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Kurzinfos Arbeitsrecht: Krankheit




von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Wo sind Ihre Rechte im Krankheitsfall geregelt?

Ihre Rechte als Arbeitnehmer im Krankheitsfall sind vor allem im EntgeltfortzahlungsG geregelt.

Außerdem können Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und natürlich auch Ihr Arbeitsvertrag Rechte enthalten, auf die Sie sich im Krankheitsfall berufen können.

Welche Leistungen sieht das EntgeltfortzahlungsG vor?

Das EntgeltfortzahlungsG sieht zum einen vor, daß Sie für Arbeitszeiten, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfallen, die Vergütung erhalten müssen, die Sie ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten (§ 2 EntgeltfortzahlungsG). Diesen Anspruch haben Sie allerdings dann nicht, wenn Sie am letzten Arbeitstag vor dem Feiertag oder am ersten Tag danach unentschuldigt der Arbeit fernbleiben.

Zum anderen haben Sie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 EntgeltfortzahlungsG. Diese Vorschrift lautet:

"§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen."

Was sind die Voraussetzungen für Entgeltfortzahlung bei Krankheit?

Wie man § 3 Abs.1 Satz 1 EntgeltfortzahlungsG entnehmen kann, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein, damit man Entgeltfortzahlung beanspruchen kann:

  1. Krankheit des Arbeitnehmers. Das ist nach der Definition der Arbeitsgerichte ein "regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der eine Heilbehandlung erforderlich macht".
  2. Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Diese Bedingung ist dann erfüllt, wenn Sie außerstande sind, die nach Ihrem individuellen Arbeitsvertrag zu leistende Arbeit zu verrichten. Wenn Sie also zum Beispiel ausschließlich im Sitzen arbeiten müssen, kann es sein, daß Sie trotz einer Verletzung am Bein oder Fuß (= Krankheit) gleichwohl arbeitsfähig sind. Umgekehrt kann Heiserkeit (= Krankheit) zur Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern führen, die bei ihrer Arbeit ständig reden müssen, wie das zum Beispiel bei Lehrern ist.
  3. Ursächlichkeit der Krankheit für die Arbeitsunfähigkeit. Die Krankheit muß weiterhin die alleinige Ursache für die Arbeitsunfähigkeit sein. Das ist zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn Sie sich an einem Streik beteiligen und während des Streiks krank werden, weil Sie dann ja ohnehin, d.h. auch wenn Sie gesund gewesen wären, nicht gearbeitet hätten.
  4. Kein "Verschulden" des Arbeitnehmers. Schließlich darf den Arbeitnehmer an seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden treffen. Ein Verschulden im Sinne des EntgeltfortzahlungsG liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der Arbeitnehmer grob gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt und es daher ungerecht wäre, die Folgen dieses völlig unvernünftigen Verhaltens auf den Arbeitgeber abzuwälzen.

Wie lange erhalten Sie Entgeltfortzahlung bei Krankheit?

Wenn die oben genannten vier Bedingungen erfüllt sind, muß der Arbeitgeber 6 Wochen oder 42 Kalendertage Entgeltfortzahlung leisten. Wenn Sie am Tage Ihrer Erkrankung noch teilweise gearbeitet haben, beginnt die Sechswochenfrist erst am nächsten Tag.

Nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber können Sie von der Krankenkasse Krankengeld beanspruchen.

Wenn Sie 6 Wochen an einer Krankheit arbeitsunfähig erkrankt waren, zwischenzeitlich gesund waren und gearbeitet haben und danach erneut, aber wegen einer anderen Krankheit arbeitsunfähig waren, haben Sie erneut einen Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung.

Wie hoch ist die Entgeltfortzahlung?

Wenn Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, dann steht Ihnen das Arbeitsentgelt zu, das Sie bei der für Sie maßgeblichen Arbeitszeit erzielt hätten, wenn Sie gearbeitet hätten.

Davon ausgenommen ist allerdings ausdrücklich die Vergütung für Überstunden (§ 4 Abs.1a Satz 1 EntgeltfortzahlungsG). Hier kann sich aber aus einem auf Sie anwendbaren Tarifvertrag oder aus Ihrem Arbeitsvertrag ergeben, daß Ihnen im Krankheitsfall die vollen 100 % Ihres normalen Arbeitsverdienstes zustehen.

Was müssen Sie bei der Krankmeldung beachten?

Als Arbeitnehmer sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber

  1. die Tatsache ihrer Arbeitsunfähigkeit und
  2. deren voraussichtliche Dauer

"unverzüglich" anzuzeigen.

Praktisch müssen Sie daher am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit im Betrieb anrufen und dem Arbeitgeber Bescheid geben, daß und wie lange Sie voraussichtlich krank sind (§ 5 Abs.1 Satz 1 EntgeltfortzahlungsG). Auch wenn Sie kein Arzt sind und auch nicht dazu verpflichtet sind, dem Arbeitgeber die Art der Krankheit mitzuteilen, müssen Sie doch zumindest eine ungefähre Einschätzung der voraussichtlichen Länge Ihrer Krankheit abgeben.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, müssen Sie außerdem eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am nächsten Arbeitstag vorlegen.

BEISPIEL: Der Arbeitnehmer erkrankt am Donnerstag voraussichtlich für 1 Woche. Wenn er normalerweise von Montag bis Freitag arbeitet, muß er die ärztliche Bescheinigung am Montag vorlegen, da dies der Arbeitstag ist, der auf den dritten (Kalender-)Tag der Arbeitsunfähigkeit (= Samstag) folgt. Am Sonntag ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vorzulegen, da der Arbeitnehmer an diesem Tag nicht arbeitet.

Die ärztliche Bescheinigung muß Angaben über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und über deren voraussichtliche Dauer enthalten. Der Arzt darf dagegen keine Angaben über die Ursachen und die Art der Krankheit machen. Wenn der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, muß in der Krankschreibung auch ein Vermerk darüber enthalten sein, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.

Wo finden Sie ausführlichere Informationen?

Weiterführende Informationen zum Thema Entgeltfortzahlung bei Krankheit finden Sie in unserem Online Handbuch Arbeitsrecht - Stichwort "Krankheit".


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Letzte Überarbeitung: 2. Dezember 2008

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Betriebsbedingte Kündigung:

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Abfindung:

Abfindung ist auf Arbeitslosengeld II anzurechnen

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Abfindung:

Sozialplan mit Abfindung vor Betriebsübergang bindet Betriebserwerber nicht

LAG München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08

Kündigung - Kündigungsschutz:

Bei Ja zur Kündigung kein Kündigungsschutz

LAG München, Urteil vom 06.08.2009, 4 Sa 375/09

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LAG München, Urteil vom 29.07.2009, 11. Sa 801/08

Kündigung - Sperrzeit:

Eigenkündigung wegen Überforderung: Keine Sperrzeit

Hessisches LSG, Urteil vom 29.07.2009, L 9 AL 129/08

Betriebsbedingte Kündigung:

Betriebsbedingte Kündigung erst nach Beendigung von Leiharbeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009, 12 Sa 2468/08

Aufhebungsvertrag:

Aufhebungsvertrag nach Betriebsübergang: Recht zum Widerspruch verwirkt

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2009, 8 AZR 357/08

Sozialplan - Abfindung:

Betriebszugehörigkeit darf zu höherer Abfindung führen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08

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Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 283/08

Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Entwendung von Brotaufstrich?

Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 10.03.2009, 7 Ca 4977/08

Aufhebungsvertrag - Abfindung:

Ungleichbehandlung bei Abfindung aufgrund von Turboregelungen ist rechtens

LAG München, Urteil vom 11.02.2009, 11 Sa 598/08

Abfindung:

Sozialpläne dürfen niedrigere Abfindung für rentennahe Arbeitnehmer vorsehen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Gründe)

Abfindung:

Kürzung der Abfindung für Arbeitnehmer im rentennahen Alter ist keine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)

Aufhebungsvertrag:

Rechtschutzversicherung muss Rechtsanwalt für Aufhebungsvertrag vergüten, wenn Kündigung angedroht wurde

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07

Abfindung:

Fälligkeit der Abfindung aus gerichtlichem Vergleich

Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08

Abfindung:

Keine Abfindung nach § 1a KSchG bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06

Abfindung:

Beziffertes Angebot einer Abfindung unter Verweis auf § 1a KSchG

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06

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