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Kurzinfos Arbeitsrecht: Ausschlussfristen |
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von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Was sind Ausschlussfristen?
Ausschlussfristen besagen, daß Ihre arbeitsvertraglichen Ansprüche verfallen (= endgültig untergehen), wenn Sie diese Ansprüche nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit ("Ausschlussfrist") geltend machen. Durch Ausschlussfristen können Sie also Ihre Ansprüche auf die Ihnen zustehende Vergütung sowie auf weitere Leistungen des Arbeitgebers für immer verlieren.
Das kann allerdings auch dem Arbeitgeber passieren. Wenn der Arbeitgeber zum Beispiel der Meinung ist, daß er von Ihnen Schadensersatz verlangen kann (und damit eigentlich recht hat), ist dieser Anspruch möglicherweise durch eine Ausschlussfrist bereits verfallen, da der Arbeitgeber seinen Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht hat.
Wo sind Ausschlussfristen geregelt?
Ausschlussfristen sind nicht im Gesetz enthalten. Vielmehr können sie in Arbeitsverträgen oder in Tarifverträgen vereinbart sein. Solche Bestimmungen nennt man Ausschlussklauseln. Manchmal finden sich Ausschlussklauseln auch in Betriebsvereinbarungen.
Statt "Ausschlussklauseln" spricht man auch von "Verfallklauseln", "Verfallfristen" oder von "Verwirkungsklauseln".
Ausschlussklauseln gelten auch dann, wenn Sie von ihnen nichts wissen. Sehen Sie daher unbedingt in Ihrem Arbeitsvertrag oder in einem auf Sie anwendbaren Tarifvertrag nach, ob hier Ausschlussklauseln vereinbart sind.
Ausschlussfristen sind brandgefährlich. Weil der Arbeitnehmer sie nicht kennt, führen sie oft zu einem endgültigen Wegfall von Lohnansprüchen.
Diese harten Auswirkungen von Ausschlussfristen werden von der Rechtsprechung in letzter Zeit allerdings unter Verweis auf die gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers zur Erteilung eines Arbeitsnachweises abgemildert. Kommt der Arbeitgeber nämlich seiner gesetzlichen Pflicht zur Erteilung eines Arbeitsnachweises, der auch einen Verweis auf Tarifverträge enthalten muß, nicht nach, dann kann er sich auf in dem Tarifvertrag enthaltene Ausschlussklauseln nicht berufen. In diesem Sinne haben das LAG Düsseldorf (Urteil vom 17.05.2001, 5 Sa 45/01) und das BAG (Urteil vom 17.04.2002, 5 AZR 89/01) entschieden. Außerdem gilt nach einem Urteil des BAG vom 28.09.2005 (5 AZR 52/05), daß arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen von nur zwei Monaten (oder weniger) anangemessen kurz und daher unwirksam sind.
Welche Arten von Ausschlussfristen gibt es?
Man unterscheidet einstufige und zweistufige Ausschlussfristen.
Einstufige Ausschlussfristen sehen vor, daß die Ansprüche bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden müssen. Dabei wird meistens verlangt, daß die Geltendmachung schriftlich erfolgt. Eine Klage ist dagegen nicht stets erforderlich.
Zweistufige Ausschlussfristen verlangen, daß man nach der (schriftlichen) Geltendmachung seiner Forderung innerhalb einer weiteren Ausschlussfrist Klage beim Arbeitsgericht erheben muß, falls die Gegenseite die Leistung verweigert. Auf einer zweiten Stufe ist daher der Gang zum Arbeitsgericht zwingend vorgeschrieben.
Worauf sollten Sie bei der Anmahnung von Forderungen achten?
Meistens verlangen Ausschlussklauseln die schriftliche Geltendmachung Ihrer Forderungen. Dann müssen Sie Ihre Ansprüche aufschreiben, d.h. Sie müssen ein kurzes Schreiben an den Arbeitgeber verfassen und darin Ihre Ansprüche nach Grund und (ungefährer) Höhe angeben. Sie müssen daher zum Beispiel aufschreiben, daß Sie aus einem bestimmten Grund (Gehalt für den letzten Monat, Weihnachtsgeld u.s.w.) noch so und soviel Geld verlangen. Wenn Sie sich nicht ganz sicher sind, wieviel Geld Ihnen zusteht, verlangen Sie eher zuviel als zu wenig.
Um spätere Beweisprobleme zu vermeiden, sollten Sie Kopien von diesem Aufforderungsschreiben anfertigen, das Original unterschreiben und zusammen mit einer vertrauenswürdigen Person dem Arbeitgeber überbringen.
Die von Ihnen eingeschaltete Person sollte das Aufforderungsschreiben lesen und am besten auch eine Kopie behalten. Sie kann dann gegebenenfalls den Inhalt und die Übergabe des Schreibens bezeugen.
Bei der schriftlichen Geltendmachung brauchen Sie übrigens keine Zinsen zu verlangen. Dies können Sie später immer noch tun, falls der Arbeitgeber nicht zahlt und es zu einem Gerichtsverfahren kommt.
Wo finden Sie ausführlichere Informationen?
Weiterführende Informationen zum Thema Ausschlussfristen finden Sie in unserem Online Handbuch Arbeitsrecht - Stichwort "Ausschlussfristen / Verfallsklauseln".

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Letzte Überarbeitung: 15. Juni 2007
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