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LAG Rhein­land-Pfalz, Ur­teil vom 28.07.2011, 2 Sa 306/11

   
Schlagworte: Schadensersatz, Arbeitsunfall
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen: 2 Sa 306/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 28.07.2011
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 7.04.2011, 2 Ca 1699/10
   

Ak­ten­zei­chen:
2 Sa 306/11
2 Ca 1699/10
ArbG Trier
Ent­schei­dung vom 28.07.2011

Te­nor:
Die Be­ru­fung des Klägers ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Trier vom 07.04.2011 - 2 Ca 1699/10 - wird auf sei­ne Kos­ten zurück­ge­wie­sen.
Die Re­vi­si­on wird nicht zu­ge­las­sen.

Tat­be­stand:
Der Kläger ver­langt von der Be­klag­ten Zah­lung von Scha­den­er­satz und Schmer­zens­geld auf­grund ei­nes Per­so­nen­scha­dens. Der Kläger ist Beschäftig­ter am Dienst­ort H. in B-Stadt ge­we­sen. Er hat ein Al­ters­teil­zeit­ar­beits­verhält­nis mit Ar­beits­pha­se vom 01.09.2005 bis 31.08.2010 und Frei­stel­lungs­pha­se vom 01.09.2010 bis 31.08.2015 ver­ein­bart. Der Kläger woll­te am 05.02.2010 sei­nen Dienst um 6:30 Uhr be­gin­nen, stell­te sein Fahr­zeug auf dem Park­platz der Dienst­stel­le ab, wel­cher sich in­ner­halb der durch Si­che­rungs­ein­rich­tun­gen um­schlos­se­nen Ka­ser­ne be­fand und woll­te sich zu sei­nem Dienst­gebäude be­ge­ben, an wel­chem er den Be­ginn sei­ner Ar­beits­zeit er­fasst. Auf der Straße, die zum Gebäude­ein­gang führt, rutsch­te er aus und brach sich den lin­ken Fuß. Bis zum 12.02.2010 war der Kläger in sta­ti­onärer Be­hand­lung und bis zum 18.04.2010 ar­beits­unfähig.

Er hat vor­ge­tra­gen, die Fahr­bahn sei großflächig spie­gel­glatt ge­we­sen, weil die Be­klag­te ih­rer Ver­pflich­tung zum Streu­di­enst nicht ord­nungs­gemäß nach­ge­kom­men sei. Sei­ne Hei­lung sei noch nicht ab­ge­schlos­sen. Im Frühjahr 2011 sei zu über­prüfen, ob ei­ne wei­te­re Ope­ra­ti­on not­wen­dig sei. Er ver­spüre wei­ter­hin Schmer­zen und ein Span­nungs­gefühl. Das Schmer­zens­geld sol­le nicht un­ter 3.000, EUR lie­gen.

Der Kläger be­an­tragt,
die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an ihn ein an­ge­mes­se­nes Schmer­zens­geld nebst 5 % Zin­sen über dem Ba­sis­zins­satz hier­aus seit dem 27.12.2010 zu zah­len,
die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an ihn Scha­dens­er­satz in Höhe von 150,68 EUR zu zah­len,
fest­zu­stel­len, dass die Be­klag­te ver­pflich­tet ist, ihm über die in Zif­fer 1. und 2. gel­tend ge­mach­ten Schäden sämt­li­che Schäden, die ihm auf­grund des Vor­falls vom 05.02.2010 bei der H., Gebäude XXX. a, B-Stadt ent­ste­hen, zu er­set­zen, so­weit die Ansprüche nicht auf So­zi­al­ver­si­che­rungs­träger oder sons­ti­ge Drit­te über­ge­hen.

Die Be­klag­te hat be­an­tragt,
die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

Sie hat vor­ge­tra­gen, aus­rei­chend Ruf­be­reit­schaft für den Win­ter­dienst ein­ge­rich­tet zu ha­ben. Ei­ne Eis­plat­te, von der in der Un­fal­l­an­zei­ge die Re­de ge­we­sen sei, hätte der Kläger be­mer­ken und um­ge­hen müssen. Außer­dem fin­de ei­ne Haf­tungs­pri­vi­le­gie­rung statt.

We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des erst­in­stanz­li­chen Sach- und Streit­stan­des wird auf den Tat­be­stand des Ur­teils des Ar­beits­ge­richts Trier vom 07.04.2011 ver­wie­sen.

Das Ar­beits­ge­richt hat die Kla­ge ab­ge­wie­sen. Im We­sent­li­chen hat es aus­geführt, ei­ne Haf­tung sei nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII aus­ge­schlos­sen. Der Ver­si­che­rungs­fall sei nicht vorsätz­lich oder auf ei­nem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII ver­si­cher­ten Weg her­bei­geführt wor­den. Es bestünde kei­nen An­halts­punkt für den Vor­satz, den nicht ein­mal der Kläger be­haup­te. Der Vor­satz müsse nicht nur die Schädi­gungs­hand­lung um­fas­sen, son­dern auch den kon­kret ein­ge­tre­te­nen Scha­den. Auch wenn zu Guns­ten des Klägers wahr un­ter­stellt wer­de, dass die Be­klag­te vorsätz­lich ge­gen ihr ob­lie­gen­de Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ten ver­s­toßen ha­be, könne al­len­falls von be­wuss­ter Fahrlässig­keit der Be­klag­ten bezüglich der Ge­sund­heits­beschädi­gung des Klägers aus­ge­gan­gen wer­den. Es könne aus der Un­fall­si­tua­ti­on, wie sie der Kläger schil­dert, nicht da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass die Be­klag­te mit der Ver­let­zung für den Fall des Ein­tritts beim Kläger ein­ver­stan­den war.

Der Kläger ha­be auch kei­nen We­ge­un­fall er­lit­ten, der Un­fall er­eig­ne­te sich viel­mehr auf ei­nem Be­triebs­weg im Sin­ne des § 8 Abs. 1 SGB VII. Der Kläger ha­be den Be­triebs­be­reich be­reits er­reicht, er sei nicht mehr auf dem Weg von sei­ner Woh­nung zur Ar­beitsstätte ge­we­sen. Der Be­triebs­be­reich be­gin­ne nicht erst am Ar­beits­platz, son­dern be­reits dann, wenn das Be­triebs­gelände er­reicht sei. Maßge­ben­de Gren­ze sei das Werks­tor bzw. der Gelände­zu­gang, so­fern die Ar­beitsstätte auf ei­nem um­frie­de­ten oder we­nigs­tens äußer­lich ab­ge­grenz­ten Gelände lie­ge, das nicht der all­ge­mei­nen Öffent­lich­keit die­ne. Der Weg auf dem Be­triebs­gelände zwi­schen Tor und Ar­beits­platz stel­le we­gen des en­gen zeit­li­chen und sach­li­chen Zu­sam­men­hangs mit der ei­gent­li­chen Ar­beits­leis­tung be­trieb­li­che Tätig­keit dar. Der Un­fall des Klägers ha­be sich auf dem umzäun­ten Ka­ser­nen­gelände er­eig­net, wes­halb der Kläger ja auch die Be­klag­te für ver­pflich­tet hal­te, die Flächen von Eis und Schnee zu be­frei­en, was nicht der Fall wäre, wenn es sich um den Be­reich ei­ner öffent­li­chen Straße ge­han­delt ha­be. Un­er­heb­lich sei, dass der Kläger noch nicht die Außentür zum Gebäude durch­schrit­ten ha­be.

Das Ur­teil wur­de dem Kläger am 02.05.2010 zu­ge­stellt. Er hat mit gleich­zei­ti­ger Be­gründung hier­ge­gen am 30.05.2011 Be­ru­fung ein­ge­legt. Der Kläger rügt, das Ar­beits­ge­richt ha­be die Ent­schei­dung des BAG vom 30.10.2003 nicht be­ach­tet. Es kom­me nicht auf die ört­li­chen Ge­ge­ben­hei­ten für ei­nen Drit­ten an. Ent­schei­dend für die Fra­ge, ob sich der Un­fall auf ei­nem ver­si­cher­ten Weg oder während der ver­si­cher­ten Tätig­keit er­eig­net ha­be, sei die Sicht des Geschädig­ten. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt stel­le im Ur­teil vom 30.10.2003 klar, dass das Ur­teil vom 14.12.2000, auf wel­ches sich das Ar­beits­ge­richt be­zo­gen hat, nicht so ver­stan­den wer­den könne, dass sich der Schädi­ger und nicht der Geschädig­te beim Un­fall bei der Ar­beit oder auf ei­nem nach § 8 Abs. 2 SGB VII ver­si­cher­ten Weg be­fin­den müsse. Die Tätig­keit des Klägers be­gin­ne nicht bei Durch­schrei­ten der Wach­schran­ke, son­dern mit der Betäti­gung des Ar­beits­zeit­er­fas­sungs­gerätes. Im Übri­gen dürf­te sich auch die Fra­ge stel­len, ob die Be­klag­te im Hin­blick auf die Aus­la­ge­rung der Durchführung des Streu­di­ens­tes durch Mit­ar­bei­ter der 25 km wei­ter ent­fern­ten Ka­ser­ne B. zu­min­dest nicht bil­li­gend in Kauf neh­me, dass zwi­schen Mel­dung und Be­ginn der Be­sei­ti­gungs­si­tua­ti­on min­des­tens 25 Mi­nu­ten lägen.

Der Kläger be­an­tragt,
un­ter Auf­he­bung des Ur­teils des Ar­beits­ge­richts Trier vom 07.04.2011, 2 Ca 1699/10, wird die Be­klag­te und Be­ru­fungs­be­klag­te ver­ur­teilt, an den Kläger und Be­ru­fungskläger ein an­ge­mes­se­nes Schmer­zens­geld nebst 5% Zin­sen über dem Ba­sis­zins­satz hier­aus seit dem 27.12.2010 zu zah­len.
fest­zu­stel­len, dass die Be­klag­te und Be­ru­fungs­be­klag­te ver­pflich­tet ist, dem Kläger und Be­ru­fungskläger über die in Zif­fer 1 gel­tend ge­mach­te For­de­rung sämt­li­che Schäden, die ihm auf Grund des Vor­falls vom 05.02.2010 in der H., Gebäude XXX a, B-Stadt, ent­ste­hen, zu er­set­zen, so­weit die Ansprüche nicht auf So­zi­al­ver­si­che­rungs­träger oder sons­ti­ge Drit­te über­ge­hen.
die Be­klag­te und Be­ru­fungs­be­klag­te trägt die Kos­ten des Rechts­streits.

Die Be­klag­te be­an­tragt,
die Be­ru­fung des Klägers kos­ten­pflich­tig zurück­zu­wei­sen.

Sie hält die Be­ru­fung für un­zulässig, weil der Kläger ei­ne Auf­he­bung des ar­beits­ge­richt­li­chen Ur­teils be­an­tragt ha­be. Im Übri­gen ver­tei­digt sie das an­ge­foch­te­ne Ur­teil. Die Sperr­wir­kung des § 104 SGB VII grei­fe ein, so­bald sich der Ver­si­cher­te in die be­trieb­li­che Sphäre be­ge­be, al­so in ei­nen Be­reich, der der Or­ga­ni­sa­ti­on des Un­ter­neh­mens un­ter­lie­ge. Auf die Vergütung kom­me es nicht an. Der Kläger ha­be auch kei­nen Vor­satz der Ge­sund­heits­beschädi­gung auf­ge­zeigt.

We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Sach- und Streit­stan­des im Be­ru­fungs­ver­fah­ren wird auf den vor­ge­tra­ge­nen In­halt der Schriftsätze der Par­tei­en, die Ge­gen­stand der münd­li­chen Ver­hand­lung wa­ren, ver­wie­sen. Wei­ter wird ver­wie­sen auf die Fest­stel­lun­gen zum Sit­zungs­pro­to­koll vom 28.07.2011.

Ent­schei­dungs­gründe:
I.
Die Be­ru­fung des Klägers ist zulässig, sie ist form- und frist­ge­recht ein­ge­legt und be­gründet wor­den (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).

Der Zulässig­keit des Rechts­mit­tels steht nicht ent­ge­gen, dass der Kläger ei­ne Auf­he­bung des ar­beits­ge­richt­li­chen Ur­teils be­an­tragt hat. In der Tat ist der Be­klag­ten zu­zu­ge­ben, dass re­gelmäßig ei­ne Abände­rung des an­ge­foch­te­nen Ur­teils er­folgt, ei­ne Auf­he­bung ar­beits­ge­richt­li­cher Ur­tei­le nur in ganz en­gen pro­zes­sua­len Si­tua­tio­nen in Be­tracht kommt.

Das Be­ru­fungs­be­geh­ren des Klägers ist je­doch aus­le­gungsfähig. Die Be­ru­fungs­kam­mer hat bei die­ser Aus­le­gung, die sich an dem wah­ren Rechts­schutz­ziel des Klägers zu ori­en­tie­ren hat, kei­ne Be­den­ken da­hin­ge­hend, dass der Kläger die Abände­rung des an­ge­foch­te­nen Ur­teils er­strebt mit der Fol­ge, dass die erst­in­stanz­lich gel­tend ge­mach­ten Kla­ge­ansprüche zu­zu­spre­chen wären.

II. Die Be­ru­fung des Klägers ist je­doch nicht be­gründet.

Im Be­ru­fungs­ver­fah­ren sind kei­ne neu­en rechts­er­heb­li­chen Ge­sichts­punk­te auf­ge­tre­ten, die ei­ne Ab­wei­chung von dem vom Ar­beits­ge­richt ge­fun­de­nen Er­geb­nis recht­fer­ti­gen könn­ten. Die Be­ru­fungs­kam­mer nimmt da­her gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Be­zug auf die Be­gründung des an­ge­foch­te­nen Ur­teils.

Le­dig­lich we­gen der An­grif­fe im Be­ru­fungs­ver­fah­ren sei der Kläger kurz auf Fol­gen­des hin­zu­wei­sen:

Die von ihm selbst an­geführ­ten Ent­schei­dun­gen des Bun­des­ar­beits­ge­richts recht­fer­ti­gen nicht das kläge­ri­sche Be­geh­ren. Das Ar­beits­ge­richt hat zu­tref­fend die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner Haf­tungs­pri­vi­le­gie­rung her­aus­ge­ar­bei­tet. Der Kläger be­fand sich, nach­dem er das um­schlos­se­ne Ka­ser­nen­gelände be­fah­ren hat, im Be­triebs­be­reich und nicht mehr auf dem Weg von sei­ner Woh­nung zur Ar­beitsstätte. Der Be­triebs­be­reich be­ginn nicht erst am Ar­beits­platz, son­dern be­reits dann, wenn das Be­triebs­gelände er­reicht ist. Dies war der Fall, als der Kläger die Wach­schran­ke durch­fah­ren hat. Auf die Fra­ge, ab wann ei­ne vergütungs­pflich­ti­ge Tätig­keit be­gann, kommt es ent­schei­dungs­er­heb­lich nicht an (vgl. BAG, Ur­teil vom 24.06.2004, 8 AZR 293/03). Der Kläger hat­te sich mit Durch­fah­ren der Wach­schran­ke in die be­trieb­li­che Sphäre be­ge­ben, al­so in ei­nen Be­reich, der der Or­ga­ni­sa­ti­on der Be­klag­ten un­ter­liegt. Der Kläger macht ja auch Ansprüche ge­gen die Be­klag­te aus be­haup­te­ter Ver­let­zung der Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht, die auf dem Ka­ser­nen­gelände ge­le­ge­nen Straßen ge­gen Glätte ab­zu­si­chern, gel­tend.

Die Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts vom 30.10.2003 - 8 AZR 548/02 - steht dem nicht ent­ge­gen. Die Grundsätze zur Ab­gren­zung, wel­che im Ur­teil vom 14.12.2000 - 8 AZR 92/00 - ge­trof­fen wur­den, gel­ten auch für die Ab­gren­zung zwi­schen Be­triebs­be­reich und We­ge­un­fall. We­ge auf dem Werks­gelände fal­len in den Be­triebs­be­reich, sind da­mit be­trieb­li­che Tätig­kei­ten und be­gründen, so­fern in die­sem be­trieb­li­chen Be­reich ei­ne Ver­let­zung des Ar­beit­neh­mers durch den Ar­beit­ge­ber oder durch Kol­le­gen ver­tret­bar ver­ur­sacht wird, ei­ne Haf­tungs­pri­vi­le­gie­rung. Im Ur­teil vom 30.10.2003 - 8 AZR 548/02 - hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt klar­ge­stellt, dass es bei der Ab­gren­zung auf die Sicht des Ver­letz­ten an­kommt. Die im Ur­teil vom 14.12.2000 - 8 AZR 92/00 - auf­ge­stell­ten Erwägun­gen des Bun­des­ar­beits­ge­richts grei­fen aber eben­so, wenn hier auf die Sicht des Ver­letz­ten, mit­hin des Klägers, ab­ge­stellt wird. Das Er­rei­chen des Ar­beits­plat­zes ein­sch­ließlich des We­ges auf dem Werks­gelände (so­ge­nann­ter Be­triebs­weg) ab Werks­tor stellt we­gen des en­gen Zu­sam­men­hangs mit der ei­gent­li­chen Ar­beits­leis­tung be­trieb­li­che Tätig­keit dar. Der Weg zum Ort der Tätig­keit en­det mit dem Durch­schrei­ten oder Durch­fah­ren des Werk­to­res. Es ist nicht zulässig, von Fall zu Fall auf die spe­zi­el­len ört­li­chen und bau­li­chen Verhält­nis­se der je­wei­li­gen Be­triebsstätte ab­zu­stel­len. Auf dem ab­ge­grenz­ten Werks­gelände be­steht die be­triebs­ei­gentümli­che Ge­fahr und nicht nur das all­ge­mei­ne We­ge­ri­si­ko. Der Werks­ver­kehr ist in­te­gra­ler Be­stand­teil der Or­ga­ni­sa­ti­on des Be­trie­bes. Da­her ent­spricht die Ent­schei­dung des Ar­beits­ge­richts so­wohl der ständi­gen Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (vgl. BAG a. a. O.), als auch der Recht­spre­chung des Bun­des­so­zi­al­ge­richts (vgl. Ur­teil vom 22.09.1988 - 2 RU 11/88 - = NZA 1989, 533), wo­nach der Weg zum Ort der Tätig­keit im All­ge­mei­nen mit dem Durch­schrei­ten des Werks­tors en­det.

Die vom Kläger an­ge­dach­te Erwägung, mögli­cher­wei­se sei doch von Vor­satz aus­zu­ge­hen, ist nicht ent­schei­dungs­er­heb­lich. Das Ar­beits­ge­richt hat zu­tref­fend dar­auf hin­ge­wie­sen, dass der Vor­satz die Ver­let­zungs­hand­lung um­fas­sen muss, we­nigs­tens im Sin­ne ei­nes be­ding­ten Vor­sat­zes. Sei­ne Ausführun­gen am En­de der Be­ru­fungs­be­gründung le­gen al­len­falls den Schluss na­he, dass der Kläger ei­nen be­ding­ten Vor­satz hin­sicht­lich der Ver­let­zung von Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ten be­haup­tet, nicht aber ei­nen be­ding­ten Vor­satz hin­sicht­lich des Ein­tritts von Per­so­nenschäden des Klägers.

Weil die ge­sam­te For­de­rung des Klägers auf die Ver­let­zung sei­ner Ge­sund­heit zurück­zuführen ist, hier­zu gehören auch die gel­tend ge­mach­ten Zah­lungs­ansprüche für or­thopädi­sche Hilfs­mit­tel, für die­se Haf­tungs­ansprüche das Haf­tungs­pri­vi­leg des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII greift, weil die Aus­nah­me­be­stim­mun­gen des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII nicht vor­lie­gen, ist die Kla­ge des Klägers un­be­gründet. Die ge­gen die kla­ge­ab­wei­sen­de Ent­schei­dung des Ar­beits­ge­richts ge­rich­te­te Be­ru­fung muss­te mit der Kos­ten­fol­ge des § 97 Abs. 1 ZPO er­folg­los blei­ben.

Die Zu­las­sung der Re­vi­si­on war nach den Kri­te­ri­en des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht ver­an­lasst.

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