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Arbeitsrecht aktuell: 10/064 Kostentragung bei Prozess mit Betriebsrat




Keine Kostenpflicht des Arbeitgebers bei voreiligem Prozess

Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 02.10.2009, 10 TaBV 189/09

01.04.2010. Kommt es zu rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, trägt nicht der Betriebsrat, sondern der Arbeitgeber die dadurch entstehenden Anwaltsgebühren.

Allerdings gilt die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nicht schrankenlos. Die Arbeitsgerichte verlangen, dass die Vertretung des Betriebsrats durch einen Rechtsanwalt "erforderlich" war, und zwar zu dem Zeitpunkt, in dem der Betriebsrat beschließt, einen Anwalt zu beauftragen.

Zieht der Betriebsrat voreilig vor Gericht, d.h. ohne vorherigen Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit dem Arbeitgeber, muss der Arbeitgeber die Anwaltsgebühren für den Prozess nicht zahlen. Worauf hier im Einzelfall zu achten ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm. LAG Hamm, Beschluss vom 02.10.2009, 10 TaBV 189/09

von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main

Kostentragungspflicht des Arbeitgebers

Beauftragt der Betriebsrat einen Rechtsanwalt, muss er dessen Kosten nicht selber tragen. Denn gemäß § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die durch die Betriebsratstätigkeit entstehenden Kosten trägt, und zur Betriebsratstätigkeit gehört auch die Einholung rechtlichen Beistands.

Obwohl das BetrVG uneingeschränkt von der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers spricht, ist anerkannt, dass der Arbeitgeber nur die erforderlichen Kosten der Betriebsratstätigkeit zu tragen hat, also die Kosten, die entstehen, wenn der Betriebsrat seine Tätigkeit ordnungsgemäß ausführt. „Unnötige“ Kosten muss der Arbeitgeber also nicht ersetzen.

Bei einem gerichtlichem Verfahren muss der Arbeitgeber die Anwaltskosten dementsprechend nur dann tragen, wenn der Betriebsrat bei sorgfältiger Würdigung aller Umstände ein Gerichtsverfahren für erforderlich halten durfte. Entscheidend ist hierbei der Zeitpunkt, in dem der Betriebsrat den Beschluss zur Prozessführung fasst.

Dies hat für den Betriebsrat einerseits den Vorteil, dass der Arbeitgeber auch dann die Kosten für die Prozessführung tragen muss, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Prozess nicht erforderlich gewesen ist. Für die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ist es egal, ob der Betriebsrat den Prozess gewinnt oder verliert. Etwas anderes gilt nur in den seltenen Fällen, in denen die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos oder mutwillig war.

Auf der anderen Seite muss der Arbeitgeber die Prozesskosten nur tragen, wenn der Betriebsrat zuvor versucht hat, sich mit dem Arbeitgeber zu einigen. Denn der Betriebsrat darf einen Prozess erst dann für erforderlich halten, wenn eine außergerichtliche Klärung mit dem Arbeitgeber gescheitert ist. Dies entnimmt die Rechtsprechung dem Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit in § 2 in Verbindung mit § 74 Abs.1 Satz 2 BetrVG.

Wie entscheidend es für den Betriebsrat und den von ihm beauftragten Rechtsanwalt ist, den vor einer Prozessführung erforderlichen außergerichtlichen Klärungsversuch ernst zu nehmen und sorgfältig zu dokumentieren, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm (Beschluss vom 02.10.2009, 10 TaBV 189/09).

Der Fall des Landesarbeitsgerichts Hamm: Betriebsrat geht gegen unwirksame Betriebsvereinbarung vor Gericht - ohne vorherigen außergerichtlichen Klärungsversuch

Dem Betriebsrat waren für ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren Rechtsanwaltskosten entstanden, deren Tragung er von dem Arbeitgeber verlangte.

In dem Beschlussverfahren hatte der Betriebsrat die Feststellung begehrt, dass eine Betriebsvereinbarung unwirksam war, nach der der Arbeitgeber für eine bestimmte Zeit auf betriebsbedingte Kündigungen verzichtete und die Beschäftigten im Gegenzug ohne Lohnausgleich länger arbeiten mussten.

Diese Betriebsvereinbarung wurde seit einem Jahr im Betrieb angewandt, dann begann der Betriebsrat jedoch an der Wirksamkeit zu zweifeln, weil eine abschließende tarifliche Regelung der Arbeitsentgelte womöglich entgegenstand (§ 77 Abs.3 BetrVG). Der Betriebsrat fasst deshalb den Beschluss, eine Rechtsanwältin mit der Beratung und Vertretung zu befassen. Der Beschluss umfasste die „Klärung der Rechtmäßigkeit der Betriebsvereinbarung vom 21.12.2004 außergerichtlich und gerichtlich in allen Instanzen zu vertreten [sic]“.

Nur einige Tage nach diesem Beschluss beantragte die Rechtsanwältin gerichtlich vor dem Arbeitsgericht Paderborn, die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung festzustellen. Der Arbeitgeber machte daraufhin deutlich, dass er, sollte das Gericht die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung feststellen, sich „daran halten werde“, beantragte aber gleichzeitig Klagabweisung. Das Arbeitsgericht gab dem Betriebsrat recht und stellt fest, dass die Betriebsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 77 Abs.3 BetrVG unwirksam war. Der Streitwert betrug 120.878,67 EUR, die Anwaltsgebühren für das Verfahren 4.202,10 EUR.

Die Rechtsanwältin stellte ihre Anwaltsgebühren dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber in Rechnung. Da der Arbeitgeber nicht zahlte, klagte der Betriebsrat auf Freistellung von diesen Kosten gegen den Arbeitgeber, d.h. die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers sollte gerichtlich festgestellt werden. Vor dem Arbeitsgericht Paderborn unterlag der Betriebsrat (Beschluss vom 16.10.2008, 1 BV 47/08).

Landesarbeitsgericht Hamm: Arbeitgeber muss Kosten nicht tragen

Auch das LAG gab dem Arbeitgeber recht und schloss sich damit der Entscheidung der ersten Instanz an. Der Arbeitgeber muss die Kosten für den Prozess um die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung nicht tragen, so das LAG.

Im wesentlichen verneint das LAG die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers deshalb, weil der Betriebsrat zuvor keine außergerichtliche Klärung über die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung versucht hatte. Der Arbeitgeber hatte nämlich darauf beharrt, vor dem Prozess nicht auf die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung hingewiesen worden zu sein. Der Betriebsrat dagegen konnte nicht beweisen, dass dies anders gewesen war, weil ein außergerichtlicher Klärungsversuch, d.h. wer wann und mit welchem Inhalt Gespräche geführt hatte, jedenfalls nicht genau dokumentiert war. Hinzu kam, dass die Rechtsanwältin selber eine außergerichtliche Klärung nicht versucht, sondern sofort nach der Beschlussfassung geklagt hatte.

Fazit: Beabsichtigt der Betriebsrat, einen Prozess zu führen, ist eine sorgfältige Vorbereitung notwendig, damit der beauftragte Rechtsanwalt nicht auf seinen Kosten sitzen bleibt. Zunächst sollte der Betriebsrat deshalb in einem Beschluss den Rechtsstandpunkt des Gremiums festhalten und den Arbeitgeber unter Setzung einer Frist zur Bestätigung auffordern. Erst wenn der Arbeitgeber dem nicht nachkommt, sollte ein Rechtsanwalt beauftragt werden, und zwar umfänglich für die außergerichtliche und gegebenenfalls gerichtliche Vertretung. Der Rechtsanwalt seinerseits sollte den Arbeitgeber ebenfalls unter Fristsetzung zunächst auffordern, die Rechtsansicht des Betriebsrats zu bestätigen. Erst wenn der Arbeitgeber dem innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt, kann gefahrlos vor Gericht gegangen werden.

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Letzte Überarbeitung: 8. August 2011

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