von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Was ist eine Kündigung eigentlich und wann ist sie wirksam?
Eine Kündigung ist eine einseitige "rechtsgestaltende" Erklärung eines Vertragspartners, die darauf gerichtet ist, ein bestehendes Vertragsverhältnis zu beenden.
Weil eine Kündigung einseitig ist, braucht der andere Vertragspartner mit ihr nicht einverstanden zu sein, damit sie rechtlich wirksam ist. Sie wirkt einfach dadurch, daß sie dem anderen Vertragspartner gegenüber erklärt wird. Das unterscheidet eine Kündigung von dem Angebot, den bestehenden Arbeitsvertrag zu aufzuheben oder zu ändern. Ein solcher Aufhebungs- oder Änderungsvertrag ist einseitig nicht möglich.
Was ist eine Änderungskündigung?
Eine Änderungskündigung ist nach der Rechtsprechung die (einseitige) Kündigung des gesamten Arbeitsverhältnisses, verbunden mit dem gleichzeitigen (Vertrags-)Angebot, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich bzw. durch vertragliche Übereinkunft zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Änderungskündigungen werden in der Praxis fast ausschließlich vom Arbeitgeber ausgesprochen.
Nimmt der Gekündigte das Änderungsangebot nicht an, kommt keine Änderung der Arbeitsbedingungen zustande. Es bleibt dann bei der Kündigung. Nähere Informationen zu der Frage, was Sie im Falle einer solchen Kündigung unternehmen können, finden Sie unter dem Stichwort Änderungskündigung.
Was ist eine außerordentliche Kündigung?
Eine außerordentliche Kündigung zeichnet sich dadurch aus, daß der Kündigende die Kündigungsfristen nicht einhält.
Wenn man ein Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung beenden möchte, braucht man dafür gemäß § 626 Abs.1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einen "wichtigen Grund". Ein solcher Grund ist ein ganz besonders schwerwiegender Anlaß für eine Kündigung, der dem Kündigenden - dies kann der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer sein - das Abwarten der Kündigungsfristen unzumutbar macht.
Was ist eine ordentliche Kündigung?
Bei einer ordentlichen Kündigung hält der Kündigende die gesetzlichen, vertraglichen oder in einem Tarifvertrag geregelten Kündigungsfristen ein.
Können Sie als Arbeitnehmer immer ordentlich kündigen?
Als Arbeitnehmer können Sie im allgemeinen immer ordentlich kündigen, d.h. für Sie gilt im allgemeinen Kündigungsfreiheit. Daher brauchen Sie in der Regel keine besondere Gründe, um ordentlich, d.h. unter Beachtung der für Sie geltenden Kündigungsfrist zu kündigen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist ist das Arbeitsverhältnis dann auf jeden Fall beendet.
Eine Ausnahme gilt für befristete Arbeitsverträge. Gemäß § 15 Abs.3 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) kann ein befristetes Arbeitsverhältnis nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn diese Möglichkeit einzelvertraglich oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag vereinbart worden ist.
Kann Ihr Arbeitgeber immer ordentlich kündigen?
Anders als Sie kann Ihr Arbeitgeber rechtlich dazu verpflichtet sein, bei einer ordentlichen Kündigung den für Sie geltenden Kündigungsschutz zu beachten.
Dabei unterscheidet man zwischen allgemeinem Kündigungsschutz und besonderem Kündigungsschutz.
Was heißt allgemeiner Kündigungsschutz?
Jeder Arbeitnehmer genießt allgemeinen Kündigungsschutz, wenn das KSchG (Kündigungsschutzgesetz) auf sein Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Über die Voraussetzungen, unter denen das KSchG anwendbar ist, können Sie sich hier informieren.
In einem solchen Fall ist eine ordentliche Kündigung Ihres Arbeitgebers nur dann wirksam, wenn sie auf drei im KSchG abschließend geregelte Gründe gestützt werden kann: Die Kündigung muß durch Gründe in Ihrer Person, durch Gründe in Ihrem Verhalten oder durch betriebsbedingte Gründe gerechtfertigt sein. Daher unterscheidet man bei ordentlichen Kündigungen des Arbeitgebers, der bei seiner Kündigung das KSchG beachten muß, zwischen einer personenbedingten, einer verhaltensbedingten und einer betriebsbedingten Kündigung; der praktisch wichtigste Unterfall der personenbedingten Kündigung ist die krankheitsbedingte Kündigung.
Was heißt Sonderkündigungsschutz?
Bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern haben darüber hinaus besonderen Kündigungsschutz. Dieser Schutz besteht unabhängig von dem allgemeinen Kündigungsschutz und ergibt sich aus rechtlichen Vorschriften außerhalb des ersten Abschnitts des KSchG. Diese Arbeitnehmer sind also nicht nur wie ihre "normalen" Kollegen, sondern noch stärker geschützt. Zu diesen "Glücklichen" gehören vor allem Mitglieder des Betriebsrats, schwerbehinderte Arbeitnehmer sowie Schwangere.
Wenn der Arbeitgeber Vorschriften des allgemeinen oder des besonderen Kündigungsschutzes beachten muß, kann er also auch eine ordentliche Kündigung nicht "einfach so" aussprechen, sondern braucht dafür besondere Gründe. Diese Gründe sind ganz verschieden je nachdem, ob der Arbeitnehmer durch den allgemeinen oder den besonderen Kündigungsschutz geschützt ist.
Warum sind Kündigungsfristen wichtig?
Kündigungsfristen schieben das durch die Kündigungserklärung bewirkte Ende des Arbeitsverhältnisses zeitlich hinaus. Das Arbeitsverhältnis ist dann zwar schon gekündigt, aber es besteht trotzdem noch bis zum Ende des Kündigungsfrist weiter. Infolgedessen muß der Arbeitgeber auch bis zum Ende des Kündigungsfrist die Vergütung weiter zahlen. Kündigungsfristen sichern daher den Anspruch auf die vertraglichen Leistungen ab.
Muß eine Kündigung schriftlich erfolgen?
Seit dem 01.05.2000 muß die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 623 BGB zwingend schriftlich erfolgen. Entspricht eine Erklärung nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, ist sie nichtig (§ 125 Satz 1 BGB). Das bedeutet, daß sie von Anfang an keinerlei rechtliche Wirkungen hat.
Muß eine Kündigung begründet werden?
Die Kündigung muß im allgemeinen nicht begründet werden, um wirksam zu sein. Bei außerordentlichen Kündigungen muß der Kündigende dem anderen allerdings gemäß § 626 Abs.2 BGB "auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen". Auch diese Pflicht zur Mitteilung der Gründe ändert aber nichts daran, daß auch eine ohne Begründung ausgesprochene Kündigung wirksam ist, falls es für sie - objektiv - einen wichtigen Grund gibt.
Warum ist es wichtig, wann eine Kündigung ausgesprochen wurde?
Der Zeitpunkt, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde, ist entscheidend für den Beginn der Kündigungsfrist und außerdem auch für den Beginn der Dreiwochenfrist, innerhalb deren Sie Kündigungschutzklage erheben können.
Aus diesen Gründen ist es praktisch von großer Bedeutung zu wissen, wann eine vom Arbeitgeber erklärte Kündigung ausgesprochen bzw. erklärt ist.
Wann ist eine Kündigung erklärt?
Wichtig für die Berechnung der Kündigungsfrist ist zunächst die Frage, wann die Frist beginnt. Die Antwort lautet: Mit Erklärung der Kündigung. Somit muß man wissen, wann eine Kündigung "erklärt" ist.
Wenn Ihnen eine schriftliche Kündigung im Betrieb des Arbeitgebers persönlich ausgehändigt wird, ist sie sofort, d.h mit Aushändigung erklärt worden, und zwar auch dann, wenn Sie die Erklärung nicht lesen oder sogar wegwerfen.
Wenn der Arbeitgeber eine schriftliche Kündigung in Ihren Briefkasten einwerfen läßt (durch die Post oder durch einen Boten), ist es für die Wirksamkeit der Erklärung erforderlich, daß Ihnen die Erklärung zugeht (§ 130 Abs.1 Satz 1 BGB). Unter "Zugang" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem Sie als Besitzer des Briefkastens unter normalen Umständen von einem Schreiben, das in Ihrem Briefkasten eingeworfen wurde, Kenntnis nehmen können. Eine am Samstag abend eingeworfene Kündigungserklärung geht daher erst am nächsten Montag zu, da man normalerweise zwischen Samstag abend und Montag früh keine Post erwartet und dementsprechend auch nicht in seinem Briefkasten nachschaut.
In keinem Fall kommt es für den Zeitpunkt einer Kündigung auf das Datum an, das auf der Kündigungserklärung schriftlich vermerkt worden ist. Man spricht hier von dem Datum, "unter dem" die Kündigung ausgesproichen wurde. Dieses Datum ist rechtlich völlig unerheblich.
Wo finden Sie ausführlichere Informationen?
Weiterführende Informationen zum Thema Kündigung finden Sie in unserem Online Handbuch Arbeitsrecht - Stichwort "Kündigung (Überblick)".
Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
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Letzte Überarbeitung: 2. Dezember 2008