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Kurzinfos Arbeitsrecht: Tipps zum Thema Abfindung




von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Unter einer Abfindung versteht man eine einmalige außerordentliche Zahlung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Im allgemeinen haben Arbeitnehmer zwar keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung, doch finden sich sich Abfindungsansprüche oft in Sozialplänen oder in Tarifverträgen, manchmal auch in Einzelarbeitsverträgen.

Ab dem 01.01.2004 hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer bei betriebsbedingten Kündigungen ein gesetzlich ausgestaltetes Abfindungsangebot zu machen. In einem solchen Fall führt die Entscheidung des Arbeitnehmers, keine Kündigungsschutzklage zu erheben, zu einem Abfindungsanspruch in Höhe eines halben Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr. Die Vorschrift (§ 1a KSchG) lautet wie folgt:

"§ 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung

(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs.2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs.3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden."

Dem Arbeitgeber steht es trotz § 1a KSchG frei, eine betriebsbedingte Kündigung ohne Abfindungsangebot auszusprechen und notfalls vor Gericht darum zu streiten, daß die Kündigung wirksam ist. Auch dem gekündigten Arbeitnehmer ist es unbenommen, trotz eines Abfindungsangebots gemäß § 1a KSchG Kündigungsschutzklage zu erheben.

In der Regel besteht im Falle einer Kündigung kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Ausnahmen, d.h. Abfindungsansprüche, können sich aus einem Abfindungsangebot gemäß § 1a KSchG oder aus einem Sozialplan ergeben.

Besteht kein Abfindungsanspruch, so führt auch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht dazu, daß ein solcher Anspruch entsteht. Die Klage ist nämlich - im Gegenteil - auf die gerichtliche Feststellung gerichtet, daß die Kündigung des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Bei guten Erfolgsaussichten einer solchen (Feststellungs-)Klage ist der Arbeitgeber aber oft dazu bereit, "freiwillig" eine Abfindung zu zahlen, um dadurch das Risiko auszuschließen, den Prozeß zu verlieren.

Dieses Risiko besteht für ihn vor allem darin, bei einem Sieg des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozeß den Lohn für die Zeit zahlen zu müssen, während der der Arbeitnehmer aufgrund der Kündigung nicht gearbeitet hat. Nähere Informationen dazu finden Sie unter dem Stichwort Vergütung bei Arbeitsausfall.

Um eine Kündigungsschutzklage von vornherein zu vermeiden, sind Arbeitgeber oft dazu bereit, im Zuge eines von ihnen gewünschten Aufhebungsvertrags eine Abfindung zu gewähren. Was Sie beim Abschluß einer solchen Vereinbarung beachten sollten, erfahren Sie unter dem Stichwort "Aufhebungsvertrag".

Die Höhe der Abfindung hängt entscheidend davon ab, ob der Arbeitnehmer hierauf einen Rechtsanspruch hat (dann ergibt sich die Höhe der Abfindung aus der diesbezüglichen Regelung im Sozialplan oder im Tarifvertrag) oder ob eine Abfindung "freiwillig", d.h. unter dem Druck einer möglichen oder schon erhobenen Kündigungsschutzklage gezahlt wird. Besteht kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung und sind die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage nicht ausgesprochen schlecht, orientiert man sich oft an der "Daumenregel", daß pro Jahr der Beschäftigung ein halbes bis zu einem vollen Bruttomonatsgehalt angemessen sind.

Nähres dazu, was Abfindungen sind und wie sie berechnet werden, finden Sie unter dem Stichwort "Abfindung".

Wie Abfindung zu versteuern sind und unter welchen Voraussetzungen sie auf das Arbeitslosengeld anzurechnen sind, können Sie unter den Stichworten "Abfindung und Steuern" und "Abfindung und Arbeitslosengeld" nachlesen.

Wenn Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber Fragen im Zusammenhang mit einer Abfindungsregelung haben, beraten und vertreten wir Sie gerne. Um Ihnen in puncto Gebühren unangenehme Überraschungen von vornherein zu ersparen, kalkulieren wir für Sie bereits beim ersten Gespräch die voraussichtlichen Kosten unserer Leistungen. Nähere Informationen zum Thema Anwaltsgebühren finden Sie in unserem Ratgeber Gebühren.


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

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Letzte Überarbeitung: 11. März 2009

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Interessenausgleich und Sozialplan bei Betriebsänderung im Kleinbetrieb

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Fristlose Kündigung

Außerordentliche Kündigung wegen privater Ausdrucke

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Missbrauch von Diensthandy nur wenn Arbeitgeber Grenzen zieht

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Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung?

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Fristlose Kündigung:

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Kündigung - Sozialauswahl:

Grob falsche Sozialauswahl bei Vergleich mit Vorgesetzten

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Abfindung:

Keine Abfindung nach § 1a KSchG bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage

BAG, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06

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Beziffertes Angebot einer Abfindung unter Verweis auf § 1a KSchG

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