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Gesetze zum Arbeitsrecht: Berechtigte





Bundeserziehungsgeldgesetz (BerzGG)

Erster Abschnitt
Erziehungsgeld

§ 1 Berechtigte

(1)  Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer
  1.  einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,  
  2.  mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,
  3.  dieses Kind selbst betreut und erzieht und
  4.  keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. 
  Die Anspruchsvoraussetzungen müssen bei Beginn des Leistungszeitraums vorliegen. Abweichend von Satz 2, § 1594, § 1600d und §§ 1626a bis 1626e des Bürgerlichen Gesetzbuchs können im Einzelfall nach billigem Ermessen die Tatsachen der Vaterschaft und der elterlichen Sorgeerklärung des Anspruchsberechtigten auch schon vor dem Zeitpunkt ihrer Rechtswirksamkeit berücksichtigt werden.
(2)  Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfüllen,  
  1.  im Rahmen seines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend ins Ausland entsandt ist und aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts oder nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
  2.  Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder eine Versorgungsrente von einer Zusatzversorgungsanstalt für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhält oder
  3.  Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist.
  Dies gilt auch für den mit ihm in einem Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, wenn dieser im Ausland keine Erwerbstätigkeit ausübt, welche den dortigen Vorschriften der sozialen Sicherheit unterliegt.
(3)  Einem in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kind steht gleich
  1.  ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind bei der berechtigten Person aufgenommen wurde,
  2.  ein Kind des Ehegatten oder Lebenspartners, das der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat,
  3.  ein leibliches Kind des nicht sorgeberechtigten Antragstellers, mit dem dieser in einem Haushalt lebt.
(4)  Der Anspruch auf Erziehungsgeld bleibt unberührt, wenn der Antragsteller aus einem wichtigen Grund die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sofort aufnehmen kann oder sie unterbrechen muss.
(5)  In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz, kann von dem Erfordernis der Personensorge oder den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 abgesehen werden. Das Erfordernis der Personensorge kann nur entfallen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, das Kind mit einem Verwandten bis dritten Grades oder dessen Ehegatten oder Lebenspartner in einem Haushalt lebt und kein Erziehungsgeld für dieses Kind von einem Personensorgeberechtigten in Anspruch genommen wird.
(6)  Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer ist nur anspruchsberechtigt, wenn er
  1.  eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
  2.  eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
    a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt, 
    b)  nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden, 
    c)  nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt 
    oder
  3.  eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
    a)  sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und 
    b)  im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt. 
(7)  Anspruchsberechtigt ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 auch, wer als
  1.  EU/EWR-Bürger mit dem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (anderen EU/EWR-Gebiet) oder  
  2.  Grenzgänger aus einem sonstigen, unmittelbar an Deutschland angrenzenden Staat
  in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis steht oder ein Arbeitsverhältnis mit einer mehr als geringfügigen Beschäftigung hat. Im Fall der Nummer 1 ist eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gleichgestellt. Der in einem anderen EU/EWR-Gebiet wohnende Ehegatte des in Satz 1 genannten EU/EWR-Bürgers ist anspruchsberechtigt, wenn er die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 sowie die in den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 niedergelegten Voraussetzungen erfüllt. Im Übrigen gelten § 3 und § 8 Abs. 3.
(8)  Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist auch der Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates anspruchsberechtigt, soweit er EU/EWR-Bürger ist oder bis zur Geburt des Kindes in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis steht oder eine mehr als geringfügige Beschäftigung (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ausgeübt hat oder Mutterschaftsgeld oder eine Entgeltersatzleistung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bezogen hat.
(9)  Kein Erziehungsgeld erhält, wer Saisonarbeitnehmer oder Werkvertragsarbeitnehmer ist oder im Rahmen seines im Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend nach Deutschland entsandt ist und aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts oder nach § 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt. Entsprechendes gilt für den ihn begleitenden Ehegatten oder Lebenspartner, wenn er in Deutschland keine mehr als geringfügige Beschäftigung (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ausübt.


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Letzte Überarbeitung: 19. April 2011

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Arbeitsrecht aktuell:


Frankfurt, 23.05.2012
TVöD-Mehrurlaub:

Tarifvertraglicher Mehrurlaub und Krankheit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10

Berlin, 22.05.2012
Konkurrentenklage:

Mit Konkurrentenklage rechtswidrige Stellenbesetzung verhindert

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11

Berlin, 19.05.2012
Teilzeitanspruch:

Arbeitszeitverringerung im Eilverfahren

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11

Berlin, 17.05.2012
Outsourcing:

Tarifvertrag und Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10

Berlin, 17.05.2012
Öffentlicher Dienst:

Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11

München, 16.05.2012
Altersversorgung:

Betriebliche Übung und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11

Hannover, 15.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11

Frankfurt, 14.05.2012
Leiharbeit:

Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER

Berlin, 12.05.2012
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Rettungszweckverband

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10

Köln, 09.05.2012
Whistleblowing:

Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11

Köln, 08.05.2012
Lohnrückzahlung:

Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11

München, 07.05.2012
Kündigungsschutzklage:

LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10

Frankfurt, 04.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel

Köln, 03.05.2012
Korruption:

Kündigung - Schmiergeld als Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
Kündigung und Krankheit:

Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
Fristlose Kündigung:

Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11

Frankfurt, 25.04.2012
Urlaubsabgeltung:

Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10

Köln, 24.04.2012
Diskriminierungsschutz:

Geschäftsführer und Altersdiskriminierung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10

Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Stalkings

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10

Hamburg, 20.04.2012
Diskriminierung:

Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

Hannover, 18.04.2012
Gleichbehandlung:

Altersteilzeit und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

Hamburg, 13.04.2012
Kündigungsschutzklage:

Anfechtung eines Vergleichs nur im Ausnahmefall

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10

Stuttgart, 12.04.2012
Änderungskündigung:

Abmahnung vor Änderungskündigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11

Köln, 28.03.2012
Ermahnung:

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11