Arbeitsrecht Online
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Rechtsanwaltskanzlei
   Arbeitsrecht aktuell
   Kurzinfos Arbeitsrecht
      Tipps - Checklisten
      Arbeitsverhältnis - Beginn
      Arbeitsverhältnis - Verlauf
      Arbeitsverhältnis - Ende
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Rechtsanwälte
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2009


Mitgliedschaften:







Kurzinfos Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)




von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Was ist eine Kündigung eigentlich und wann ist sie wirksam?

Eine Kündigung ist eine einseitige "rechtsgestaltende" Erklärung eines Vertragspartners, die darauf gerichtet ist, ein bestehendes Vertragsverhältnis zu beenden.

Weil eine Kündigung einseitig ist, braucht der andere Vertragspartner mit ihr nicht einverstanden zu sein, damit sie rechtlich wirksam ist. Sie wirkt einfach dadurch, daß sie dem anderen Vertragspartner gegenüber erklärt wird. Das unterscheidet eine Kündigung von dem Angebot, den bestehenden Arbeitsvertrag zu aufzuheben oder zu ändern. Ein solcher Aufhebungs- oder Änderungsvertrag ist einseitig nicht möglich.

Was ist eine Änderungskündigung?

Eine Änderungskündigung ist nach der Rechtsprechung die (einseitige) Kündigung des gesamten Arbeitsverhältnisses, verbunden mit dem gleichzeitigen (Vertrags-)Angebot, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich bzw. durch vertragliche Übereinkunft zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Änderungskündigungen werden in der Praxis fast ausschließlich vom Arbeitgeber ausgesprochen.

Nimmt der Gekündigte das Änderungsangebot nicht an, kommt keine Änderung der Arbeitsbedingungen zustande. Es bleibt dann bei der Kündigung. Nähere Informationen zu der Frage, was Sie im Falle einer solchen Kündigung unternehmen können, finden Sie unter dem Stichwort Änderungskündigung.

Was ist eine außerordentliche Kündigung?

Eine außerordentliche Kündigung zeichnet sich dadurch aus, daß der Kündigende die Kündigungsfristen nicht einhält.

Wenn man ein Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung beenden möchte, braucht man dafür gemäß § 626 Abs.1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einen "wichtigen Grund". Ein solcher Grund ist ein ganz besonders schwerwiegender Anlaß für eine Kündigung, der dem Kündigenden - dies kann der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer sein - das Abwarten der Kündigungsfristen unzumutbar macht.

Was ist eine ordentliche Kündigung?

Bei einer ordentlichen Kündigung hält der Kündigende die gesetzlichen, vertraglichen oder in einem Tarifvertrag geregelten Kündigungsfristen ein.

Können Sie als Arbeitnehmer immer ordentlich kündigen?

Als Arbeitnehmer können Sie im allgemeinen immer ordentlich kündigen, d.h. für Sie gilt im allgemeinen Kündigungsfreiheit. Daher brauchen Sie in der Regel keine besondere Gründe, um ordentlich, d.h. unter Beachtung der für Sie geltenden Kündigungsfrist zu kündigen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist ist das Arbeitsverhältnis dann auf jeden Fall beendet.

Eine Ausnahme gilt für befristete Arbeitsverträge. Gemäß § 15 Abs.3 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) kann ein befristetes Arbeitsverhältnis nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn diese Möglichkeit einzelvertraglich oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag vereinbart worden ist.

Kann Ihr Arbeitgeber immer ordentlich kündigen?

Anders als Sie kann Ihr Arbeitgeber rechtlich dazu verpflichtet sein, bei einer ordentlichen Kündigung den für Sie geltenden Kündigungsschutz zu beachten.

Dabei unterscheidet man zwischen allgemeinem Kündigungsschutz und besonderem Kündigungsschutz.

Was heißt allgemeiner Kündigungsschutz?

Jeder Arbeitnehmer genießt allgemeinen Kündigungsschutz, wenn das KSchG (Kündigungsschutzgesetz) auf sein Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Über die Voraussetzungen, unter denen das KSchG anwendbar ist, können Sie sich hier informieren.

In einem solchen Fall ist eine ordentliche Kündigung Ihres Arbeitgebers nur dann wirksam, wenn sie auf drei im KSchG abschließend geregelte Gründe gestützt werden kann: Die Kündigung muß durch Gründe in Ihrer Person, durch Gründe in Ihrem Verhalten oder durch betriebsbedingte Gründe gerechtfertigt sein. Daher unterscheidet man bei ordentlichen Kündigungen des Arbeitgebers, der bei seiner Kündigung das KSchG beachten muß, zwischen einer personenbedingten, einer verhaltensbedingten und einer betriebsbedingten Kündigung; der praktisch wichtigste Unterfall der personenbedingten Kündigung ist die krankheitsbedingte Kündigung.

Was heißt Sonderkündigungsschutz?

Bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern haben darüber hinaus besonderen Kündigungsschutz. Dieser Schutz besteht unabhängig von dem allgemeinen Kündigungsschutz und ergibt sich aus rechtlichen Vorschriften außerhalb des ersten Abschnitts des KSchG. Diese Arbeitnehmer sind also nicht nur wie ihre "normalen" Kollegen, sondern noch stärker geschützt. Zu diesen "Glücklichen" gehören vor allem Mitglieder des Betriebsrats, schwerbehinderte Arbeitnehmer sowie Schwangere.

Wenn der Arbeitgeber Vorschriften des allgemeinen oder des besonderen Kündigungsschutzes beachten muß, kann er also auch eine ordentliche Kündigung nicht "einfach so" aussprechen, sondern braucht dafür besondere Gründe. Diese Gründe sind ganz verschieden je nachdem, ob der Arbeitnehmer durch den allgemeinen oder den besonderen Kündigungsschutz geschützt ist.

Warum sind Kündigungsfristen wichtig?

Kündigungsfristen schieben das durch die Kündigungserklärung bewirkte Ende des Arbeitsverhältnisses zeitlich hinaus. Das Arbeitsverhältnis ist dann zwar schon gekündigt, aber es besteht trotzdem noch bis zum Ende des Kündigungsfrist weiter. Infolgedessen muß der Arbeitgeber auch bis zum Ende des Kündigungsfrist die Vergütung weiter zahlen. Kündigungsfristen sichern daher den Anspruch auf die vertraglichen Leistungen ab.

Muß eine Kündigung schriftlich erfolgen?

Seit dem 01.05.2000 muß die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 623 BGB zwingend schriftlich erfolgen. Entspricht eine Erklärung nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, ist sie nichtig (§ 125 Satz 1 BGB). Das bedeutet, daß sie von Anfang an keinerlei rechtliche Wirkungen hat.

Muß eine Kündigung begründet werden?

Die Kündigung muß im allgemeinen nicht begründet werden, um wirksam zu sein. Bei außerordentlichen Kündigungen muß der Kündigende dem anderen allerdings gemäß § 626 Abs.2 BGB "auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen". Auch diese Pflicht zur Mitteilung der Gründe ändert aber nichts daran, daß auch eine ohne Begründung ausgesprochene Kündigung wirksam ist, falls es für sie - objektiv - einen wichtigen Grund gibt.

Warum ist es wichtig, wann eine Kündigung ausgesprochen wurde?

Der Zeitpunkt, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde, ist entscheidend für den Beginn der Kündigungsfrist und außerdem auch für den Beginn der Dreiwochenfrist, innerhalb deren Sie Kündigungschutzklage erheben können.

Aus diesen Gründen ist es praktisch von großer Bedeutung zu wissen, wann eine vom Arbeitgeber erklärte Kündigung ausgesprochen bzw. erklärt ist.

Wann ist eine Kündigung erklärt?

Wichtig für die Berechnung der Kündigungsfrist ist zunächst die Frage, wann die Frist beginnt. Die Antwort lautet: Mit Erklärung der Kündigung. Somit muß man wissen, wann eine Kündigung "erklärt" ist.

Wenn Ihnen eine schriftliche Kündigung im Betrieb des Arbeitgebers persönlich ausgehändigt wird, ist sie sofort, d.h mit Aushändigung erklärt worden, und zwar auch dann, wenn Sie die Erklärung nicht lesen oder sogar wegwerfen.

Wenn der Arbeitgeber eine schriftliche Kündigung in Ihren Briefkasten einwerfen läßt (durch die Post oder durch einen Boten), ist es für die Wirksamkeit der Erklärung erforderlich, daß Ihnen die Erklärung zugeht (§ 130 Abs.1 Satz 1 BGB). Unter "Zugang" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem Sie als Besitzer des Briefkastens unter normalen Umständen von einem Schreiben, das in Ihrem Briefkasten eingeworfen wurde, Kenntnis nehmen können. Eine am Samstag abend eingeworfene Kündigungserklärung geht daher erst am nächsten Montag zu, da man normalerweise zwischen Samstag abend und Montag früh keine Post erwartet und dementsprechend auch nicht in seinem Briefkasten nachschaut.

In keinem Fall kommt es für den Zeitpunkt einer Kündigung auf das Datum an, das auf der Kündigungserklärung schriftlich vermerkt worden ist. Man spricht hier von dem Datum, "unter dem" die Kündigung ausgesproichen wurde. Dieses Datum ist rechtlich völlig unerheblich.

Wo finden Sie ausführlichere Informationen?

Weiterführende Informationen zum Thema Kündigung finden Sie in unserem Online Handbuch Arbeitsrecht - Stichwort "Kündigung (Überblick)".


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 - 26 39 62 0
Fax: 030 - 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 – 710 330 04
Fax: 069 – 710 330 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Jungfernstieg 38
20354 Hamburg
Tel: 040 - 69 20 68 04
Fax: 040 - 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 - 899 77 01
Fax: 0511 - 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 - 709 07 18
Fax: 0221 - 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Pilotystraße 4
80538 München
Tel: 089 -21 56 88 63
Fax: 089 -21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Ostendstraße 196
90482 Nürnberg
Tel: 0911 - 953 32 07
Fax: 0911 - 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 - 470 97 10
Fax: 0711 - 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 2. Dezember 2008

© 1997 - 2010:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Arbeitsrecht 14tägig:

Informationsdienst Arbeitsrecht

Fachinformationen unserer Kanzlei für Abonnenten von "Arbeitsrecht im Betrieb"

Betriebsrat-Seminare

Wir führen Schulungen für Betriebsräte durch

Fortbildung für alte Hasen und Frischgewählte im Betriebsrat

Einigungsstelle:

Vorsitzender der Einigungsstelle - Teil II

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2010, 6 TaBV 901/10

Vergütung:

Neues Gesetz regelt Vergütung in Banken und versicherungen

BGBl I 2010, 950

Urlaub:

Können krankheitsbedingt angesammelte Urlaubsansprüche verfallen?

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.05.2010, 12 Sa 38/10

Annahmeverzug des Arbeitgebers:

Vorlage zu §§ 615 BGB, 11 KSchG unzulässig

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.06.2010, 1 BvL 5/10

Personenbedingte Kündigung:

Voraussetzungen einer Kündigung wegen Alkoholsucht

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.05.2010, 5 Sa 1072/09

Ausschlussfrist:

Ausschlussklauseln auch für Ansprüche auf Rückzahlung überbezahlter Vergleichsabfindung?

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 09.02.2010, 13/7 Sa 1435/09

Annahmeverzug des Arbeitgebers:

Annahmeverzug des Betriebserwerbers nach Freistellung durch den Betriebsveräußerer

Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 11.02.2010, 11 Sa 620/09

Befristung:

Sind Kettenbefristungen aus Haushaltsgründen europarechtswidrig?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 13.04.2010, 7 Sa 1224/09

Urlaub:

Nachgewährung von Urlaub wegen Pflege des kranken Kindes?

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 17.06.2010, 2 Ca 1648/10

Aufhebungsvertrag:

Anfechtung eines Aufhebungsvertrages meist chancenlos

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.12.2009, 2 Sa 223/09

Fristlose Kündigung

Keine Kündigung wegen „Verpfeifens“ des Arbeitgebers

LAG München, Urteil vom 01.04.2010, 4 Sa 391/09

Bagatell-Kündigung

Emmely arbeitet wieder als Kassiererin

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09

Urlaub:

Urlaubsabgeltung auch für Beamte?

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2010, 2 A 11321/09.OVG

Tarifeinheit:

Abschied vom Grundsatz der Tarifeinheit

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.06.2010, 10 AS 3/10

Arbeitnehmerüberlassung:

Vermittlungsvergütungen von Verleihern müssen flexibel sein

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2010, III ZR 240/09

Kündigung:

Kündigung einer Compliance-Beauftragten der Deutschen Bahn wegen internem Datenskandal

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 18.02.2010, 38 Ca 12879/09

Betriebsübergang:

Umgehung von § 613a BGB durch Transfergesellschaft und Losverfahren?

LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2010, 7 Sa 779/09

Weiterbeschäftigung:

Geltendmachung eines betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2010, 2 Ta 387/10

Aufhebungsvertrag:

Wiedereinstellungsanspruch beim Rücktritt vom Aufhebungsvertrag?

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2010, 9 Sa 1138/09

Tarifeinheit:

LAG nimmt Ende der Lehre von der Tarifeinheit vorweg

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.02.2010, 4 Sa 444/09

Betriebsrat:

Keine Bezahlung für Betriebsratsarbeit im Restmandat

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.05.2010, 7 AZR 728/08

Kündigung:

Keine Streichung behindertengerechten Arbeitsplatzes

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2010, 7 Sa 58/10

Betriebsrat:

Arbeitgeber muss Mietmöbel für Betriebsversammlung zahlen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.03.2010, 3 TaBV 48/09

Kündigungsschutz:

Lohnanspruch bei offenbar unbegründeter Kündigung

LAG Hamm, Beschluss vom 18.02.2010, 8 SaGa 3/10

Abfindung:

Ausschluss rentennaher Arbeitnehmer von Abfindung

Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 06.05.2010, Rs. C-499/08

Kündigung - Abfindung:

Vergleich im Kündigungsschutzprozess

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009, 2 Sa 49/09

Kündigung:

Namensliste mit Änderungsvorbehalt

Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 25.02.2010, 9 Ca 416/09

Kündigung:

Kündigung wegen verweigerter ärztlicher Untersuchung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2010, 6 Sa 640/09

Änderungskündigung:

Per Weisungsrecht kein Entzug von Personalverantwortung

LAG Köln, Urteil vom 11.12.2009, 10 Sa 328/09

Kündigung:

Verstoß gegen Datenschutz-Betriebsvereinbarung: Kündigung unwirksam

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2009, 15 Sa 1463/09

Kündigung - Krankheit:

Anforderungen an betriebliches Eingliederungs-
management

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 400/08

Kündigung:

Vor Rücknahme der Kündigung müssen Arbeitnehmer nicht arbeiten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2009, 26 Sa 1840/09

Kündigung:

Kündigungsschutz bei vorherigem ausländischem Arbeitsverhältnis

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2009, 7 Sa 569/09

Kündigung:

Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009, 2 Sa 152/09

Abfindungsangebot:

Aufhebungsvertrag mit Abfindung darf jüngeren Arbeitnehmern vorbehalten werden

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.02.2010, 6 AZR 911/08

Betriebsbedingte Kündigung:

Namensliste in der Insolvenz: Nicht in kirchlichen Einrichtungen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2009, 17 Sa 850/09

Kündigung:

Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat
im öffentlichen Dienst

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.09.2009, 2 AZR 267/08

Abfindung und Steuer:

Fälligkeit der Abfindung kann verschoben werden

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09

Verhaltensbedingte Kündigung:

Kündigung ohne Verschulden des Arbeitnehmers

Thüringer LAG, Urteil vom 11.06.2009, 3 Sa 22/07

Abfindung:

Abfindung ist auf Arbeitslosengeld II anzurechnen

Bundessozialgericht, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R

Abfindung:

Berechnung einer Abfindung nach Sozialplan

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 316/08

Abfindung:

Sozialplan mit Abfindung vor Betriebsübergang bindet Betriebserwerber nicht

LAG München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08

Kündigung - Kündigungsschutz:

Bei Ja zur Kündigung kein Kündigungsschutz

LAG München, Urteil vom 06.08.2009, 4 Sa 375/09

Kündigung - Betriebsrat:

Anhörung des Betriebsrats vor verhaltensbedingter Kündigung

LAG München, Urteil vom 29.07.2009, 11. Sa 801/08

Kündigung - Sperrzeit:

Eigenkündigung wegen Überforderung: Keine Sperrzeit

Hessisches LSG, Urteil vom 29.07.2009, L 9 AL 129/08

Betriebsbedingte Kündigung:

Betriebsbedingte Kündigung erst nach Beendigung von Leiharbeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009, 12 Sa 2468/08

Aufhebungsvertrag:

Aufhebungsvertrag nach Betriebsübergang: Recht zum Widerspruch verwirkt

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2009, 8 AZR 357/08

Sozialplan - Abfindung:

Betriebszugehörigkeit darf zu höherer Abfindung führen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08

Abmahnung und Kündigung:

Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 283/08

Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Entwendung von Brotaufstrich?

Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 10.03.2009, 7 Ca 4977/08

Aufhebungsvertrag - Abfindung:

Ungleichbehandlung bei Abfindung aufgrund von Turboregelungen ist rechtens

LAG München, Urteil vom 11.02.2009, 11 Sa 598/08

Abfindung:

Sozialpläne dürfen niedrigere Abfindung für rentennahe Arbeitnehmer vorsehen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Gründe)

Abfindung:

Kürzung der Abfindung für Arbeitnehmer im rentennahen Alter ist keine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)

Aufhebungsvertrag:

Rechtschutzversicherung muss Rechtsanwalt für Aufhebungsvertrag vergüten, wenn Kündigung angedroht wurde

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07

Abfindung:

Fälligkeit der Abfindung aus gerichtlichem Vergleich

Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08

Abfindung:

Keine Abfindung nach § 1a KSchG bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06

Abfindung:

Beziffertes Angebot einer Abfindung unter Verweis auf § 1a KSchG

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06

Gesamtübersicht Arbeitsrecht aktuell:
mehr