosten gegen den Arbeitgeber, d.h. die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers sollte gerichtlich festgestellt werden. Vor dem Arbeitsgericht Paderborn unterlag der Betriebsrat (Beschluss vom 16.10.2008, 1 BV 47/08).
Auch das LAG gab dem Arbeitgeber recht und schloss sich damit der Entscheidung der ersten Instanz an. Der Arbeitgeber muss die Kosten für den Prozess um die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung nicht tragen, so das LAG.
Im wesentlichen verneint das LAG die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers deshalb, weil der Betriebsrat zuvor keine außergerichtliche Klärung über die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung versucht hatte. Der Arbeitgeber hatte nämlich darauf beharrt, vor dem Prozess nicht auf die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung hingewiesen worden zu sein. Der Betriebsrat dagegen konnte nicht beweisen, dass dies anders gewesen war, weil ein außergerichtlicher Klärungsversuch, d.h. wer wann und mit welchem Inhalt Gespräche geführt hatte, jedenfalls nicht genau dokumentiert war. Hinzu kam, dass die Rechtsanwältin selber eine außergerichtliche Klärung nicht versucht, sondern sofort nach der Beschlussfassung geklagt hatte.
Fazit: Beabsichtigt der Betriebsrat, einen Prozess zu führen, ist eine sorgfältige Vorbereitung notwendig, damit der beauftragte Rechtsanwalt nicht auf seinen Kosten sitzen bleibt. Zunächst sollte der Betriebsrat deshalb in einem Beschluss den Rechtsstandpunkt des Gremiums festhalten und den Arbeitgeber unter Setzung einer Frist zur Bestätigung auffordern. Erst wenn der Arbeitgeber dem nicht nachkommt, sollte ein Rechtsanwalt beauftragt werden, und zwar umfänglich für die außergerichtliche und gegebenenfalls gerichtliche Vertretung. Der Rechtsanwalt seinerseits sollte den Arbeitgeber ebenfalls unter Fristsetzung zunächst auffordern, die Rechtsansicht des Betriebsrats zu bestätigen. Erst wenn der Arbeitgeber dem innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt, kann gefahrlos vor Gericht gegangen werden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 8. August 2011
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Berlin, 05.04.2012 Unkündbarkeit:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012, 7 Sa 2164/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
Hamburg, 12.03.2012 Provision:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11
Hannover, 11.03.2012 Befristung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10
|
|
 |
|