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Kurzinfos Arbeitsrecht: Mutterschutz




von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Wo sind Ihre Rechte als Schwangere und Mutter geregelt?

Ihre Rechte als Arbeitnehmerin und (werdende) Mutter sind vor allem im MuSchG (Mutterschutzgesetz) und in der MuSchArbV (Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz) geregelt. Die MuSchArbV ergänzt die Beschäftigungsverbote und Vorschriften über Arbeitsbedingungen, die im MuSchG enthalten sind. Weiterhin sind für Sie auch die §§ 195 bis 200b RVO (Reichsversicherungsordnung) interessant, weil hier die Leistungen der Krankenkassen bei Schwangerschaft und Entbindung definiert werden.

Außerdem können Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und natürlich auch der Arbeitsvertrag Rechte enthalten, auf die Sie sich als Schwangere und Mutter berufen können.

Zu Fragen der Elternzeit (früher: "Erziehungsurlaub") gibt es eine eigene Seite.

Was sind die wichtigsten Beschäftigungsverbote?

Ein striktes Beschäftigungsverbot gilt in den gesetzlichen Schutzzeiten vor und nach der Entbindung: 6 Wochen vor der Entbindung (§ 3 Abs.2 MuSchG) und 8 Wochen nach der Entbindung (§ 6 Abs.1 MuSchG) dürfen Frauen nicht beschäftigt werden.

Abgesehen von diesen Schutzzeiten dürfen werdende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind (§ 4 Abs.1 MuSchG). Unter dieses weit gefaßte Verbot fallen unter anderem das regelmäßige Heben von Lasten von mehr als 5 kg Gewicht, das ständige Stehen (ab dem sechsten Monat) und Arbeiten, bei denen man sich häufig erheblich strecken oder beugen muß (§ 4 Abs.2 MuSchG). Generell verboten ist auch die Akkordarbeit und die Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo (§ 4 Abs.3 MuSchG). Werdende und stillende Mütter dürfen außerdem nicht mehr als 8 1/2 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden. Außerdem ist die Beschäftigung in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen verboten (§ 8 MuSchG).

Wenn Sie den Verdacht haben, daß Sie bei der Arbeit gesetzlich verbotenen Gefährdungen Ihrer Gesundheit ausgesetzt sind, dann sollten Sie dies Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Falls der Arbeitgeber oder die zuständige Aufsichtsbehörde dann nicht schnell genug klären, ob die Arbeit gesundheitsschädigend ist, können Sie sich auch an einen Arzt wenden. Dieser kann nach der Rechtsprechung bei ernsthaften Anhaltspunkten für eine Gesundheitsgefahr ein vorläufiges Beschäftigungsverbot aussprechen.

Wie wird Ihre Vergütung bei Arbeitsausfällen gesichert?

Vor Verdienstausfällen werden Sie entweder durch das Mutterschaftsgeld oder durch den Mutterschutzlohn geschützt.

Im Normalfall arbeiten Sie während der gesetzlichen Schutzfristen nicht, d.h. sie gehen in den letzten sechs Wochen vor und in den ersten acht Wochen nach der Entbindung nicht zur Arbeit und bekommen daher vom Arbeitgeber zunächst einmal kein Geld. Zum Ausgleich, d.h. statt Ihrer normalen Arbeitsvergütung erhalten Sie von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld gemäß § 200 RVO.

Das Mutterschaftsgeld wird grundsätzlich in der Höhe des in den letzten drei Monaten bezogenen Nettoverdienstes gewährt, ist aber auf maximal 13 EUR pro Kalendertag, d.h. auf 390 EUR pro Monat begrenzt.

Wenn Ihr Gehalt höher als dieser Betrag ist, muß der Arbeitgeber das Mutterschaftsgeld soweit aufstocken, daß es insgesamt Ihrem normalen Nettoverdienst entspricht.

Einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben diejenigen Frauen, die innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist (Beginn des 10. bis Ende des 4. Monats vor der Entbindung) mindestens 12 Wochen Mitglied einer Krankenkasse waren.

Der sog. Mutterschutzlohn wird dagegen nicht von der Krankenkasse, sondern von vornherein voll von Ihrem Arbeitgeber gezahlt, und zwar gemäß § 11 MuSchG für diejenigen Fehlzeiten, die ursächlich darauf zurückzuführen sind, daß Sie als Schwangere bzw. als frischgebackene Mutter vor oder nach den gesetzlichen Schutzfristen wegen eines Beschäftigungsverbots teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen muß. Der Mutterschutzlohn ist daher mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vergleichbar.

Welchen Schutz genießen Sie vor Kündigungen?

Gemäß § 9 Abs.1 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau

  • während der Schwangerschaft und
  • bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung

unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war.

War dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bzw. Entbindung nicht bekannt, dann können Sie ihm dies noch nachträglich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen. Auch dann ist die Kündigung unzulässig.

Wo finden Sie ausführlichere Informationen?

Weiterführende Informationen zum Thema Mutterschutz finden Sie in unserem Online Handbuch Arbeitsrecht - Stichwort "Mutterschutz".


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Letzte Überarbeitung: 2. Dezember 2008

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Abfindung ist auf Arbeitslosengeld II anzurechnen

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Abfindung:

Berechnung einer Abfindung nach Sozialplan

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Abfindung:

Sozialplan mit Abfindung vor Betriebsübergang bindet Betriebserwerber nicht

LAG München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08

Kündigung - Kündigungsschutz:

Bei Ja zur Kündigung kein Kündigungsschutz

LAG München, Urteil vom 06.08.2009, 4 Sa 375/09

Kündigung - Betriebsrat:

Anhörung des Betriebsrats vor verhaltensbedingter Kündigung

LAG München, Urteil vom 29.07.2009, 11. Sa 801/08

Kündigung - Sperrzeit:

Eigenkündigung wegen Überforderung: Keine Sperrzeit

Hessisches LSG, Urteil vom 29.07.2009, L 9 AL 129/08

Betriebsbedingte Kündigung:

Betriebsbedingte Kündigung erst nach Beendigung von Leiharbeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009, 12 Sa 2468/08

Aufhebungsvertrag:

Aufhebungsvertrag nach Betriebsübergang: Recht zum Widerspruch verwirkt

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2009, 8 AZR 357/08

Sozialplan - Abfindung:

Betriebszugehörigkeit darf zu höherer Abfindung führen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08

Abmahnung und Kündigung:

Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 283/08

Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Entwendung von Brotaufstrich?

Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 10.03.2009, 7 Ca 4977/08

Aufhebungsvertrag - Abfindung:

Ungleichbehandlung bei Abfindung aufgrund von Turboregelungen ist rechtens

LAG München, Urteil vom 11.02.2009, 11 Sa 598/08

Abfindung:

Sozialpläne dürfen niedrigere Abfindung für rentennahe Arbeitnehmer vorsehen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Gründe)

Abfindung:

Kürzung der Abfindung für Arbeitnehmer im rentennahen Alter ist keine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)

Aufhebungsvertrag:

Rechtschutzversicherung muss Rechtsanwalt für Aufhebungsvertrag vergüten, wenn Kündigung angedroht wurde

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07

Abfindung:

Fälligkeit der Abfindung aus gerichtlichem Vergleich

Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08

Abfindung:

Keine Abfindung nach § 1a KSchG bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06

Abfindung:

Beziffertes Angebot einer Abfindung unter Verweis auf § 1a KSchG

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06

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