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ArbG Ber­lin, Ur­teil vom 16.11.2011, 60 Ca 8266/11

   
Schlagworte: Befristung
   
Gericht: Arbeitsgericht Berlin
Aktenzeichen: 60 Ca 8266/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 16.11.2011
   
Leitsätze:

1.
Die in § 33 TV-BA für sachgrundlos befristete Arbeitsverträge unter bestimmten Voraussetzungen vorgegebene Mindestvertragsdauer von sechs Monaten gilt auch für Verlängerungsverträge.

2.
Die Nichteinhaltung der Mindestvertragsdauer führt zur Unwirksamkeit der Befristung. Eine Umdeutung kommt nicht in Betracht.

Vorinstanzen:
   

Ar­beits­ge­richt Ber­lin
Geschäfts­zei­chen (bit­te im­mer an­ge­ben)
60 Ca 8266/11

Verkündet

am 16.11.2011

 


als Ur­kunds­be­am­ter/in
der Geschäfts­stel­le
 


Im Na­men des Vol­kes

Ur­teil


In Sa­chen

pp

 

hat das Ar­beits­ge­richt Ber­lin, 60. Kam­mer, auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 16.11.2011
durch die Rich­te­rin am Ar­beits­ge­richt Dr. H. als Vor­sit­zen­de
so­wie die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Frau M. und Herrn B.
für Recht er­kannt:



I.
Es wird fest­ge­stellt, dass das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en nicht auf­grund der Be­fris­tungs­ab­re­de vom 21. De­zem­ber 2010 mit Ab­lauf des 10. Mai 2011 ge­en­det hat.

II.
Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, den Kläger bis zum rechts­kräfti­gen Ab­schluss des Be­fris­tungs­kon­troll­ver­fah­rens zu den Be­din­gun­gen des Ar­beits­ver­tra­ges vom 6. Mai 2009 als Voll­zeit­beschäftig­ten mit Tätig­kei­ten der Tätig­keits­ebe­ne V TV-BA wei­ter­zu­beschäfti­gen.

III.
Die Kos­ten des Rechts­streits hat die Be­klag­te zu tra­gen.

IV.
Der Streit­wert wird auf 9.789,16 EUR fest­ge­setzt.

 

 

 

 

 

 

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T a t b e s t a n d

Die Par­tei­en strei­ten über die Wirk­sam­keit der Be­fris­tung des zwi­schen Ih­nen zu­letzt ge­schlos­se­nen Ar­beits­ver­tra­ges.

Der Kläger wur­de von der Be­klag­ten auf der Grund­la­ge des be­fris­te­ten Ar­beits­ver­tra­ges vom 6. Mai 2009 (Bl. 6 f. d. A.) als Voll­zeit­beschäftig­ter zunächst für die Zeit vom 11. Mai 2009 bis zum 31. De­zem­ber 2009 ein­ge­stellt und als … Re­gio­nal­di­rek­ti­on Ber­lin-Bran­den­burg ein­ge­setzt. In § 2 des Ar­beits­ver­trags war ver­ein­bart, dass sich das Ar­beits­verhält­nis nach dem Ta­rif­ver­trag für die Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer der Bun­des­agen­tur für Ar­beit (TV-BA) und den die­sen ergänzen­den, ändern­den oder er­set­zen­den Ta­rif­verträgen in der je­weils gel­ten­den Fas­sung be­stimmt und die für das Ta­rif­ge­biet West gel­ten­den Re­ge­lun­gen An­wen­dung fin­den.

Zu be­fris­te­ten Ar­beits­verträgen enthält der TV-BA in § 33 aus­zugs­wei­se fol­gen­de Re­ge­lung:

㤠33
Be­fris­te­te Ar­beits­verträge


(1) 1Befristete Ar­beits­verträge sind nach Maßga­be des Teil­zeit- und Be­fris­tungs­ge­set­zes (Tz­B­fG) so­wie an­de­rer ge­setz­li­cher Vor­schrif­ten über die Be­fris­tung von Ar­beits­verträgen zulässig. 2Für Beschäftig­te, auf die die Re­ge­lun­gen des Ta­rif­ge­biets West An­wen­dung fin­den und de­ren Tätig­keit vor dem 1. Ja­nu­ar 2005 der Ren­ten­ver­si­che­rung der An­ge­stell­ten un­ter­le­gen hätte, gel­ten die in den Absätzen 2 und 3 ge­re­gel­ten Be­son­der­hei­ten; dies gilt nicht für Ar­beits­verhält­nis­se, für die das Wis­sen­schafts­zeit­ver­trags­ge­setz oder ge­setz­li­che Nach­fol­ge­re­ge­lun­gen un­mit­tel­bar oder ent­spre­chend gel­ten.

(2) 1Kalendermäßig be­fris­te­te Ar­beits­verträge mit sach­li­chem Grund sind nur zulässig, wenn die Dau­er des ein­zel­nen Ver­tra­ges fünf Jah­re nicht über­steigt; wei­ter­ge­hen­de Re­ge­lun­gen im Sin­ne von § 23 Tz­B­fG blei­ben un­berührt. 2Beschäftig­te mit ei­nem Ar­beits­ver­trag nach Satz 1 sind bei der Be­set­zung von Dau­er­ar­beitsplätzen be­vor­zugt zu berück­sich­ti­gen, wenn die sach­li­chen und persönli­chen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind.

(3) 1Ein be­fris­te­ter Ar­beits­ver­trag oh­ne sach­li­chen Grund soll in der Re­gel zwölf Mo­na­te nicht un­ter­schrei­ten; die Ver­trags­dau­er muss min­des­tens sechs Mo­na­te be­tra­gen. 2Vor Ab­lauf des Ar­beits­ver­tra­ges hat die BA zu prüfen, ob ei­ne un­be­fris­te­te oder be­fris­te­te Wei­ter­beschäfti­gung möglich ist.

(4) …“


Am 14. De­zem­ber 2009 schlos­sen die Par­tei­en ei­ne Ände­rungs­ver­ein­ba­rung über ei­ne Wei­ter­beschäfti­gung des Klägers bis zum 31. De­zem­ber 2010 (Bl. 8 d. A.) und am 21. De­zem­ber 2010 ei­ne wei­te­re Ände­rungs­ver­ein­ba­rung über ei­ne Wei­ter­beschäfti­gung des Klägers bis zum 10. Mai 2011 (Bl. 9 d. A.).

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In Ver­mer­ken zum ursprüng­li­chen Ar­beits­ver­trag und den je­wei­li­gen Ände­rungs­ver­ein­ba­run­gen ist als Be­fris­tungs­grund je­weils § 14 Abs. 2 Tz­B­fG an­ge­ge­ben. We­gen des wei­te­ren In­halts der Ver­mer­ke vom 6. Mai 2009, vom 14. De­zem­ber 2009 und vom 21. De­zem­ber 2010 wird auf de­ren Ab­lich­tun­gen (Bl. 35, 37 und 38 d. A.) ver­wie­sen.

Der Kläger wur­de nach der Tätig­keits­ebe­ne V, Ent­wick­lungs­stu­fe 1 TV-BA vergütet und ver­dien­te zu­letzt durch­schnitt­lich 2.447,29 EUR brut­to mo­nat­lich.

Mit der beim Ar­beits­ge­richt Ber­lin am 31. Mai 2011 ein­ge­gan­ge­nen, der Be­klag­ten am 14. Ju­ni 2011 zu­ge­stell­ten Kla­ge wen­det sich der Kläger ge­gen die zu­letzt ge­trof­fe­ne Be­fris­tungs­ab­re­de vom 21. De­zem­ber 2011 und macht kla­ge­er­wei­ternd sei­ne vorläufi­ge Wei­ter­beschäfti­gung gel­tend.

Der Kläger ver­tritt u. a. die Auf­fas­sung, die zu­letzt ge­trof­fe­ne Be­fris­tungs­ab­re­de vom 21. De­zem­ber 2010 sei un­wirk­sam, weil die in § 33 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. TV-BA für sach­grund­lo­se Be­fris­tun­gen vor­ge­ge­be­ne Min­dest­ver­trags­dau­er von sechs Mo­na­ten nicht ein­ge­hal­ten und ein Sach­grund nicht vor­han­den sei. Die Min­dest­ver­trags­dau­er gel­te nicht nur für den erst­ma­li­gen Ab­schluss ei­nes sach­grund­los be­fris­te­ten Ar­beits­ver­tra­ges, son­dern auch für sämt­li­che Verlänge­run­gen.

We­gen des wei­te­ren Vor­brin­gens des Klägers wird auf die Kla­ge­schrift so­wie die Schriftsätze vom 29. Sep­tem­ber 2011 (Bl. 41 ff. d. A.) und 16. No­vem­ber 2011 (Bl. 65 f. d. A.) Be­zug ge­nom­men.

Der Kläger be­an­tragt,
1. fest­zu­stel­len, dass das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en nicht auf­grund der Be­fris­tungs­ab­re­de vom 21. De­zem­ber 2010 mit Ab­lauf des 10. Mail 2011 ge­en­det hat;
2. die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, den Kläger bis zum recht­kräfti­gen Ab­schluss des Be­fris­tungs­kon­troll­ver­fah­rens zu den Be­din­gun­gen des Ar­beits­ver­tra­ges vom 6. Mai 2009 als Voll­zeit­beschäftig­ten mit Tätig­kei­ten der Tätig­keits­ebe­ne V TV-BA wei­ter­zu­beschäfti­gen.

Die Be­klag­te be­an­tragt,


die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

Die Be­klag­te hält die Be­fris­tung hin­ge­gen für wirk­sam. Die Vor­aus­set­zun­gen des § 14 Abs. 2 Tz­B­fG sei­en erfüllt. § 33 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. TV-BA gel­te nur für den erst­ma­li­gen

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Ab­schluss ei­nes be­fris­te­ten Ar­beits­ver­tra­ges und fin­de auf Ver­trags­verlänge­run­gen kei­ne An­wen­dung. Dies fol­ge zum ei­nen dar­aus, dass die Ta­rif­ver­trags­par­tei­en mit der Re­ge­lung in § 33 Abs. 3 TV-BA die Zulässig­keit von Be­fris­tun­gen bis zur Höchst­dau­er von zwei Jah­ren auch oh­ne Sach­grund mit der Möglich­keit ei­ne drei­ma­li­gen Verlänge­rung nach § 14 Abs. 2 Tz­B­fG ak­zep­tiert hat­ten, und zum an­de­ren aus dem Sinn und Zweck der Re­ge­lung, Beschäfti­gung bei möglichst lang­fris­ti­ger Pla­nungs­si­cher­heit zu fördern, aber nicht zu be­hin­dern. Die ge­gen­tei­li­ge Auf­fas­sung wir­ke sich in­so­fern beschäfti­gungs­hin­dernd aus, als - wie der vor­lie­gen­de Fall zei­ge - der Zwei­jah­res­zeit­raum des § 14 Abs. 2 Tz­B­fG nicht vollständig aus­geschöpft wer­den könne. Zu­dem wäre der öffent­li­che Ar­beit­ge­ber, der den Zeit­rah­men un­ter Berück­sich­ti­gung der ta­rif­li­chen Re­ge­lung möglichst fle­xi­bel nut­zen wol­le, ge­zwun­gen, die be­fris­te­te Beschäfti­gung auf vier Pe­ri­oden von je­weils sechs Mo­na­ten auf­zu­tei­len. Ei­ne sol­che „Zerstücke­lung“ ei­ner be­fris­te­ten Beschäfti­gung sei mit dem Sinn und Zweck der Re­ge­lung eben­falls nicht zu ver­ein­ba­ren, zu­min­dest aber nicht sach­ge­recht.

We­gen des wei­te­ren Vor­brin­gens der Be­klag­ten wird auf de­ren Schrift­satz vom 4. Au­gust 2011 (Bl. 29 d. A.) Be­zug ge­nom­men.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Kla­ge hat Er­folg.

I. Die zulässi­ge, in­ner­halb der Frist des § 17 Satz 1 Tz­B­fG, § 167 ZPO er­ho­be­ne Be­fris­tungs­kon­troll­kla­ge ist auch im Übri­gen be­gründet. Das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en hat nicht auf­grund der Be­fris­tungs­ab­re­de vom 21. De­zem­ber 2010 mit Ab­lauf des 10. Mai 2011 ge­en­det. Die Be­fris­tungs­ab­re­de ist un­wirk­sam, weil die in § 33 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. TV-BA vor­ge­schrie­be­ne Min­dest­ver­trags­dau­er von sechs Mo­na­ten für ei­nen sach­grund­los be­fris­te­ten Ar­beits­ver­trag nicht ein­ge­hal­ten ist und ein Sach­grund für die Be­fris­tung we­der vor­ge­tra­gen, noch sonst er­sicht­lich ist. Das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en gilt des­halb nach § 16 Satz 1 Tz­B­fG als auf un­be­stimm­te Zeit be­gründet.

1. Nach § 33 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. TV-BA muss die Ver­trags­dau­er ei­nes be­fris­te­ten Ar­beits­ver­tra­ges oh­ne sach­li­chen Grund min­des­tens sechs Mo­na­te be­tra­gen. Die zu­letzt zwi­schen den Par­tei­en ge­trof­fe­ne Be­fris­tungs­ab­re­de vom 21. De­zem­ber 2010 um­fass­te je­doch nur ei­nen Zeit­raum vor et­was mehr als fünf Mo­na­ten, nämlich vom 1. Ja­nu­ar 2011 bis zum 10. Mai 2011.

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2. Ent­ge­gen der von der Be­klag­ten ver­tre­te­nen Auf­fas­sung be­zieht sich § 33 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. TV-BA nicht nur auf den erst­ma­li­gen Ab­schluss ei­nes sach­grund­los be­fris­te­ten Ar­beits­ver­tra­ges, son­dern gilt auch für je­de wei­te­re Ver­ein­ba­rung, durch die der be­fris­te­te Ar­beits­ver­trag über die ursprüng­li­che Ver­trags­dau­er hin­aus verlän¬gert wird (eben­so KR-Ba­der, § 30 TVöD Rn. 9 m. w. N. zur wort­glei­chen Re­ge­lung des § 30 Abs. 3 Satz 1 TVöD; so­wie APS-Schmidt, SR 2y BAT Nr. 1 Rn. 35 zur Vorgänger­re­ge­lung der Pro­to­koll­no­tiz Nr. 6 Satz 3 Buchst. b zur Nr. 1 der SR 2y zum BAT; a. A. ArbG Ber­lin vom 23.06.2011 - 58 Ca 3954/11 - und vom 21.07.2011 - 33 Ca 4761/11). Eben­so we­nig stellt die Vor­schrift auf die Ge­samt­dau­er des be­fris­te­ten Ar­beits­verhält­nis­ses im Un­ter­schied zu ein­zel­nen Ar­beits­verträgen ab. Dies er­gibt sich aus der Aus­le­gung der ta­rif­li­chen Re­ge­lung.

a) Die Aus­le­gung des nor­ma­ti­ven Teils ei­nes Ta­rif­ver­trags folgt nach ständi­ger Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts den für die Aus­le­gung von Ge­set­zen gel­ten­den Re­geln. Aus­zu­ge­hen ist zunächst vom Ta­rif­wort­laut. Zu er­for­schen ist der maßgeb­li­che Sinn der Erklärung, oh­ne am Buch­sta­ben zu haf­ten. Da­bei sind der wirk­li­che Wil­le der Ta­rif­ver­trags­par­tei­en und da­mit der von ih­nen be­ab­sich­tig­te Sinn und Zweck der Ta­rif­norm mit zu berück­sich­ti­gen, so­weit sie in den ta­rif­li­chen Nor­men ih­ren Nie­der­schlag ge­fun­den ha­ben. Auch auf den ta­rif­li­chen Ge­samt­zu­sam­men­hang ist ab­zu­stel­len. Ver­blei­ben noch Zwei­fel, können wei­te­re Kri­te­ri­en wie die Ent­ste­hungs­ge­schich­te des Ta­rif­ver­trags oder die prak­ti­sche Ta­rifübung oh­ne Bin­dung an ei­ne be­stimm­te Rei­hen­fol­ge berück­sich­tigt wer­den. Im Zwei­fel ist die Ta­rif­aus­le­gung zu wählen, die zu ei­ner vernünf­ti­gen, sach­ge­rech­ten, zweck­ori­en­tier­ten und prak­tisch brauch­ba­ren Lösung führt (sie­he z. B. BAG vom 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06 -, AP Nr. 40 zu 1 TVG).

b) Be­reits nach dem Wort­laut der ta­rif­li­chen Re­ge­lung spricht Ei­ni­ges dafür, dass die vor­ge­schrie­be­ne Min­dest­dau­er von sechs Mo­na­ten für je­den ein­zel­nen Ar­beits­ver­trag gilt, und nicht nur für den erst­ma­li­gen Ab­schluss ei­nes sach­grund­los be­fris­te­ten Ar­beits­ver­tra­ges oder für das be­fris­te­te Ar­beits­verhält­nis ins­ge­samt.

aa) § 33 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. TV-BA knüpft, wie der 1. Halbs. der Re­ge­lung zeigt, an den Be­griff „be­fris­te­ter Ar­beits­ver­trag“ an und un­ter­schei­det nicht da­nach, ob es sich um den erst­ma­li­gen Ab­schluss oder den Neu­ab­schluss ei­nes be­fris­te­ten Ar­beits­ver­tra­ges oder um ei­nen Verlänge­rungs­ver­trag i. S. d. § 14 Abs. 2 Tz­B­fG han­delt. So­wohl durch den Ab­schluss ei­nes neu­en be­fris­te­ten Ar­beits­ver­tra­ges als auch durch den Ab­schluss ei­nes Verlänge­rungs­ver­trags wird ein wei­te­rer be­fris­te­ter Ar­beits­ver­trag ge­schlos­sen. Denn in bei­den Fällen bleibt es nicht bei der bis­he­ri­gen Rechts­grund­la­ge für das Ar­beits­verhält­nis. Viel­mehr wird das Ar­beits­verhält­nis auf ei­ne neue bzw. geänder­te Rechts­grund­la­ge ge­stellt,

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wel­che künf­tig für die Rechts­be­zie­hun­gen der Ar­beits­ver­trags­par­tei­en al­lein maßge­bend ist (st. Rspr. des BAG, sie­he z. B. BAG vom 19.10.2005 - 7 AZR 31/05 -, AP Nr. 19 zu § 14 Tz­B­fG und vom 12.08.2009 7 AZR 270/08 zum Verlänge­rungs­ver­trag). Ein Verlänge­rungs­ver­trag un­ter­schei­det sich vom Neu­ab­schluss ei­nes be­fris­te­ten Ar­beits­ver­tra­ges le­dig­lich da­durch, dass beim Verlänge­rungs­ver­trag aus­sch­ließlich die Be­fris­tungs­dau­er neu ver­ein­bart wird, während die übri­gen Ar­beits­be­din­gun­gen un­verändert bei­be­hal­ten wer­den (ErfK-Müller-Glöge, § 14 Rn. 88.). Dies ändert je­doch nichts dar­an, dass bei ei­ner Verlänge­rung ei­nes be­fris­te­ten Ar­beits­verhält­nis­ses über das ursprüng­lich vor­ge­se­he­ne Ver­tra­gen­de hin­aus ein wei­te­rer, vom ursprüng­li­chen Ar­beits­ver­trag ab­wei­chen­der Ver­trag über ein neu­es be­fris­te­tes Ar­beits­verhält­nis ge­schlos­sen wird.

bb) Nach dem Wort­laut der Re­ge­lung spricht auch nichts dafür, dass sich die Min­dest­dau­er von sechs Mo­na­ten nicht auf die ein­zel­nen Ar­beits­verträge, son­dern auf die Ge­samt­dau­er des be­fris­te­ten Ar­beits­verhält­nis­ses be­zieht. In­so­weit mag es bei der For­mu­lie­rung der Pro­to­koll­no­tiz Nr. 6 Satz 3 Buchst. b zur Nr. 1 der SR 2y zum BAT noch Zwei­fel ge­ge­ben ha­ben, weil die­se Re­ge­lung nicht an den Ar­beits­ver­trag, son­dern an das Ar­beits­verhält­nis an­knüpfte. Sol­che Zwei­fel ha­ben die Ta­rif­ver­trags­par­tei­en je­doch da­durch aus­geräumt, dass so­wohl § 33 Abs. 3 Satz 1 TV-BA als auch § 30 Abs. 3 Satz 1 TVöD nun­mehr ein­deu­tig auf den Ar­beits­ver­trag ab­stel­len. Zu­dem wäre bei ei­nem Ab­stel­len auf das Ge­samt­ar­beits­verhält­nis ei­ne Über­prüfung der Ein­hal­tung der Min­dest­dau­er ge­ge­be­nen­falls erst nach ein oder meh­re­ren Verlänge­run­gen möglich. Dies kann von den Ta­rif­ver­trags­par­tei­en schon des­halb nicht ge­wollt sein, weil nach dem vom Ge­setz­ge­ber in § 17 Tz­B­fG gewähl­ten Sys­tem der ge­richt­li­chen Kon­trol­le be­fris­te­ter Ar­beits­verträge je­der be­fris­te­te Ar­beits­ver­tra­ges für sich ge­se­hen auf sei­ne Rechts­wirk­sam­keit über­prüfbar sein muss und da­bei auf die Verhält­nis­se bei Ab­schluss des Ver­tra­ges ab­zu­stel­len ist.

c) Dafür, dass die Min­dest­ver­trags­dau­er von sechs Mo­na­ten auch für Verlänge­rungs­verträge gilt, spricht ins­be­son­de­re auch der Sinn und Zweck der ta­rif­li­chen Re­ge­lung. Durch § 33 Abs. 3 Satz 1 TV-BA soll - wie auch die Be­klag­te einräumt - er­reicht wer­den, dass Beschäftig­te mit sach­grund­los be­fris­te­ten Ar­beits­verträgen ei­ne ge­wis­se Pla­nungs­si­cher­heit ha­ben, in­dem sol­che Ar­beits­verträge in der Re­gel zwölf Mo­na­te nicht un­ter­schrei­ten sol­len, min­des­tens aber sechs Mo­na­te um­fas­sen müssen. Die­sem Zweck kommt je­doch nicht nur Be­deu­tung bei der erst­ma­li­gen sach­grund­lo­sen Be­fris­tung, son­dern in glei­cher Wei­se auch bei je­der Verlänge­rung ei­nes be­fris­te­ten Ar­beits­verhält­nis­ses zu. Denn, ob ein sach­grund­los be­fris­te­ter Ar­beits­ver­trag für zwölf, min­des­tens aber sechs Mo­na­te oder nur für zwei oder drei Mo­na­te verlängert wird, macht für die persönli­che Pla­nung der oder des be­trof­fe­nen Beschäftig­ten ei­nen er­heb­li­chen Un­ter­schied. Bei­spiel­wei­se ist bei ei­nem be­fris­te­ten

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Beschäfti­gungs­verhält­nis von nur kur­zer Dau­er ei­ne länger­fris­ti­ge Ur­laubs­pla­nung kaum möglich. Außer­dem muss sich die oder der Beschäftig­te, je kürzer der Zeit­raum der Verlänge­rung ist, um so schnel­ler wie­der auf die Su­che nach ei­ner An­schluss­beschäfti­gung ma­chen und sich nach § 38 Abs. 1 SGB III bei der Agen­tur für Ar­beit ar­beit­su­chend mel­den. Bei ei­nem Verlänge­rungs­ver­trag un­ter­schie­det sich die Si­tua­ti­on von der beim erst­ma­li­gen Ab­schluss ei­nes sach­grund­los be­fris­te­ten Ar­beits­ver­tra­ges nur da­durch, dass die oder der Beschäftig­te be­reits ein­ge­ar­bei­tet ist, was aber vor al­lem der Be­klag­ten zu Gu­te kommt und an der feh­len­den Plan­bar­keit des persönli­chen Le­bens der be­trof­fe­nen Beschäftig­ten nichts ändert.

d) Aus der Sys­te­ma­tik und dem Ge­samt­zu­sam­men­hang der ta­rif­li­chen Re­ge­lung er­gibt sich nichts an­de­res.

aa) Die in § 33 Abs. 3 Satz 2 TV-BA bzw. § 30 Abs. 3 Satz 2 TVöD vor­ge­se­he­ne Ver­pflich­tung des Ar­beit­ge­bers, vor Ab­lauf des Ar­beits­ver­tra­ges zu prüfen, ob ei­ne un­be­fris­te­te oder ei­ne be­fris­te­te Wei­ter­beschäfti­gung möglich ist, spricht nicht dafür, dass die Min­dest­dau­er von sechs Mo­na­ten nur für den erst­ma­li­gen Ab­schluss ei­nes sach­grund­los be­fris­te­ten Ar­beits­ver­tra­ges gilt. So­weit nur ei­ne be­fris­te­te Wei­ter­beschäfti­gung oh­ne Sach­grund möglich ist, weil we­der ein Dau­er­ar­beits­platz zur Verfügung steht, noch Sach­gründe für ei­ne Be­fris­tung ge­ge­ben sind, lässt sich dem Satz 2 der ta­rif­li­che Re­ge­lun­gen nicht ent­neh­men, dass bei der Prüfung von Wei­ter­beschäfti­gungsmöglich­kei­ten auch be­fris­te­te Wei­ter­beschäfti­gungsmöglich­kei­ten von we­ni­ger als sechs Mo­na­ten in Be­tracht zu zie­hen sind. Sol­che sind viel­mehr nicht möglich, weil ta­rif­lich nicht zu­ge­las­sen.

bb) Wer­tungs­wi­dersprüche zur von den Ta­rif­ver­trag­par­tei­en ak­zep­tier­ten Zulässig­keit sach­grund­lo­ser Be­fris­tun­gen sind eben­falls nicht aus­zu­ma­chen. Ins­be­son­de­re trifft es nicht zu, dass es der Be­klag­ten bei An­wen­dung der Min­dest­ver­trags­dau­er auf Verlänge­rungs­verträge ver­wehrt wäre, den Zwei­jah­res­zeit­raum aus­zuschöpfen oder sie ge­zwun­gen wäre, den Zwei­jah­res­zeit­raum in vier Zeiträume von je­weils sechs Mo­na­ten auf­zu­tei­len.

(1) Zunächst ist der Be­klag­ten dar­in zu­zu­stim­men, dass in § 33 Abs. 1 Satz 1 TV-BA eben­so wie in § 30 Abs. 1 Satz 1 TVöD deut­lich wird, dass be­fris­te­te Ar­beits­verträge in dem vom Teil­zeit- und Be­fris­tungs­ge­setz vor­ge­ge­be­nen Rah­men grundsätz­lich oh­ne Ein­schränkun­gen zulässig sein sol­len und dies auch für Be­fris­tun­gen oh­ne Sach­grund mit der Möglich­keit zur drei­ma­li­gen Verlänge­rung in­ner­halb ei­nes Zeit­rau­mes von zwei Jah­ren nach § 14 Abs. 2 Tz­B­fG gilt. Je­doch sieht § 33 Abs. 1 Satz 2 TV-BA eben­so wie § 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD vor,

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dass für die Grup­pe der dem Ta­rif­ge­biet West zu­gehören­den ehe­ma­li­gen An­ge­stell­ten be­stimm­te ein­schränken­de Be­son­der­hei­ten gel­ten, dar­un­ter die Re­ge­lung in § 33 Abs. 3 TV-BA bzw. § 30 Abs. 3 TVöD zur sach­grund­lo­sen Be­fris­tung. So­fern die­se Be­son­der­hei­ten da­zu führen, dass der in § 14 Abs. 2 Tz­B­fG vor­ge­se­he­ne zeit­li­che Rah­men oder die An­zahl der Verlänge­rungsmöglich­kei­ten nicht in je­den Fall in vol­lem Um­fang aus­geschöpft wer­den können, so ist dies der Preis für die von den Ta­rif­ver­trags­par­tei­en ge­woll­te größere Pla­nungs­si­cher­heit und recht­fer­tigt kei­ne ein­schränken­de Aus­le­gung. Denn we­der das Teil­zeit- und Be­fris­tungs­ge­setz zwingt die Be­klag­te die dort vor­ge­se­he­nen Möglich­kei­ten in vol­lem Um­fang aus­zuschöpfen, noch ist der ta­rif­li­chen Re­ge­lung zu ent­neh­men, dass die Be­son­der­hei­ten nur gel­ten sol­len, so­weit dies der Be­klag­ten beim Ab­schluss be­fris­te­ter Ar­beits­verträge kei­ne Be­schränkun­gen auf­er­legt.

(2) Ab­ge­se­hen da­von ist es aber auch nicht zu­tref­fend, dass bei der An­wen­dung der Min­dest­ver­tragdau­er von sechs Mo­na­ten auf Verlänge­rungs­verträge, der in § 14 Abs. 2 Tz­B­fG vor­ge­se­he­ne Höchst­rah­men von zwei Jah­ren nicht aus­geschöpft wer­den kann. § 33 Abs. 3 Satz 1 TV-BA enthält zwin­gen­de Vor­ga­ben nur hin­sicht­lich der sechs­mo­na­ti­gen Min­dest­ver­trags­dau­er. Was das Nicht­un­ter­schrei­ten von zwölf Mo­na­ten be­trifft, han­delt es sich um ei­ne bloße Soll­vor­ga­be, an de­ren Nicht­ein­hal­tung kei­ne Rechts­fol­gen ge­knüpft sind (KR-Ba­der, § 30 TVöD Rn. 8). Die Be­klag­te ist des­halb recht­lich nicht ge­hin­dert, sach­grund­los be­fris­te­te Ar­beits­verträge le­dig­lich für sechs Mo­na­te ab­zu­sch­ließen und drei­ma­lig je­weils für sechs wei­te­re Mo­na­te zu verlängern. In­ner­halb des Zwei­jah­res­zeit­raums sind aber auch zahl­rei­che an­de­re Kom­bi­na­tio­nen möglich, so­lan­ge je­de der Be­fris­tungs­ab­re­den ei­nen Zeit­raum von min­des­tens sechs Mo­na­ten um­fasst. Bei­spiels­wei­se kann ein sach­grund­los be­fris­te­ter Ar­beits­ver­trag von vorn­her­ein für zwei Jah­re ab­ge­schlos­sen wer­den, aber auch nur für zwölf Mo­na­te mit an­sch­ließen­der Verlänge­rung um wei­te­re zwölf Mo­na­te oder zwei Verlänge­run­gen von je­weils sechs Mo­na­te. Eben­so ist es möglich, ei­nen sach­grund­los be­fris­te­ten Ar­beits­ver­trag zunächst für we­ni­ger als ein Jahr ab­zu­sch­ließen und an­sch­ließend die Verlänge­run­gen zeit­lich so auf­zu­tei­len, dass ins­ge­samt zwei Jah­re we­der un­ter­schrit­ten, noch über­schrit­ten wer­den. Ver­wehrt ist der Be­klag­ten le­dig­lich, ei­nen Verlänge­rungs­ver­trag über ei­ne kürze­re Zeit als der vor­ge­se­he­nen Min­dest­ver­trags­dau­er von sechs Mo­na­ten ab­zu­sch­ließen.

e) So­weit die Be­klag­te ein­wen­det, bei An­wen­dung der Min­dest­ver­trags­dau­er auf die Verlänge­rungs­verträge wir­ke sich die Re­ge­lung beschäfti­gungs­hin­dernd aus, weil ver­blei­ben­de „Res­te“ von we­ni­ger als sechs Mo­na­ten nicht mehr ge­nutzt wer­den könn­ten, ist dies un­ter be­stimm­ten Umständen zwar zu­tref­fend, recht­fer­tigt aber kein an­de­res Er­geb­nis. Denn dies hängt we­ni­ger mit der Vor­ga­be der Min­dest­ver­trags­dau­er von sechs Mo­na­ten

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auch für Verlänge­rungs­verträge zu­sam­men als viel­mehr mit der bei der Be­klag­ten übli­chen Pra­xis, sach­grund­los be­fris­te­te Ar­beits­verträge stets zum En­de des je­wei­li­gen Ka­len­der­jah­res en­den zu las­sen. Wes­halb dies zwin­gend so sein muss und der Be­klag­ten durch ei­ne vor­aus­schau­en­de Per­so­nal­pla­nung ei­ne Ver­mei­dung von „Res­ten“ von we­ni­ger als sechs Mo­na­ten nicht möglich sein soll­te, hat sie nicht dar­ge­legt und ist auch sonst nicht er­sicht­lich.

3. Die ta­rif­li­che Re­ge­lung zur Min­dest­ver­trags­dau­er fin­det auf das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en kraft ein­zel­ver­trag­li­cher Be­zug­nah­me An­wen­dung. § 22 Tz­B­fG steht dem nicht ent­ge­gen. Es han­delt sich um ei­ne von § 14 Abs. 2 Tz­B­fG zu­guns­ten des Klägers ab­wei­chen­de Re­ge­lung (vgl. KR-Ba­der, § 23 Tz­B­fG Rn. 18).

a) In § 2 des Ar­beits­ver­tra­ges vom 6. Mai 2009 sind die für das Ta­rif­ge­biet West gel­ten­den Be­stim­mun­gen des TV-BA oh­ne Ein­schränkung in Be­zug ge­nom­men. Ei­ne et­wai­ge ge­woll­te Aus­nah­me im Be­zug auf die in § 33 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. TV-BA vor­ge­schrie­be­nen Min­dest­ver­trags­dau­er lässt sich auch nicht der ursprüng­lich ver­ein­bar­ten Ver­trags­dau­er ent­neh­men, da die­se mit mehr als sie­ben Mo­na­ten im Ein­klang mit der ta­rif­li­chen Re­ge­lung stand. Durch die Ände­rungs­ver­ein­ba­run­gen vom 14. De­zem­ber 2009 und 21. De­zem­ber 2010 hat sich an der um­fas­sen­den Be­zug­nah­me auf den TV-BA nichts geändert. Denn im Rah­men der Ände­rungs­ver­ein­ba­run­gen ist aus­drück­lich je­weils nur der § 1 des ursprüng­li­chen Ar­beits­ver­tra­ges und da­mit die Re­ge­lung über die Ver­trags­dau­er ab­geändert wor­den.

b) Die wei­te­re in § 33 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbs. TV-BA ge­nann­te Vor­aus­set­zung, dass die Tätig­keit vor dem 1. Ja­nu­ar 2005 der Ren­ten­ver­si­che­rung der An­ge­stell­ten un­ter­le­gen hätte, ist eben­falls ge­ge­ben. Bei der Tätig­keit ei­nes Fachas­sis­ten­ten im For­de­rungs­ma­nage­ment han­delt es sich um ei­ne ty­pi­sche An­ge­stell­tentätig­keit. Hierüber gibt es zwi­schen den Par­tei­en auch kei­nen Streit.

4. Rechts­fol­ge der Nicht­ein­hal­tung der Min­dest­ver­trags­dau­er von sechs Mo­na­ten ist die Un­wirk­sam­keit der Be­fris­tungs­ab­re­de und da­mit nach § 16 Satz 1 Tz­B­fG der Fort­be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses auf un­be­stimm­te Zeit (KR-Ba­der, § 30 TVöD Rn. 8 m. w. N.). Ei­ne Um­deu­tung in ei­ne für sechs Mo­na­te ge­schlos­se­ne Be­fris­tungs­ab­re­de kommt nicht in Be­tracht, weil die Ver­trags­dau­er ei­nes zeit­lich be­fris­te­ten Ar­beits­ver­tra­ges nach § 14 Abs. 4 i. V. m. § 15 Abs. 1 Tz­B­fG dem Schrift­for­mer­for­der­nis un­ter­liegt. Zu­dem wäre für die Be­fris­tung im Fall der Um­deu­tung ein Sach­grund er­for­der­lich, da durch die Verlänge­rung der Ver­trags­dau­er der nach § 14 Abs. 2 Tz­B­fG höchst­zulässi­ge Zeit­raum von zwei Jah­ren

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über­schrei­ten würde. Ei­ne Sach­grund hat die Be­klag­te nicht vor­ge­tra­gen und ist auch sonst nicht er­sicht­lich.

II. Der An­trag auf vorläufi­ge Wei­ter­beschäfti­gung ist eben­falls zulässig und be­gründet.

Nach dem Be­schluss des großen Se­nats des Bun­des­ar­beits­ge­richts vom 27. Fe­bru­ar 1985 - GS 1/84 - (AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäfti­gungs­pflicht) hat ein gekündig­ter Ar­beit­neh­mer nach dem Ab­lauf der Kündi­gungs­frist ei­nen ar­beits­ver­trag­li­chen An­spruch auf ver­trags­gemäße Beschäfti­gung bis zur endgülti­gen Klärung der Wirk­sam­keit der Kündi­gung, so­weit kein über­wie­gen­des schützens­wer­tes In­ter­es­se des Ar­beit­ge­bers dem Beschäfti­gungs­an­spruch ent­ge­gen­steht. Ist durch ar­beits­ge­richt­li­che Ent­schei­dung fest­ge­stellt wor­den, dass die Kündi­gung un­wirk­sam ist, ist ein über­wie­gen­des In­ter­es­se des Ar­beit­ge­bers an der Nicht­beschäfti­gung des Ar­beit­neh­mers nur ge­ge­ben, wenn be­son­de­re Umstände vor­han­den sind, die der Wei­ter­beschäfti­gung ent­ge­gen­ste­hen. Auf Rechts­strei­tig­kei­ten oder sons­ti­ge Be­en­di­gungs­tat­bestände, wie die Wirk­sam­keit ei­ner Be­fris­tung, sind die­se Grundsätze ent­spre­chend an­zu­wen­den (BAG vom 13.06.1985 - 2 AZR 410/84 -, AP Nr. 19 zu § 611 BGB Beschäfti­gungs­pflicht). Umstände, die ei­ner vorläufi­gen Wei­ter­beschäfti­gung des Klägers ent­ge­gen­ste­hen, hat die Be­klag­te nicht vor­ge­tra­gen und sind auch sonst nicht er­sicht­lich.

III. Die Kos­ten des Rechts­streits hat nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO die Be­klag­te zu tra­gen.

Der nach 61 Abs. 1 ArbGG im Ur­teil fest­zu­set­zen­de Streit­wert beläuft sich nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 3 ff. ZPO und in ent­spre­chen­der Ab­wen­dung des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG für den Be­fris­tungs­kon­troll­an­trag auf drei Brut­to­mo­nats­ent­gel­te und für den Wei­ter­beschäfti­gungs­an­trag auf ein Brut­to­mo­nats­ent­gelt.

 

 

 

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Rechts­mit­tel­be­leh­rung

Ge­gen die­ses Ur­teil kann von der Be­klag­ten Be­ru­fung ein­ge­legt wer­den.

Die Be­ru­fungs­schrift muss von ei­nem/r Rechts­an­walt/Rechts­anwältin oder ei­nem/r Ver­tre­ter/in ei­ner Ge­werk­schaft bzw. ei­ner Ar­beit­ge­ber­ver­ei­ni­gung oder ei­nes Zu­sam­men­schlus­ses sol­cher Verbände ein­ge­reicht wer­den.

Die Be­ru­fungs­schrift muss in­ner­halb

ei­ner Not­frist von ei­nem Mo­nat

bei dem

Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg,
Mag­de­bur­ger Platz 1, 10785 Ber­lin,

ein­ge­gan­gen sein. Die Be­ru­fungs­schrift muss die Be­zeich­nung des Ur­teils, ge­gen das die Be­ru­fung ge­rich­tet wird, so­wie die Erklärung ent­hal­ten, dass Be­ru­fung ge­gen die­ses Ur­teil ein­ge­legt wer­de.

Die Be­ru­fung ist gleich­zei­tig oder in­ner­halb

ei­ner Frist von zwei Mo­na­ten

in glei­cher Form schrift­lich zu be­gründen.

Der Schrift­form wird auch durch Ein­rei­chung ei­nes elek­tro­ni­schen Do­ku­ments im Sin­ne des § 46c ArbGG genügt. Nähe­re In­for­ma­tio­nen da­zu fin­den sich auf der In­ter­net­sei­te un­ter www.ber­lin.de/erv.

Bei­de Fris­ten be­gin­nen mit der Zu­stel­lung des in vollständi­ger Form ab­ge­setz­ten Ur­teils, spätes­tens aber mit Ab­lauf von fünf Mo­na­ten nach der Verkündung.

Da­bei ist zu be­ach­ten, dass das Ur­teil mit der Ein­le­gung in den Brief­kas­ten oder ei­ner ähn­li­chen Vor­rich­tung für den Pos­t­emp­fang als zu­ge­stellt gilt. Dies gilt nicht bei Zu­stel­lun­gen ge­gen Emp­fangs­be­kennt­nis gemäß § 174 ZPO.
Wird bei der Par­tei ei­ne schrift­li­che Mit­tei­lung ab­ge­ge­ben, dass das Ur­teil auf der Geschäfts­stel­le ei­nes Amts­ge­richts oder ei­ner von der Post be­stimm­ten Stel­le nie­der­ge­legt ist, gilt das Schriftstück mit der Ab­ga­be der schrift­li­chen Mit­tei­lung als zu­ge­stellt, al­so nicht erst mit der Ab­ho­lung der Sen­dung. Das Zu­stel­lungs­da­tum ist auf dem Um­schlag der Sen­dung ver­merkt.

Für den Kläger ist kein Rechts­mit­tel ge­ge­ben.

Von der Be­gründungs­schrift wer­den zwei zusätz­li­che Ab­schrif­ten zur Un­ter­rich­tung der eh­ren­amt­li­chen Rich­ter/in­nen er­be­ten.

Wei­te­re Statt­haf­tig­keits­vor­aus­set­zun­gen er­ge­ben sich aus § 64 Abs.2 ArbGG:
"Die Be­ru­fung kann nur ein­ge­legt wer­den,
a) wenn sie in dem Ur­teil zu­ge­las­sen wor­den ist,
b) wenn der Wert des Be­schwer­de­ge­gen­stan­des 600 Eu­ro über­steigt,
c) in Rechts­strei­tig­kei­ten über das Be­ste­hen, das Nicht­be­ste­hen oder die Kündi­gung ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses oder
d) wenn es sich um ein Versäum­nis­ur­teil han­delt, ge­gen das der Ein­spruch an sich nicht statt­haft ist, wenn die Be­ru­fung oder An­schluss­be­ru­fung dar­auf gestützt wird, dass der Fall schuld­haf­ter Versäum­ung nicht vor­ge­le­gen ha­be."


Dr. H.

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