Rechtsnormen des Mindestlohntarifvertrages für die Branche Abfallwirtschaft vom 7. Januar 2009
in der Fassung des ersten Änderungstarifvertrages vom 12. August 2009
Zwischen der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand und dem Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. (BDE), einerseits
und
ver.di -Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch den Bundesvorstand, andererseits
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
Präambel
Im Interesse eines fairen Wettbewerbes sehen die Tarifvertragsparteien die Vereinbarung eines Mindestlohnes in der Branche Abfallwirtschaft als sinnvoll an.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die Branche Abfallwirtschaft. Diese umfasst alle Betriebe oder selbständigen Betriebsabteilungen, die überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Abfälle sammeln, befördern, lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen und/oder öffentliche Verkehrsflächen reinigen.
Protokollerklärung
Das Reinigen öffentlicher Verkehrsflächen umfasst die Reinigung und den Winterdienst, das Kehren und Reinigen sowie die Schnee- und Eisbeseitigung einschließlich Streudienste von dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen, soweit dies nicht durch Satzung der Kommune auf die Grundstücksanlieger übertragen ist.
(3) Persönlicher Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Betrieben oder selbständigen Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 2 tätig sind.
§ 2 Mindestlohn
(1) Der Mindestlohn beträgt mit Wirkung vom 1. Mai 2009 8,02 Euro je Stunde.
(2) Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens am letzten Werktag des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.
(3) Höhere Entgeltansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
§ 3 Einbeziehung des Betriebs- bzw. Personalrats
Der Arbeitgeber unterrichtet den Betriebs-/Personalrat rechtzeitig und umfassend im Rahmen der gesetzlichen Regelungen über Angelegenheiten, die diesen Tarifvertrag berühren.
§ 4 Allgemeinverbindlichkeit
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, unverzüglich nach Abschluss des Tarifvertrages gemeinsam die Allgemeinverbindlichkeitserklärung dieses Tarifvertrages nach dem Tarifvertragsgesetz zu beantragen.
§ 5 Weitere Regelung
(1) Die Tarifvertragsparteien vereinbaren eine Analyse des Mindestlohnes auf Einhaltung, Wettbewerbswirkungen und Tarifbindung. Das Verfahren hierzu wird im Jahr 2009 zwischen den Tarifvertragsparteien festgelegt.
(2) Sollte dieser Tarifvertrag Wirkungen insbesondere für Müllwerker oder Straßenreiniger entfalten, die seiner Zielsetzung entgegenstehen, werden die Tarifvertragsparteien zu diesem Tarifvertrag weitere Gespräche, ggf. auch über dessen Fortentwicklung, führen.
§ 6 Inkrafttreten und Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.
(2) Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, frühestens zum 31. Oktober 2010, schriftlich gekündigt werden.
(3) Für den Fall, dass der Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz nicht bis zum 1. Oktober 2009 entsprochen wird oder bis dahin eine Rechtsverordnung nach § 7 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nicht erlassen wird, besteht für die Tarifvertragsparteien ein Sonderkündigungsrecht. In diesem Fall
kann abweichend von Absatz 2 mit einer Frist von einer Woche zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(4) Im Fall der Kündigung des Tarifvertrages wird die Nachwirkung ausgeschlossen.
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Letzte Überarbeitung: 6. April 2010