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Urteile zum Arbeitsrecht: 17 Sa 1322/06
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| Gericht: |
Hessisches Landesarbeitsgericht |
| Aktenzeichen: |
17 Sa 1322/06 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
15.01.2007 |
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| Leitsätze: |
Auch § 14 Abs 3 S 1 TzBfG verstößt gegen Art 6 Abs 1 der Richtlinie 2000/78/EG (juris: EGRL 78/2000) und gegen gemeinschaftsrechtliches Primärrecht und ist vom Unanwendbarkeitsausspruch der Entscheidung des EuGH vom 22.11.2005, C-144/04 (Mangold) erfasst (im Anschluss an BAG, Urteil vom 26.04.2006, 7 AZR 500/04, NZA 2006, 1162). (Rn.47)
Die tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren für Kabinenpersonal nach § 19 Abs 2 MTV Nr. 1 Kabine (DLH) ist mangels sachlichen Grundes unwirksam. Die tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren für Kabinenpersonal nach § 19 Abs 2 MTV Nr. 1 Kabine (DLH) ist mangels sachlichen Grundes unwirksam. (Rn.60) |
| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Frankfurt |
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2006, Az.: 19 Ca 3565/05, abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten nicht am 30. September 2005 sein Ende gefunden hat.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Flugbegleiterin in der Beschäftigungsgruppe der Flugbegleiterstufe 5/4/17 des Vergütungstarifvertrages der B sowie den sonstigen Arbeitsbedingungen des Arbeitsvertrages vom 03. Juni 2004 weiter zu beschäftigen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
| 1 |
Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug über den unbefristeten
Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses über das 60. Lebensjahr der Klägerin
hinaus und um Weiterbeschäftigung. |
| 2 |
Die am 27. September 1945 geborene Klägerin wird seit dem 01.
Mai 1991 von der Beklagten auf der Grundlage des hiermit in Bezug genommenen
Arbeitsvertrages vom 15. März 1991 (Bl. 10 f d. A.) als Flugbegleiterin
beschäftigt. Die Klägerin war zuvor seit dem 17. Januar 1972 bei der Pan
A als Flugbegleiterin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Beklagten
übernommen, wobei Einzelheiten der Übernahme in einem tariflichen Sozialplan
zur Integration der Mitarbeiter der A und zwei Ergänzungstarifverträgen
vom 13. Oktober 1990 (Bl. 12 f d. A.) geregelt sind. |
| 3 |
Ziffer 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 15. März 1991
lautet: |
| 4 |
2. Rechte und Pflichten |
| 5 |
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem
Gesetz, den Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften
der B in ihrer jeweils geltenden Fassung, aus den Bestimmungen des tariflichen
Sozialplanes zur Integration der Mitarbeiter der A vom 13.10.1990 und aus
den Bestimmungen dieses Vertrages. |
| 6 |
Der für die Beklagte geschlossene Manteltarifvertrag Nr. 1
für das Kabinenpersonal (MTV Nr. 1 Kabine) lautet auszugsweise: |
| 7 |
§ 19 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens der
Altersgrenze |
| 8 |
(1) Das Arbeitsverhältnis endet – ohne dass es einer Kündigung
bedarf – mit Ablauf des Monats, in dem das 55. Lebensjahr vollendet wird. |
| 9 |
(2) Das Arbeitsverhältnis des Kabinenmitarbeiters kann bei
körperlicher und beruflicher Eignung in beiderseitigem Einvernehmen über
das 55. Lebensjahr hinaus verlängert werden. |
| 10 |
Wird das Arbeitsverhältnis des Kabinenmitarbeiters verlängert,
so endet es – ohne dass es einer Kündigung bedarf – mit Ablauf des Monats,
in dem der Kabinenmitarbeiter ein weiteres Lebensjahr vollendet hat. Eine
wiederholte Verlängerung ist zulässig. In jedem Fall endet das Arbeitsverhältnis
– ohne dass es einer Kündigung bedarf – mit Ablauf des Monats, in dem der
Kabinenmitarbeiter das 60. Lebensjahr vollendet hat. |
| 11 |
(3) Kabinenmitarbeiter können nach Erreichen der Altersgrenze,
wenn und solange sie noch voll leistungsfähig sind, in einer anderen Tätigkeit
innerhalb der Gesellschaft weiterbeschäftigt werden, sofern eine fliegerische
Tätigkeit nicht mehr in Betracht kommt. In diesem Fall kann jedoch aus der
vorangegangenen Tätigkeit als Bordmitarbeiter kein Anspruch auf Fortzahlung
der bis dahin gezahlten Bezüge abgeleitet werden. Eine Verpflichtung zur
Weiterbeschäftigung besteht weder auf Seiten der B noch auf Seiten des Kabinenmitarbeiters. |
| 12 |
Die Klägerin vollendete ihr 55. Lebensjahr am 27. September
2000. Die Parteien schlossen in der Folgezeit die hiermit in Bezug genommenen
"Befristeten Arbeitsverträge" vom 10. Juli 2000, 13. März 2001, 15. Februar
2002 und 23. Juni 2003 (Bl. 71 f d. A.). |
| 13 |
Am 03. Juni 2004 schlossen die Parteien eine weitere als "Befristeter
Arbeitsvertrag" bezeichnete Vereinbarung, die auszugsweise wie folgt lautet: |
| 14 |
Die ... und ... schließen im beiderseitigen Einvernehmen gemäß
§ 19 (2) MTV Nr. 1 für das Kabinenpersonal nachstehenden befristeten Arbeitsvertrag: |
| 15 |
1. Beginn, Art und Ort der Beschäftigung |
| 16 |
(1) Frau North wird ab dem 01.10.2004 als Flugbegleiterin in
Frankfurt/Main beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer
Kündigung bedarf in jedem Falle am 30.09.2005. |
| 17 |
(2) ... Das neu begründete Beschäftigungsverhältnis erfolgt
im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung. ... |
| 18 |
2. Rechte und Pflichten |
| 19 |
(1) Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus
dem Gesetz, den Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen der B in ihrer
jeweils geltenden Fassung, sowie aus den Dienstvorschriften der B und aus
den Bestimmungen dieses Vertrages. ... |
| 20 |
Das Vertragsformular wurde der Klägerin mit einem Anschreiben
vom 03. Juni 2004 (Bl. 141 d. A.) mit der Überschrift "Vertragsverlängerung"
übersandt, das auszugsweise wie folgt lautet: |
| 21 |
... übersenden wir Ihnen die Vertragsverlängerung, mit der
Bitte die unterschriebene Zweitschrift an ... zurückzusenden. |
| 22 |
Mit Schreiben vom 26. Juli 2004 (Bl. 33 d. A.) beantragte die
Klägerin erfolglos Verlängerung ihres Arbeitsvertrages ab dem 01. Oktober
2005. |
| 23 |
Nach weiterer Korrespondenz hat sie mit ihrer am 21. April
2005 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen und der Beklagten
am 10. Mai 2005 zugestellten Klage den unbefristeten Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses
über den 30. September 2005 hinaus und Weiterbeschäftigung zu den bisherigen
Arbeitsbedingungen geltend gemacht. |
| 24 |
Sie hat die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September
2005 aus mehreren Gründen für rechtsunwirksam gehalten. Sie hat die Auffassung
vertreten, eine sachgrundlose Befristung sei unzulässig, da die Parteien
durch die Bezugnahme auf § 19 Abs. 2 MTV Nr. 1 Kabine die Anwendung des
§ 14 Abs. 3 TzBfG konkludent ausgeschlossen hätten. Sie hat gemeint, zwischen
der Befristung vom 03. Juni 2004 wie den vorangegangenen Jahresbefristungen
bestehe ein enger sachlicher Zusammenhang i.S.d. § 14 Abs. 3 Satz 2 zum
ursprünglichen Arbeitsvertrag der Parteien; wollte man diesen als bis zur
Vollendung des 55. Lebensjahres befristet ansehen, greife jedenfalls § 14
Abs. 2 TzBfG, so dass auch dann eine sachgrundlose Befristung unzulässig
sei. Sie hat die Auffassung vertreten, § 14 Abs. 3 sei insoweit gemeinschaftswidrig
und dürfe nicht mehr angewendet werden, als die sachgrundlose Befristung
allein aufgrund des Alters des Arbeitnehmers ermöglicht werde. Sie hat behauptet,
für die Altersgrenze des § 19 Abs. 2 MTV Nr. 1 Kabine bestehe kein rechtfertigender
Sachgrund. Die Altersgrenze von 60 Jahren für das Kabinenpersonal sei weder
aus sicherheitstechnischen noch aus anderen Gründen sachlich gerechtfertigt.
Die Klägerin hat behauptet, die Gefahr der Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit
werde mit zunehmendem Lebensalter nicht größer, es seien in der Regel die
jüngeren Mitarbeiter, die in Notsituationen aufgrund ihrer Unerfahrenheit
ausfielen und nicht zu adäquaten Reaktionen in der Lage seien. Sie hat die
Auffassung vertreten, nach Vollendung ihres 55. Lebensjahres seien zwischen
den Parteien keine einzelbefristeten Arbeitsverträge geschlossen, sondern
Verlängerungen des ursprünglichen Arbeitsvertrages vereinbart worden. |
| 25 |
Die Klägerin hat beantragt, |
| 26 |
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin
mit der Beklagten nicht am 30. September 2005 sein Ende gefunden hat, sondern
darüber hinaus unbefristet zu den bisherigen Arbeitsbedingungen fortbesteht; |
| 27 |
2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin weiter als Flugbegleiterin
in der Beschäftigungsgruppe der Flugbegleiterstufe 514/17 des Vergütungstarifvertrages
der B sowie den sonstigen Arbeitsbedingungen des Arbeitsvertrages vom 03.
Juni 2004 weiterzubeschäftigen. |
| 28 |
Die Beklagte hat beantragt, |
| 29 |
die Klage abzuweisen. |
| 30 |
Sie hat die Auffassung vertreten, die mit Vertrag vom 03. Juni
2004 vereinbarte Befristung bedürfe gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG ohnehin
keines Sachgrundes. Die Vorschrift sei anwendbar. Es bestehe auch kein enger
sachlicher Zusammenhang zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag
mit ihr, da alle Arbeitsverträge der Parteien befristet gewesen seien. Die
Beklagte hat die Auffassung vertreten, für die Altersgrenze des § 19 Abs.
2 MTV Nr. 1 Kabine bestehe im Übrigen auch ein rechtfertigender Sachgrund.
Die Altersgrenze diene dem Schutz von Leben und Gesundheit der Besatzungsmitglieder
und der Passagiere. Die Tarifvertragsparteien hätten bei der Normsetzung
im Rahmen der ihnen zustehenden Einschätzungsprärogative die Prämisse zugrunde
gelegt, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit generell
mit zunehmendem Alter größer werde. Das Interesse des einzelnen Arbeitnehmers
an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes müsse gegenüber den besonderen Interessen
an der Gewährung der Sicherheit des Luftverkehrs zurücktreten. Aufgrund
der bei der Beklagten tarifvertraglich vorgesehenen Übergangsversorgung
in Form der allein von ihr finanzierten Firmenrente und der anschließenden
Altersversorgung sei das tariflich veranlasste Ende des Arbeitsverhältnisses
für das Kabinenpersonal finanziell abgesichert. |
| 31 |
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch am
23. März 2006 verkündetes Urteil, Az. 19 Ca 3565/05, abgewiesen. Zur Begründung
hat es im Wesentlichen ausgeführt, die mit Vertrag vom 03. Juni 2004 vereinbarte
Befristung sei gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG sachgrundlos zulässig. Allein
durch einen im Vertrag erfolgten Hinweis auf einen Sachgrund sei § 14 Abs.
3 TzBfG nicht konkludent einzelvertraglich ausgeschlossen. § 14 Abs. 3 Satz
2 TzBfG finde keine Anwendung, da dem befristeten Vertrag vom 03. Juni 2004
ein ebenfalls befristeter Vertrag vorangegangen sei. § 14 Abs. 3 Satz 1
TzBfG finde auch uneingeschränkt Anwendung. Es könne dahinstehen, ob die
Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG europarechtswidrig
sei. Selbst wenn aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom
22. November 2005 von Unanwendbarkeit des § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG auszugehen
sei, sei im Hinblick auf vor Bekanntwerden dieser Entscheidung abgeschlossene
altersbefristete Arbeitsverträge Vertrauensschutz zu gewähren. Wegen der
Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils
(Bl. 170 bis 174 d. A.) verwiesen. |
| 32 |
Gegen dieses ihr am 28. Juli 2006 zugestellte Urteil hat die
Klägerin am 11. August 2006 Berufung eingelegt und diese am 28. September
2006 begründet. |
| 33 |
Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag, hält an ihrer Auffassung
fest, § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG sei gemeinschaftswidrig und nicht anzuwenden.
Sie meint, insoweit bestehe auch kein Vertrauensschutz für vor Bekanntwerden
der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2005 getroffene
sachgrundlose Befristungsvereinbarungen. Sie behauptet, für eine Altersgrenze
von 60 Jahren gemäß § 19 Abs. 2 MTV Nr. 1 Kabine bestehe kein sachlicher
Grund. Eine relevante Zunahme des Risikos altersbedingter Ausfallerscheinungen
bestehe nicht. Im Übrigen seien Fälle, in denen der altersbedingte Ausfall
eines Mitglieds des Kabinenpersonals die Passagiere oder andere Personen
in ernste Gefahr bringen könne, derart theoretisch und unwahrscheinlich,
dass sie nicht geeignet seien, eine generelle Altersgrenze zu rechtfertigen.
Soweit sich die Beklagte bei ihrer Argumentation zu einem altersbedingt
erhöhten Risiko plötzlich auftretender Fehlreaktionen und altersbedingter
Ausfallerscheinungen auf ein in anderen Rechtsstreiten (Hessisches Landesarbeitsgericht,
8 Sa 998/03, 8 Sa 721/03, 8 Sa 715/03, 8 Sa 1077/03) eingeholtes Gutachten
des C vom 08. Dezember 2004 (Bl. 270 f d. A.) beziehe, könne dieses nicht
zur Begründung eines erhöhten Sicherheitsrisikos herangezogen werden, nachdem
seine Grundlage Untersuchungen an Flugkapitänen und Auswertung von Untersuchungen
an Männern im relevanten Alter waren. Die Klägerin meint, die Beklagte könne
sich zur Begründung der Altersgrenze von Kabinenmitarbeitern nicht auf die
Sicherheitsstandards bei der Beschäftigung von Flugzeugführern zurückziehen
und verweist darauf, im Gegensatz zur Beschäftigung von Piloten gebe es
für die Beschäftigung des Kabinenpersonals im internationalen Luftverkehr
gerade keine Abkommen, Richtlinien und internationale Vorgaben über Altersbegrenzungen. |
| 34 |
Die Klägerin beantragt, |
| 35 |
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. März
2006, Az. 19 Ca 3565/05, abzuändern und |
| 36 |
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin
mit der Beklagten nicht am 30. September 2005 sein Ende gefunden hat; |
| 37 |
2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin als Flugbegleiterin
in der Beschäftigungsgruppe der Flugbegleiterstufe 514/17 des Vergütungstarifvertrages
der B sowie den sonstigen Arbeitsbedingungen des Arbeitsvertrages vom 03.
Juni 2004 weiterzubeschäftigen. |
| 38 |
Die Beklagte beantragt, |
| 39 |
die Berufung zurückzuweisen. |
| 40 |
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung
und Wiederholung ihres Vortrags und behauptet, für die Altersgrenzenregelung
in § 19 Abs. 2 MTV Nr. 1 Kabine bestehe ein rechtfertigender Sachgrund.
Auch das Kabinenpersonal sei in einem Notfall überdurchschnittlichen physischen
und psychischen Belastungen ausgesetzt. Die tarifvertragliche Altersgrenze
trage medizinischen Erfahrungswerten Rechnung, wonach das Risiko altersbedingter
Ausfallerscheinungen und unerwarteter Fehlreaktionen zunehme. Dieses Risiko
sei auch nicht durch die tarifvertraglich vorgesehenen regelmäßigen Gesundheitsüberprüfungen
auszuschließen. Die Notwendigkeit, im Falle einer Noträumung bis zu 50 Fluggäste
zu evakuieren, bedinge eine erhöhte körperliche und geistige Leistungsfähigkeit.
Leistungsfähigkeit und Reaktionsfähigkeit ließen mit höherem Alter nach.
Die Tarifvertragsparteien hätten bei der Vereinbarung der Altersgrenze die
Annahme zugrunde gelegt, dass bei der gewerbsmäßigen Beförderung im Luftverkehr
über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus altersbedingt zusätzliche
Gefahren für den Flugverkehr eintreten. Diese Annahme werde durch das Gutachten
des C vom 08. Dezember 2004 bestätigt. Auch wenn eine Notlandung eines Flugzeugs
oder andere Notfälle die Ausnahme darstelle, müsse das Kabinenpersonal über
die entsprechenden Fähigkeiten verfügen, um gegebenenfalls rasch die geeigneten
Maßnahmen zu treffen. |
| 41 |
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen. |
Entscheidungsgründe |
| 42 |
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Frankfurt am Main vom 23. März 2006, Az. 19 Ca 3565/05, ist gemäß §§ 8 Abs.
2, 64 Abs. 2 lit. b und c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig,
insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66
Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. |
| 43 |
Sie ist auch begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien
endete nicht durch Befristung zum 30. September 2005. Dementsprechend ist
die Beklagte verpflichtet, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. |
| 44 |
Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete nicht am 30. September
2005, denn die im Arbeitsvertrag vom 03. Juni 2004 vereinbarte Befristung
ist unwirksam, der Arbeitsvertrag der Parteien gilt damit als auf unbestimmte
Zeit geschlossen, § 16 Satz 1 TzBfG. |
| 45 |
Die Befristung des Arbeitsvertrages ist unwirksam, weil sie
durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG,
und eine sachgrundlose Befristung nicht nach § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG zulässig
ist. |
| 46 |
Die Befristung des Arbeitsvertrages bedurfte nach § 14 Abs.
1 Satz 1 TzBfG eines sie rechtfertigenden sachlichen Grundes. |
| 47 |
§ 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG, wonach die Befristung eines Arbeitsvertrages
keines sachlichen Grundes bedarf, wenn der Arbeitnehmer das 58. Lebensjahr
vollendet hat, ist mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates
vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung
der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf nicht vereinbar und nicht
anzuwenden. |
| 48 |
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG lässt zwar zu, dass
die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass Ungleichbehandlungen wegen des
Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen
sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter
insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik,
Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt und
die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 22. November
2005, C-144/04 – Mangold; NZA 2005, 1345) gehen aber nationale Vorschriften,
soweit sie das Alter des betroffenen Arbeitnehmers als einziges Kriterium
für die Befristung des Arbeitsvertrages festlegen, ohne dass nachgewiesen
wäre, dass die Festlegung einer Altersgrenze als solche unabhängig von anderen
Erwägungen im Zusammenhang mit der Struktur des jeweiligen Arbeitsmarkts
und der persönlichen Situation des Betroffenen zur Erreichung des Zieles
der beruflichen Eingliederung arbeitsloser älterer Arbeitnehmer objektiv
erforderlich ist, über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels
angemessen und erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs ist hierbei das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters
als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anzusehen und obliegt
es dem nationalen Gericht, bei dem ein Rechtsstreit über das Verbot der
Diskriminierung wegen des Alters anhängig ist, im Rahmen seiner Zuständigkeiten
den rechtlichen Schutz, der sich für den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht
ergibt, und die volle Wirksamkeit des allgemeinen Verbots der Diskriminierung
wegen des Alters zu gewährleisten, indem es jede entgegenstehende Bestimmung
des nationalen Rechts unangewendet lässt. |
| 49 |
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom
26. April 2006, 7 AZR 500/04, NZA 2006, 1162), der die Kammer folgt, hat
der Europäische Gerichtshof mit der Entscheidung vom 22. November 2005 die
ihm übertragenen Kompetenzen nicht überschritten und sind die nationalen
Gerichte an den Unanwendbarkeitsausspruch des Europäischen Gerichtshofs
gebunden, soweit er die Unanwendbarkeit von § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG mit
einer mit allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts nicht zu vereinbarenden
Ungleichbehandlung im Hinblick auf das Alter begründet. Der Verstoß von
§ 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG gegen die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts
führt hiernach dazu, dass die Vorschrift nicht anzuwenden ist, wobei aufgrund
der unmittelbaren Geltung des gemeinschaftsrechtlichen Primärrechts in den
Mitgliedstaaten der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts dazu führt,
dass die nationalen Gerichte bei der Entscheidung der bei ihnen anhängigen
Verfahren entgegenstehendes innerstaatliches Recht aus eigener Entscheidungsbefugnis
unangewendet zu lassen haben, ohne dass sie dessen Aufhebung durch den Gesetzgeber
oder durch ein Verfassungsgericht abzuwarten hätten und ohne dass eine Vorlage
nach Art. 100 Abs. 1 GG überhaupt möglich wäre. Hiernach ist § 14 Abs. 3
Satz 4 TzBfG schließlich auch nicht aus Gründen gemeinschaftsrechtlichen
oder nationalen Vertrauensschutzes auf vor Bekanntwerden der Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofs vereinbarte Befristungen anzuwenden. |
| 50 |
Es wird nicht verkannt, dass der Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs wie auch der des Bundesarbeitsgerichts vom 26. April 2006 jeweils
ein nach § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag
eines bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses noch nicht 58-jährigen
Arbeitnehmers zugrunde lag. Dementsprechend befasst sich auch die Entscheidung
des Bundesarbeitsgerichts ausdrücklich ausschließlich mit der Unvereinbarkeit
von § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG mit Gemeinschaftsrecht. Die Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs enthält eine derartige ausdrückliche Bezugnahme
auf Satz 4 des § 14 Abs. 3 TzBfG zwar nicht, gibt sie aber unter Rdnr. 69,
70 und insbesondere 73 zu erkennen. Höchstrichterlich entschieden ist damit
bisher lediglich die Unzulässigkeit der sachgrundlosen Befristung mit bei
Vertragsbeginn 52 bis 57 Jahre alten Arbeitnehmern auf der Grundlage der
bis 31. Dezember 2006 geregelten Absenkung der Altersgrenze. |
| 51 |
Die Klägerin hatte dagegen bei Beginn des befristeten Arbeitsvertrages
vom 03. Juni 2004 das 58. Lebensjahr bereits vollendet. Nach § 14 Abs. 3
Satz 1 TzBfG wäre damit unabhängig von der durch § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG
erfolgten befristeten Absenkung der Altersgrenze eine sachgrundlose Befristung
zulässig. |
| 52 |
Konsequenz der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom
22. November 2005 ist nicht nur die Unzulässigkeit sachgrundloser Befristungen
mit 52- bis 57-jährigen Arbeitnehmern gemäß § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG, sondern
auch die Unzulässigkeit sachgrundloser auf § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG gestützter
Befristungen mit Arbeitnehmern, die bei Beginn der Befristung das 58. Lebensjahr
bereits vollendet haben (a. A. Bauer/Arnold, NJW 2006, 6, 11; vgl. aber
auch Preis, NZA 2006, 402, 410). |
| 53 |
Die Erwägungen der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs
vom 22. November 2005 und des Bundesarbeitsgerichts vom 26. April 2006 treffen
auch auf nach § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG ungeachtet der zeitlich befristeten
Herabsetzung der Altersgrenze gemäß § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG getroffene
Befristungsvereinbarungen zu. § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG, der sachgrundlose
Befristungen mit Arbeitnehmern ab Vollendung des 58. Lebensjahres zulässt,
verstößt aus denselben Gründen gegen Gemeinschaftsrecht und ist damit unanwendbar
wie die später in Kraft getretene Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG
(ebenso Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 30. März 2006, 81 Ca 1543/06).
Dieselben Erwägungen führen auch dazu, dass weder gemeinschaftsrechtlicher
noch Vertrauensschutz nach nationalem Recht besteht. |
| 54 |
Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22.
November 2005 beruht die Unvereinbarkeit von § 14 Abs. 3 TzBfG mit Art.
6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG darauf, dass das Alter des betroffenen
Arbeitnehmers als einziges Kriterium für die Befristung des Arbeitsvertrages
festgelegt wird, ohne dass nachgewiesen wäre, dass die Festlegung einer
Altersgrenze als solche unabhängig von anderen Erwägungen im Zusammenhang
mit der Struktur des jeweiligen Arbeitsmarkts und der persönlichen Situation
des Betroffenen zur Erreichung des Ziels der beruflichen Eingliederung arbeitsloser
älterer Arbeitnehmer objektiv erforderlich ist. Auch damit verbleibt eine
große und ausschließlich nach dem Lebensalter definierte Gruppe von Arbeitnehmern,
die damit während eines erheblichen Teils ihres Berufslebens Gefahr läuft,
von festen Beschäftigungsverhältnissen ausgeschlossen zu sein. Der von §
14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG betroffene Personenkreis ist zwar naturgemäß kleiner
als der von § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG betroffene Personenkreis. Ebenso ist
der Teil des Berufslebens, bei dem die Gefahr des Ausschlusses von festen
Beschäftigungsverhältnissen ausgeschlossen zu werden, naturgemäß geringer
als bei beispielsweise 52-jährigen Arbeitnehmern. Dies beruht aber zunächst
auf dem Alter und damit auf einem unzulässigen Differenzierungskriterium.
Das Alter allein gibt aber wiederum allein unabhängig von der persönlichen
Situation des Betroffenen (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22. November
2005, a.a.O., unter Rdnr. 65) keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Eröffnung
sachgrundloser Befristungsmöglichkeit zur Erreichung des Ziels der beruflichen
Eingliederung arbeitsloser älterer Arbeitnehmer objektiv angemessen und
erforderlich ist. Wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt, eröffnet § 14
Abs. 3 Satz 1 TzBfG auch die sachgrundlose Befristungsabrede mit nicht arbeitslosen
älteren Arbeitnehmern, beispielsweise dann, wenn die Voraussetzungen des
§ 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG nicht vorliegen. |
| 55 |
Die Unanwendbarkeit von § 14 Abs. 3 TzBfG beruht nach der Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2005 nicht auf horizontaler
Direktwirkung der Richtlinie 2000/78/EG zwischen Privaten, sondern auf der
Anwendung unabhängig vom Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie geltenden
gemeinschafsrechtlichen Primärrechts, nämlich des Verbots einer Diskriminierung
wegen des Alters als allgemeinem Grundsatz des Gemeinschaftsrechts. Diese
Erwägungen gelten dann auch hinsichtlich § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG. Die Norm
unterliegt dem Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts, denn das TzBfG dient
nach der amtlichen Anmerkung der Umsetzung der Richtlinie 97/81/EG des Rates
vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung
über Teilzeitarbeit (RV) und der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.
Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge. |
| 56 |
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 26. April 2006, a.a.O.)
interpretiert die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November
2005 zur Unanwendbarkeit von § 14 Abs. 3 (Satz 4) TzBfG als auf einer Doppelbegründung
beruhend, nämlich auch auf dem Grundsatz der Vertragstreue der Mitgliedstaaten,
hieraus abgeleiteter Vorwirkung von Richtlinien und aus dem Grundsatz der
Vertragstreue ebenfalls abgeleiteter Unanwendbarkeit nationalen Rechts.
Soweit der Europäische Gerichtshof in diesem Zusammenhang ausgeführt hat,
die Mitgliedstaaten dürften während der Frist für die Umsetzung einer Richtlinie
keine Vorschriften erlassen, die geeignet seien, die Erreichung des in dieser
Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich in Frage zu stellen, gilt aber
auch dies dann für § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG gleichermaßen wie für § 14 Abs.
3 Satz 4 TzBfG. Auch § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG ist nach der Richtlinie 2000/78/EG
in Kraft getreten, nämlich am 01. Januar 2001, damit zu einem Zeitpunkt,
in dem für den nationalen Gesetzgeber die Frist für die Umsetzung der Richtlinie
bereits lief und während derer er im Sinne dieser Doppelbegründung dann
auch keine dem Ziel der Richtlinie zuwiderlaufende oder es in Frage stellende
Vorschrift erlassen durfte. Dass das TzBfG selbst nicht der Umsetzung der
Richtlinie 2000/78/EG dient, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (Europäischer
Gerichtshof, Urteil vom 22. November 2005, a.a.O., Rdnr. 68). |
| 57 |
§ 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG verstößt damit unter Zugrundelegung
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und Anerkennung seiner
Zuständigkeit für Entscheidungen über die nach seiner Auffassung existierenden
ungeschriebenen Normen des Gemeinschaftsrechts, die als primäres Gemeinschaftsrecht
Geltung entfalten, gleichermaßen wie § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG gegen gemeinschaftsrechtliches
Primärrecht, nämlich gegen den aus völkerrechtlichen Verträgen und gemeinsamer
Verfassungstradition der Mitgliedstaaten abgeleiteten Grundsatz des Verbots
der Altersdiskriminierung. Damit hat das nationale Gericht in den Geltungsbereich
des Gemeinschaftsrechts fallende entgegenstehende nationale Regelungen unangewendet
zu lassen, damit auch § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG. Der Unanwendbarkeitsausspruch
des Europäischen Gerichtshofs bezieht sich gerade auch auf § 14 Abs. 3 Satz
1 TzBfG, denn dieser und nicht § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG regelt die sachgrundlose
Befristungsmöglichkeit. Eine Absenkung der Altersgrenze als solche und isoliert
betrachtet verstößt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
noch nicht gegen Gemeinschaftsrecht und die Schutzniveauklausel des § 8
RV. |
| 58 |
§ 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG ist dann auch weder aus Gründen des
gemeinschaftsrechtlichen oder des nationalen Vertrauensschutzes auf eine
vor dem 22. November 2005 getroffene Befristungsabrede anzuwenden (Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 26. April 2006, a.a.O.). |
| 59 |
Gemeinschaftsrechtlicher Vertrauensschutz besteht nicht. Die
Entscheidung über die Reichweite des gemeinschaftsrechtlichen Vertrauensschutzes
ist dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten. Eine Einschränkung der zeitlichen
Wirkungen seiner Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof ist nicht
erfolgt. Vertrauensschutz nach nationalem Recht besteht ebenfalls nicht.
Die Beklagte konnte nicht auf die Wirksamkeit sachgrundloser Altersbefristungen
vertrauen, nachdem von Anfang an kontrovers diskutiert wurde, ob § 14 Abs.
3 Satz 1 TzBfG gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen genügt, bis zum Abschluss
des befristeten Arbeitsvertrages auch keine höchstrichterliche Entscheidung
über die Zulässigkeit einer allein auf das Lebensalter des Arbeitnehmers
gestützten sachgrundlosen Befristung ergangen war und anders als beispielsweise
bei der Auslegung von § 17 KSchG auch keine als gesichert geltende Verwaltungspraxis
einen Vertrauenstatbestand vermitteln konnte (Bundesarbeitsgericht, Urteil
vom 26. April 2006, a.a.O.). |
| 60 |
Befristungsvereinbarung vom 03. Juni 2004 und die in § 19 Abs.
2 MTV Nr. 1 Kabine vorgesehene Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung
des 60. Lebensjahres sind unwirksam, da der erforderliche Sachgrund i.S.d.
§ 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG nicht vorliegt. Tarifvertragliche Regelungen über
die Beendigung von Arbeitsverhältnissen und damit auch tarifvertragliche
Altersgrenzen sind zulässig, unterliegen aber ebenfalls der arbeitsgerichtlichen
Befristungskontrolle und bedürfen damit zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls eines
sie rechtfertigenden Sachgrundes, wobei den Tarifvertragsparteien allerdings
eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten
zusteht. Das Erfordernis eines die Befristung rechtfertigenden Sachgrundes
entfällt hierdurch allerdings nicht, wobei bis zum Inkrafttreten des TzBfG
(jetzt § 22 Abs. 1 TzBfG) die Überprüfung tarifvertraglicher Altersgrenzen
anhand der ebenfalls nicht tarifdispositiven von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze zur Befristungskontrolle zu erfolgen hatte. Es wird nicht verkannt,
dass auf dieser Grundlage nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
gerade auch für den Bereich von Luftverkehrsunternehmen tarifvertragliche
Altersgrenzen für das Cockpitpersonal als zulässig angesehen werden. Hiernach
gehen diese Altersgrenzenregelungen auf medizinische Erfahrungswerte zurück,
nach denen das Cockpitpersonal überdurchschnittlichen psychischen und physischen
Belastungen ausgesetzt ist, in deren Folge das Risiko altersbedingter Ausfallerscheinungen
und unerwarteter Fehlreaktionen zunimmt. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu
wiederholt ausgeführt, die Altersgrenze sichere die ordnungsgemäße Erfüllung
der Berufstätigkeit und diene darüber hinaus dem Schutz von Leben und Gesundheit
der Besatzungsmitglieder und Passagiere. Zwar hänge das zur Minderung der
Leistungsfähigkeit führende Altern nicht allein vom Lebensalter ab, sondern
sei ein schleichender Prozess, der individuell verschieden schnell vor sich
gehe. Mit höherem Lebensalter werde jedoch ein Altern mit den damit verbundenen
Folgen wahrscheinlicher, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung,
dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit generell auch
heute noch mit zunehmenden Alter größer werde (Bundesarbeitsgericht, Urteil
vom 27. November 2002, 7 AZR 655/01, AP Nr. 2 zu § 620 BGB Altersgrenze;
Urteil vom 21. Juli 2004, 7 AZR 589/03, EzA § 620 BGB 2002 Altersgrenze
Nr. 5; jeweils m.w.N.). |
| 61 |
Diese Grundsätze lassen sich jedoch nicht auf das Kabinenpersonal
übertragen. Während zum Beispiel das Versagen eines Flugzeugführers Leben
und Gesundheit der Flugpassagiere, des Flugpersonals sowie der Menschen
in den überflogenen Gebieten in äußerste Gefahr bringen kann, ist beim Kabinenpersonal
ein derartiges Sicherheitsrisiko in nicht annähernd gleicher Weise gegeben.
Aus diesem Grund hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 31. Juli 2002,
7 AZR 140/01, AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Luftfahrt) bereits eine
tarifvertragliche Altersgrenze von 55 Jahren für Kabinenpersonal als unwirksam
angesehen, da Fälle, in denen der altersbedingte Ausfall eines Mitglieds
des Kabinenpersonals die Flugpassagiere, das Flugpersonal oder gar Menschen
in überflogenen Gebieten in ernste Gefahr bringen könnte, derart theoretisch
und unwahrscheinlich sind, dass sie nicht geeignet seien, der Rechtfertigung
einer generellen Altersgrenze von 55 Jahren für diese Personengruppe zu
dienen. Falls ein Mitglied des Kabinenpersonals während eines Flugs einmal
altersbedingt ausfallen sollte, werden dadurch Leib und Leben der Flugpassagiere
und des Flugpersonals oder sonstige wichtige Rechtsgüter nicht gefährdet.
Allein mit extremen Ausnahmefällen wie einer Notlandung lässt sich nach
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Altersgrenze gerade nicht
rechtfertigen. |
| 62 |
Es wird nicht verkannt, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
eine tarifvertragliche Altersgrenze für Kabinenpersonal von 55 Jahren betraf,
während vorliegend nach § 19 Abs. 1 und 2 MTV Nr. 1 Kabine eine flexible
Altersgrenze vereinbart ist, die erst bei Vollendung des 60. Lebensjahres
zwingend das Ausscheiden aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis vorsieht.
Dies ändert aber nichts an den der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
vom 31. Juli 2002 zugrunde liegenden Erwägungen. Unabhängig vom Lebensalter
des Kabinenpersonals führt plötzlicher Ausfall während eines Fluges nicht
zu Sicherheitsrisiken für Leben und Gesundheit. Unabhängig vom Lebensalter
des Kabinenpersonals bleibt es dabei, dass die Argumentation der Beklagten
zu Notfallsituationen ausschließlich eine extreme Ausnahmesituation betrifft,
die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gerade nicht die generelle
Altersgrenze rechtfertigt. Es wird ferner nicht verkannt, dass in dem der
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Juli 2002 zugrunde liegenden
Sachverhalt unterschiedliche tarifvertragliche Altersgrenzen für Cockpit-
und Kabinenpersonal bestanden, während § 19 des Manteltarifvertrages Nr.
5a für das Cockpitpersonal der Beklagten jedenfalls in ähnlicher Weise wie
§ 19 Abs. 1 und 2 MTV Nr. 1 Kabine ein flexibles Ausscheiden zwischen Vollendung
des 55. und des 60. Lebensjahres regelt. Dies ist unerheblich, da das Bundesarbeitsgericht
in der Entscheidung vom 31. Juli 2002 die Unwirksamkeit der tarifvertraglichen
Altersgrenze für Kabinenpersonal gerade nicht mit einem Verstoß gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz begründet hat. Gleichbehandlungsgrundsätze kommen
vorliegend auch schon deswegen nicht zum Tragen, weil wie dargelegt die
Risikosituation bei Flugzeugführern gerade nicht der beim Kabinenpersonal
entspricht und die Manteltarifverträge Nr. 1 für das Kabinenpersonal und
Nr. 5a für das Cockpitpersonal ohnehin von unterschiedlichen Tarifvertragsparteien
abgeschlossen wurden. Soweit die Beklagte sich schließlich in ihrer Argumentation
auf das Gutachten des C vom 08. Dezember 2004 bezieht, ist dieses für die
Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung. Das Gutachten
befasst sich mit dem Risiko altersbedingter Ausfallerscheinungen und Fehlreaktionen
von Flugzeugführern nach Vollendung des 60. Lebensjahres und damit, ob bei
einer Weiterbeschäftigung von Flugzeugführern über das 60. Lebensjahr hinaus
Gefahren für den Flugverkehr ausgehen. Es hat somit keine Aussagekraft darüber,
ob bei Kabinenpersonal ein vergleichbares Risiko altersbedingter Ausfallerscheinungen
und Fehlreaktionen besteht. Vor allem aber führt selbst bei Annahme eines
vergleichbaren Risikos der plötzliche altersbedingte Ausfall eines Mitglieds
des Kabinenpersonals während des Fluges gerade nicht zu einer konkreten
Gefährdungssituation, wie dies beim Cockpitpersonal der Fall ist. Der Umstand,
dass der Klägerin wegen altersbedingten Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis
ein tarifvertraglicher Anspruch auf Zahlung einer Übergangsversorgung zusteht,
ersetzt den fehlenden Sachgrund nicht und wäre lediglich geeignet, eine
an sich gerechtfertigte Altersgrenze als "noch eher zumutbar" erscheinen
zu lassen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Juli 2002, a.a.O.). |
| 63 |
Da die vereinbarte Befristung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis
der Parteien nicht aufgrund tarifvertraglicher Altersgrenze endete und auch
keine überwiegenden entgegenstehenden Arbeitgeberinteressen dargelegt sind,
steht der Klägerin in entsprechender Anwendung der von der Rechtsprechung
(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. Februar 1985, GS 1/84, AP Nr. 14
zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) entwickelten Grundsätze auch ihr arbeitsvertraglicher
Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits
zu. |
| 64 |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. |
| 65 |
Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision zuzulassen. |
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Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
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Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
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München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
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Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
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Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
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Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
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Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
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Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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