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Kurzinfos Arbeitsrecht: Geringfügige Beschäftigung, Minijob




von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Wann ist Ihre Beschäftigung "geringfügig"?

Nach den Vorschriften, die ab dem 01.04.2003 gelten, liegt eine "geringfügige Beschäftigung" in den folgenden drei Fällen vor:

  1. Entgeltgeringfügigkeit oder eine "dauerhaft geringfügige Beschäftigung" liegt bei einem Einkommen von bis zu 400 EUR pro Monat vor. Auf die Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden kommt es (anders als nach der früheren Rechtslage, die eine Grenze von höchstens 15 Stunden vorsah) nicht mehr an.
  2. Zeitgeringfügigkeit oder "Kurzfristbeschäftigung" heißt ähnlich wie bisher, daß die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist. Hier gilt die Verdienstgrenze von 400 EUR pro Monat im allgemeinen nicht bzw. nur dann, wenn diese Form der geringfügigen Beschäftigung "berufsmäßig" ausgeübt wird.
  3. Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ist eine neue, ab 01.04.2003 in das Gesetz aufgenommene Form der geringfügigen Beschäftigung. Sie setzt voraus, daß die Beschäftigung "durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird". Auch hier gilt die 400-EURO-Grenze wie bei der Entgeltgeringfügigkeit.

Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Formen der geringfügigen Beschäftigung besteht darin, daß die "geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten" in (noch) geringerem Umfang mit Steuern und Sozialabgaben belastet wird als die geringfügige Beschäftigung in Form der Entgeltgeringfügigkeit.

Welche Abgaben und Steuern sind für Mini-Jobs zu entrichten?

Wer geringfügig beschäftigt ist, ist im allgemeinen im Hinblick auf die geringfügige Beschäftigung in der Sozialversicherung versicherungsfrei. Es besteht daher wegen einer geringfügig ausgeübten Beschäftigung Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Eine Ausnahme gilt für die Unfallversicherung, an die der Arbeitgeber auch für geringfügig Beschäftigte die normalen Beiträge abführen muß. Auszubildende sind immer, d.h. auch dann, wenn sie nicht mehr als 400 EUR im Monat verdienen, versicherungspflichtig.

Trotz dieser im Prinzip bestehenden "Versicherungsfreiheit" muß der Arbeitgeber folgende Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung abführen:

Abgaben und Steuern bei Entgeltgeringfügigkeit

Bei Entgeltgeringfügigkeit galt nach früherem Recht, daß der Arbeitgeber pauschal 12 % des Bruttoarbeitsentgelts an die Rentenversicherung und weitere 10 % an die Krankenversicherung, zusammen also pauschal 22 % Sozialabgaben abführen mußte.

Dafür war diese Form der geringfügigen Beschäftigung "im Prinzip", d.h. falls der Arbeitnehmer keine weiteren Einkünfte erzielte, steuerfrei.

Seit dem 01.04.2003 muß der Arbeitgeber weiterhin 12 % an die Rentenversicherung zahlen, während der Beitrag zur Krankenversicherung geringfügig von 10 % auf 11 % angehoben wurde. Wie bisher schon setzt die Pflicht zur Pauschalabgabe an die Krankenversicherung voraus, daß der Arbeitnehmer aus anderen Gründen bereits Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, d.h. die Pauschalabgabe von 11 % entfällt, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel im Hauptberuf Beamter oder Selbständiger ist und daher nicht krankenversichert oder privat krankenversichert ist.

Anders als bisher müssen ab dem 01.04.2003 pauschal 2 % Steuern (Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) abgeführt werden, so daß die Gesamtbelastung leicht, nämlich von 22 % auf 25 % gestiegen ist.

Dieser Nachteil wird aber dadurch ausgeglichen, daß der unpraktische Nachweis der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit durch Vorlage einer Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes entfällt. Nach neuem Recht kann der Arbeitgeber die Pauschsteuer von 2 % nämlich unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte erheben, vgl. § 40a Abs.2 EStG (Einkommenssteuergesetz) n.F.

Abgaben und Steuern bei Zeitgeringfügigkeit

Bei Zeitgeringfügigkeit bleibt dagegen auch nach dem 01.04.2003 im wesentlichen alles beim alten: Wenn der Arbeitnehmer keine anderen Jobs hat und bis maximal 2 Monate oder 50 Tage im Jahr "zeitgeringfügig" beschäftigt ist, dann muß der Arbeitgeber keine Pauschalabgaben zur Renten- und zur Krankenversicherung abführen. Dies ergibt sich aus § 172 Abs.3 SGB VI und aus § 249b SGB V, die eine Pflicht zur Abführung von Pauschalbeiträgen nur für den Fall der Entgeltgeringfügigkeit anordnen.

Dafür allerdings ist für die Kurzfristbeschäftigung Lohnsteuer abzuführen, die der Arbeitgeber, falls die Voraussetzungen von § 40a EStG vorliegen, pauschalieren kann, d.h. die Lohnsteuer kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte je nach Fallkonstellation pauschal in Höhe von 25 % oder in Höhe von 20 % abgeführt werden.

Wie wird der Minijob abgerechnet?

Die oben genannten Pauschalabgaben von 12 % an die Rentenversicherung und von 11 % an die Krankenversicherung (bzw. von jeweils 5 % an die Renten- und Krankenversicherung bei Haushalts-Jobs) und die Pauschsteuer von 2 % hat der Arbeitgeber zu tragen. Diese "Abzüge" werden also vom Lohn nicht einbehalten, sondern sind vom Arbeitgeber "draufzulegen". Bei einem Verdienst von 400,00 EUR muß der Arbeitgeber also 500,00 EUR zahlen, d.h. 400,00 EUR netto an den Arbeitnehmer entrichten und weitere 100,00 EUR Steuern und Sozialabgaben abführen.

Die Sozialabgaben einschließlich der Pauschsteuer von 2 % werden für alle geringfügig Beschäftigten nach neuem Recht an die Bundesknappschaft als dafür zuständige Einzugsstelle abgeführt. Die Anschrift lautet:

Bundesknappschaft Verwaltungsstelle Cottbus August-Bebel-Str. 85, 03046 Cottbus Tel: 0355/357-0 e-mail: cottbus@bundesknappschaft.de web: www.bundesknappschaft.

Wo finden Sie ausführlichere Informationen?

Weiterführende Informationen zum Thema Minijob finden Sie in unserem Online Handbuch Arbeitsrecht - Stichwort "Geringfügige Beschäftigung / Minijob".


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Letzte Überarbeitung: 15. Juni 2007

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Arbeitsrecht aktuell:


Berlin, 03.02.2012
Kündigungsschutz:

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10

München, 02.02.2012
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Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang

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Berlin, 25.01.2012
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Köln, 24.01.2012
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Fristlose Kündigung wegen eigenmächtiger Auftragsvergabe

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Frankfurt, 23.01.2012
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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11

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Berlin, 17.01.2012
Bewerberdiskriminierung

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Berlin, 13.01.2012
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Berlin, 13.01.2012
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München, 02.11.2011
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BAT-TVöD:

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Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)

Frankfurt, 13.09.2011
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Berlin, 08.09.2011
Whistleblowing:

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Berlin, 06.09.2011
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Frankfurt, 05.09.2011
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Berlin, 02.09.2011
GlobeGround Berlin:

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Frankfurt, 31.08.2011
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Frankfurt, 23.08.2011
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09

Berlin, 17.08.2011
Beleidigung

Fristlose Kündigung wegen Beleidigung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2011, 6 Sa 2558/10

Köln, 29.07.2011
Kündigungsverzicht:

Kein Verzicht auf Kündigung durch freundliche Worte

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 28.09.2010, 5 Sa 814/10

Frankfurt, 20.07.2011
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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2011, 13 Sa 1460/10

Hannover, 12.07.2011
Betriebsratsanhörung:

Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung mit Auslauffrist

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 05.08.2010, 15 Sa 302/10

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Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Drohung mit Strafanzeige

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