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Kurzinfos Arbeitsrecht: Änderungskündigung
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von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Was ist eine Änderungskündigung?
Wenn Ihr Arbeitgeber einzelne Teile des Arbeitsvertrages wie zum Beispiel einen Gratifikationsanspruch beseitigen möchte oder einzelne Vertragsbestimmungen wie zum Beispiel Ihren vertraglichen Aufgabenkreis verändern will, braucht er Ihr Einverständnis zu dieser Vertragsänderung.
Wenn Sie dieses Einverständnis verweigern, bleibt Ihrem Arbeitgeber nichts anderes übrig, als wohl oder übel den gesamten Arbeitsvertrag zu kündigen. Die Kündigung einzelner Bestandteile des Arbeitsvertrags ist nämlich unzulässig. Da er den Arbeitsvertrag aber im Prinzip behalten bzw. nur einzelne Teile des Arbeitsvertrages ändern will, macht er Ihnen zugleich mit der Kündigung das Angebot, das Arbeitsverhältnis durch vertragliche Übereinkunft zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Ein solches Vorgehen nennt man Änderungskündigung.
Eine Änderungskündigung ist daher
- eine Kündigung des gesamten Arbeitsverhältnisses, verbunden mit
- dem Angebot, den Arbeitsvertrag zu veränderten (meist schlechteren) Bedingungen fortzusetzen
Nimmt der gekündigte Arbeitnehmer dieses Änderungsangebot nicht an, kommt keine Änderung der Arbeitsbedingungen zustande. Es bleibt dann bei der Kündigung des (gesamten) Arbeitsvertrages.
Können Sie gegen eine Änderungskündigung Kündigungsschutzklage erheben?
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis unter das KSchG (Kündigungsschutzgesetz) fällt und Sie daher allgemeinen Kündigungsschutz genießen, braucht Ihr Arbeitgeber für jede ordentliche Kündigung einen sachlichen Grund, damit die Kündigung wirksam ("sozial gerechtfertigt") ist. Das KSchG bietet dem Arbeitgeber drei solcher Gründe an, nämlich die Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers, die Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers und die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen. Ob derartige Gründe vorliegen oder nicht, kann der gekündigte Arbeitnehmer im Wege der Kündigungsschutzklage gerichtlich überprüfen lassen.
Alles das gilt auch für Änderungskündigungen. Auch gegen eine solche Kündigung kann der gekündigte Arbeitnehmer, falls er das Änderungsangebot nicht annehmen möchte, mit einer ganz normalen Kündigungsschutzklage vorgehen.
Gibt es noch andere Möglichkeiten außer der Kündigungsschutzklage?
Gibt es noch andere Möglichkeiten außer der Kündigungsschutzklage? Lehnen Sie das Änderungsangebot Ihres Arbeitgebers ab und erheben Sie gegen die Kündigung eine "ganz normale" Kündigungsschutzklage, befinden Sie sich in einer gefährlichen Situation: Wenn Sie nämlich den Prozeß verlieren, können Sie das Änderungsangebot Ihres Arbeitgebers aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit kaum mehr annehmen, d.h. das Angebot wird nicht mehr bindend sein. In einem solchen Fall hätten Sie sich nicht etwa bloß eine Verschlechterung Ihrer Arbeitsbedingungen eingehandelt, sondern wären Ihren Job los.
Damit Arbeitnehmer diese Gefahr vermeiden können, eröffnet § 2 KSchG eine besondere rechtliche Möglichkeit, sich gegen eine Änderungskündigung zu wehren. § 2 KSchG lautet:
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären."
Wie viele Reaktionsmöglichkeiten gibt es insgesamt?
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis unter das KSchG fällt, haben Sie insgesamt vier Möglichkeiten, auf eine Änderungskündigung Ihres Arbeitgebers zu reagieren:
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Annahme des Änderungsangebotes ohne Vorbehalt: Das Arbeitsverhältnis besteht zu geänderten Bedingungen fort. Ihr Arbeitgeber hat in diesem Fall seine Vorstellungen vollständig durchgesetzt.
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Nichtannahme / Ablehnung des Änderungsangebots und Hinnahme der Kündigung: Das Arbeitsverhältnis endet, da Sie unter solchen Umständen lieber Ihren Hut nehmen.
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Nichtannahme / Ablehnung des Änderungsangebots und Erhebung einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung: Diese Variante ist gefährlich, falls Ihnen an Ihrem Arbeitsplatz etwas liegt: Gewinnen Sie den Kündigungsschutzprozeß, bleibt alles beim Alten, verlieren Sie ihn aber, sind Sie Ihren Job los. Sie befinden sich hier in einer Alles-oder-Nichts-Situation.
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Annahme des Änderungsangebots unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG und Erhebung einer Änderungsschutzklage: Diese Vorgehensweise vermeidet die Alles-oder-Nichts-Situation gemäß Nr. 3): Gewinnen Sie den Prozeß, bleibt alles beim Alten, verlieren Sie ihn, haben Sie zumindest den Bestand Ihres Arbeitsverhältnisses gesichert. Das Arbeitsverhältnis besteht dann fort, wenn auch unter geänderten bzw. verschlechterten Bedingungen.
Welche Fristen müssen Sie bei der Annahme unter Vorbehalt beachten?
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Änderungskündigung ausgesprochen hat und Sie sich für die vierte Variante entscheiden, müssen Sie zwei verschiedene Fristen beachten:
Zum einen müssen Sie wie bei einer "normalen" Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erheben.
Darüber hinaus müssen Sie bei einer Änderungskündigung auch die Frist des § 2 Satz 2 KSchG für die Annahme unter Vorbehalt beachten. Auch diese Frist beträgt drei Wochen.
Was tun bei Erhalt einer Änderungskündigung?
Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Änderungskündigung erhalten haben, stellt sich die Frage, für welche der oben genannten vier Möglichkeiten Sie sich entscheiden sollten.
Die Vorgehensweise Nr. 4 - Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt gemäß § 2 KSchG - dürfte in den meisten Fällen zu empfehlen sein, da Sie Ihren Arbeitsplatz durch die Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt zunächst einmal gesichert haben. Im Weiteren können Sie sich dann gegen die Kündigung im Wege der Änderungsschutzklage wehren. Das Ziel einer solchen Klage ist die gerichtliche Feststellung, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht wirksam bzw. sozial ungerechtfertigt ist.
Auf jeden Fall müssen Sie sich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung entscheiden, ob Sie das Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen wollen oder nicht. Innerhalb von drei Wochen müssen Sie sich auch entscheiden, ob Sie Änderungsschutzklage erheben wollen oder nicht. Wenn Sie die in § 4 Satz 1 KSchG bestimmte Frist für die Erhebung der Klage versäumen, erlischt ein zuvor erklärter Vorbehalt (§ 7 KSchG).
Es ist daher von allergrößter Wichtigkeit, daß Sie diese beiden gesetzlichen Fristen von jeweils drei Wochen beachten.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben oder rechtliche Vertretung durch Ihre Gewerkschaft beanspruchen können, riskieren Sie durch eine Kündigungsschutzklage in der Regel nichts. Auf der anderen Seite erhalten Sie in vielen Fällen durch eine Klage die Chance, die Verschlechterung Ihrer Vertragsbedingungen abzuwehren.
Haben Sie keine Möglichkeit einer Kostenerstattung durch eine Rechtsschutzversicherung oder durch die Gewerkschaft, stehen Sie vor der Entscheidung, entweder nichts zu unternehmen oder selbst zu klagen oder sich auf eigene Kosten von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Wegen der Schwierigkeiten des Kündigungsschutzrechts sollten Sie sich zumindest anwaltlich über die Erfolgsaussichten einer Klage beraten lassen. Außerdem besteht je nach Ihrer finanziellen Lage die Möglichkeit, daß der Staat die Kosten für Ihren Rechtsanwalt im Wege der Prozeßkostenhilfe übernimmt.
Weitere Informationen zum Thema Kosten finden Sie unter in unserem Ratgeber Gebühren.
Wo finden Sie ausführlichere Informationen?
Weiterführende Informationen zum Thema Änderungskündigung finden Sie in unserem Online Handbuch Arbeitsrecht - Stichwort "Änderungskündigung".

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Letzte Überarbeitung: 2. Dezember 2008
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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