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Kurzinfos Arbeitsrecht: Tipps zum Thema Insolvenz




von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer stellt sich bei einer drohenden Insolvenz des Arbeitgebers vor allem die Frage, was mit Lohnrückständen, d.h. mit offenen Lohn- und Gehaltsansprüchen geschehen soll. Um den Gang zum Insolvenzgericht abzuwenden, wird hier oft über eine Lohnreduzierung oder eine Stundung gesprochen.

Dabei ist von einer Gehaltsreduzierung im allgemeinen abzuraten, da das Gehalt Berechnungsgrundlage für das Arbeitslosengeld und auch für das Insolvenzgeld ist. Eher zu empfehlen sind dagegen eine auflösend bedingte Gehaltsreduzierung (hier wird die Reduzierung bei Stellung eines Insolvenzantrags hinfällig, d.h. der alte höhere Anspruch lebt wieder auf) oder auch eine bloße Stundungsvereinbarung.

Einzelheiten zu diesen Fragen finden Sie unter den Stichworten "Lohnrückstand - Arbeitgeberpflichten" und "Lohnrückstand - Arbeitnehmerrechte".

Arbeitnehmer müssen im Zusammenhang mit Gehaltsrückständen vor allem daran denken, daß ihre Ansprüche unter den Anwendungsbereich von tariflichen oder vertraglichen Ausschlussfristen fallen können, so daß rückständige Gehälter entsprechend dem jeweiligen Inhalt der Ausschlussklauseln geltend gemacht werden müssen. Bei länger in die Vergangenheit zurückreichenden Ansprüchen kann außerdem Verjährung drohen.

Einzelheiten zu den Fragen, ab wann und in welcher Höhe Zinsen geschuldet sind und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer wegen rückständiger Gehälter ihre Arbeitsleistung zurückbehalten können, finden Sie unter "Lohnklage", "Zahlungsverzug des Arbeitgebers" und "Zurückbehaltungsrecht".

Schließlich sollten Arbeitnehmer wissen, daß die letzten drei offenen Gehälter, die vor dem sog. Insolvenzereignis hätten gezahlt werden müssen (d.h. vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, vor der Ablehnung der Verfahrenseröffnung mangels Masse oder vor der Einstellung der Geschäftstätigkeit im Inland), durch einen Anspruch auf Insolvenzgeld gegenüber der Arbeitsagentur gesichert sind.

Unter einem besonderen rechtlichen Druck stehen bei bevorstehender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens natürlich die für den Insolvenzantrag zuständigen Manager. Welche Haftungsrisiken Geschäftsführer einer GmbH treffen, können Sie unter "Geschäftsführerhaftung" nachlesen.

Wenn Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber Fragen im Zusammenhang mit einer Insolvenz haben, beraten und vertreten wir Sie gerne. Um Ihnen in puncto Gebühren unangenehme Überraschungen von vornherein zu ersparen, kalkulieren wir für Sie bereits beim ersten Gespräch die voraussichtlichen Kosten unserer Leistungen. Nähere Informationen zum Thema Anwaltsgebühren finden Sie in unserem Ratgeber Gebühren.


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

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Letzte Überarbeitung: 11. März 2009

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Namensliste in der Insolvenz: Nicht in kirchlichen Einrichtungen

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Abfindung:

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Abfindung:

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