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Arbeitsrecht aktuell: 09/165 Diskriminierung durch Zwangsrente für Staatsanwalt mit 65 Jahren:




Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.08.2009, 9 L 1887/09.F

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main entschieden?

11.09.2009. Die Diskussion über die rechtliche Zulässigkeit der automatischen Beendigung von Arbeits- und Dienstverhältnissen mit einem starr festgelegten Renteneintrittsalter ist in den letzten Monaten wieder voll entbrannt.

Ausgangspunkt der Diskussion ist die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG), die Diskriminierungen im Erwerbsleben wegen bestimmter persönlicher Merkmale - unter anderem wegen des Alters - verhindern soll, sowie das auf Grundlage der Richtlinie erlassene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Nach diesen Vorschriften ist jede Zwangspensionierung aufgrund einer starr festliegenden gesetzlichen, tariflichen oder formulararbeitsvertraglichen Altersgrenze unbestritten eine Schlechterstellung älterer Personen im Vergleich zu den jüngeren, die ihren Job behalten dürfen. Heftig umstritten ist jedoch die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen diese Schlechterstellung sachlich gerechtfertigt und damit erlaubt ist

Nicht jede Ungleichbehandlung zulasten eines Erwerbstätigen ist nämlich auch eine verbotene Diskriminierung. Eine Schlechterstellung ist gemäß Art.6 der RL 2000/78/EG sowie nach § 10 AGG vielmehr dann keine Diskriminierung, wenn sie „objektiv und angemessen“ und durch „legitime Ziele" gerechtfertigt ist; als legitime Ziele kommen Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung in Betracht. Außerdem müssen die Mittel, die zur Zielerreichung eingesetzt werden, „angemessen und erforderlich“ sein.

Diese Vorgaben der Richtlinie scheinen eine engmaschige Angemessenheitskontrolle von altersbedingten Schlechterstellungen zu erlauben. Dem stehen allerdings einige Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) entgegen. Vor allem das zu der spanischen Streitigkeit „Palacios de la Villa“ Ende 2007 ergangene Urteil (EuGH, Urteil vom 16.10.2007, C-411/05) betont den weiten Spielraum der EU-Mitgliedsstaaten bei der Festlegung von sozialpolitischen Zielen und auch bei der Entscheidung über die dafür eingesetzten Mittel (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 07/77 Zwangsverrentung als Mittel zur Beschäftigungsförderung?). Immerhin ist aufgrund des Palacios-Urteils klar, dass Zwangspensionierungen überhaupt unter den Geltungsbereich der Richtlinie fallen. Trotzdem schien es seitdem wenig aussichtsreich, Zwangspensionierungen gerichtlich anzugreifen.

Noch im Jahr 2008 bestätigte das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese Tendenz und vertrat die Auffassung, die europarechtlichen Fragestellungen zu Zwangspensionierungen seien geklärt. Diese Entscheidung bewertet das Interesse des Arbeitgebers an einer berechenbaren Nachwuchsplanung und an der gerechten Verteilung nur begrenzt zur Verfügung stehender Arbeitsplätze als vorrangig gegenüber dem Interesse des älteren Arbeitnehmers an der Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses (BAG, Urteil vom 18.06.2008, 7 AZR 116/07, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 08/077 Tarifliche Auflösung von Arbeitsverhältnissen mit Erreichen des Rentenalters ist rechtens.).

Doch seit Anfang des Jahres wendet sich das Blatt: Im Januar 2009 nutzte das Arbeitsgericht Hamburg die Einführung des AGG als „Aufhänger“ für eine erneute Vorlage an den EuGH zum Thema Zwangsverrentung (Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 20.01.2009, 21 Ca 235/08, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 09/094 Sind Zwangspensionierungen doch europarechtswidrig?). Dabei deutete das Arbeitsgericht an, dass die (tarifliche) Altersgrenze 65 als Standardgrenze keine ausreichend konkrete Begründung haben könnte.

Im nächsten Schritt mahnte der EuGH im März 2009 bei der Entscheidung zu einem britischen Fall an, der Wertungsspielraum des nationalen Gesetzgebers dürfe nicht zu einer Aushöhlung des Verbots der Altersdiskriminierung führen (EuGH, Urteill vom 05.03.2009, C-388/07 - Age Concern, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 09/038 Ist die Entlassung in die Rente diskriminierend?).

Es folgte im Juni eine EuGH-Vorlage des BAG, die ebenfalls durch das AGG motiviert war und Unsicherheiten hinsichtlich der Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung erkennen ließ (BAG, Beschluss vom 17.06.2009, 7 AZR 112/08 (A), wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 09/118 Ist die Zwangsverrentung von Piloten mit 60 Jahren doch europarechtswidrig?).

Und nur einen Tag später erging ein Urteil des EuGH, in dem eine Regelung von der Art der im Vorlagefall streitigen österreichischen Vorschrift für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt wurde, da die Mittel nicht angemessenen bzw. widersprüchlich waren (EuGH, Urteil vom 18.06.2009, C-88/08 - Hütter, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 09/138 Der Zweck heiligt nicht immer die Mittel).

Während zu Anfang dieses Jahres die o.g. EuGH-Vorlage des Arbeitsgerichts Hamburg von einigen Kommentatoren noch als rechtlich überflüssige Wichtigtuerei abgetan werden konnte, liegt sie aus heutiger Sicht voll im Trend. Und sie erscheint geradezu gemäßigt angesichts einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes (VG) Frankfurt am Main, die zur Zulässigkeit von Zwangspensionierungen von Beamten Stellung nahm (Beschluss vom 06.08.2009, 9 L 1887/09.F).

Welcher Sachverhalt lag dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zugrunde?

Nach dem für Hessische Beamte geltenden Recht treten Lebenszeitbeamte wie z.B. Staatsanwälte mit dem Ende des Monats, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben (Altersgrenze), in den Ruhestand (§ 50 Abs.1 Hessisches Beamtengesetz - HBG).

Hiervon war ein Oberstaatsanwalt betroffen, der im August 2009 dieses Alter erreichte. Als verdienstvoller Abteilungsleiter mit gutem Ruf betreute er in erster Linie Ermittlungen zur Bekämpfung von Kinderpornographie und ist auch in der Ausbildung von Rechtsreferendaren tätig. Mit Blick auf die Vielzahl der von ihm betreuten laufenden Vorgänge beantragte er am 07.04.2009 beim Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa, den Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr bis zum 31.08.2010 aufzuschieben. Eine solche Möglichkeit stellt § 50 Abs.3 HBG in das Ermessen des Dienstherrn. Danach kann der Eintritt in den Ruhestand, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt, auf Antrag des Beamten über das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten achtundsechzigsten Lebensjahr.

Da das Ministerium nicht reagiere, beantragte der Oberstaatsanwalt Mitte Juli 2009 im Wege des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens vor dem VG Frankfurt am Main, den Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Eintritt seines Ruhestands über den 31.08.2009 hinaus bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seinen Aufschiebensantrag vom 07.04.2009 hinauszuschieben. Dabei vertrat er die Ansicht, seine von § 50 Abs.1 HBG angeordnete Zwangspensionierung sei als altersbedingte Diskriminierung anzusehen und daher rechtswidrig.

Wie hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main entschieden?

Das VG Frankfurt am Main entschied zugunsten des Oberstaatsanwalts. Das Land muss ihn daher trotz des gesetzlich bestimmten Eintritts in den Ruhestand jedenfalls ein Jahr länger, nämlich bis Ende August 2010, weiter als Oberstaatsanwalt einsetzen.

Nach Ansicht des Gerichts ist die für den Oberstaatsanwalt geltende hessische beamtenrechtliche Altersgrenze mit dem in der Richtlinie 2000/78/EG enthaltenen Verbot der Altersdiskriminierung unvereinbar und kann daher im Verhältnis zwischen einem Beamten und dem - nach Ablauf der Frist für die Umsetzung Ende 2006 - unmittelbar an die EU-Richtlinie gebundenen Staat nicht zulasten des Beamten angewandt werden.

Da die den Oberstaatsanwalt wegen seines Alters benachteiligende Wirkung der gesetzlichen Altersgrenze offenkundig ist, lag der Schwerpunkt der Begründung der Entscheidung in der kritischen Durchsicht von gesetzgeberischen Zwecken, die hinter der Altersgrenze 65 stehen bzw. stehen könnten. Hier hat das Gericht tief in der Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts gegraben und dabei nichts Überzeugendes zutage gefördert.

Der erstmals nach dem ersten Weltkrieg geschaffene Ruhestand von „auf Lebenszeit“ ernannten Beamten hatte zu Anfang der Weimarer Zeit den Zweck, ideologisch im alten Regime verwurzelte Beamte aus dem Dienst zu entfernen, um Platz für junge Kräfte zu machen.

Die sodann nochmals in den 60er Jahren neu-geregelten Vorschriften sollten einen ungünstigen „Altersaufbau“ der Beamtenschaft entgegenwirken, wobei allerdings stets unklar blieb, welcher Altersaufbau als Idealzustand maßgeblich wäre.

Zuweilen wird die rechtspolitische Vorstellung geäußert, dass Beamte ab einem Alter von 65 Jahren im allgemeinen mutmaßlich nicht mehr diensttauglich sind. Das aber ist unvereinbar mit der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, die Dienstzeit um drei Jahre zu verlängern: Hier spielen offenbar nur dienstliche Interesse eine Rolle und nicht etwa das Problem einer möglichen altersbedingten Dienstuntauglichkeit.

Arbeitsmarktpolitische Zwecke schließlich spielten in der bisherigen Geschichte der Dienstaltersgrenzen keine Rolle.

Das Ergebnis des Gerichts (Rn.76) lautet daher, dass der Dienstherr als Antragsgegner „keinen Rechtfertigungsgrund für die bestehenden Altersgrenzenregelungen ... nachgewiesen“ habe. Dies falle aber „in seinen Risikobereich, da Rechtfertigungsgründe von demjenigen zu belegen sind, der sie für sich in Anspruch nimmt“.

Fazit: Der Beschluss des VG Frankfurt am Main ist eine juristische Sensation. Dass sich ein Verwaltungsgericht über seit Jahrzehnten unangefochtene gesetzliche Regelungen zum Ruhestand von Beamten hinwegsetzt, war nicht zu erwarten. Trotzdem ist die Begründung schlüssig und stellt angesichts der Komplexität der Sach- und Rechtslage eine beachtliche juristische Leistung dar. Die Frage nach den Zielen, die der gesetzlichen Zwangspensionierung von Beamten zugrunde liegen, ist berechtigt und steht im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des EuGH. Solange dieser nichts Gegenteiliges signalisiert, reichen vage und/oder überzeitliche „Begründungen“ für Zwangspensionierungen (Chance für Nachrücker, Vermeidung von Überalterung, Arbeitsmarkteffekte) nicht mehr aus, um Zwangspensionierungen zu rechtfertigen.

Damit fragt sich, wie eine rechtlich hinreichende Zwecksetzung für altersbedingte Benachteiligungen in Form einer Zwangspensionierung aussehen könnte: Muss der Gesetzgeber alle fünf bis zehn Jahre „nachschauen“, ob sich die mit einem starr für alle geltenden Pensionsalter beabsichtigten Zwecke realisiert haben? Oder sind konkrete Zielgrößen zu definieren, etwa in bezug auf den erwünschten Altersaufbau der Beamtenschaft? Auf diese Fragen gibt der Beschluss des VG verständlicherweise keine Antworten.

Ob künftig generelle Altersgrenzen durch flexiblere ersetzt werden oder ob alles beim alten bleibt, die dafür gegebenen rechtlichen Begründungen aber „ausgefuchster“ werden, ist derzeit offen. Jedenfalls tendieren die Gerichte derzeit dazu, die mit Altersgrenzen verfolgten Ziele genauer als bisher zu hinterfragen. Betroffenen ist daher derzeit dringend zu raten, Pensionierungen umgehend gerichtlich überprüfen zu lassen.

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