Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
      Urteile Arbeitsrecht - A
      Urteile Arbeitsrecht - B
      Urteile Arbeitsrecht - D
      Urteile Arbeitsrecht - E
      Urteile Arbeitsrecht - F
      Urteile Arbeitsrecht - G
      Urteile Arbeitsrecht - H
      Urteile Arbeitsrecht - I
      Urteile Arbeitsrecht - K
      Urteile Arbeitsrecht - L
      Urteile Arbeitsrecht - M
      Urteile Arbeitsrecht - N
      Urteile Arbeitsrecht - O
      Urteile Arbeitsrecht - P
      Urteile Arbeitsrecht - R
      Urteile Arbeitsrecht - S
      Urteile Arbeitsrecht - T
      Urteile Arbeitsrecht - U
      Urteile Arbeitsrecht - V
      Urteile Arbeitsrecht - W
      Urteile Arbeitsrecht - Z
      Urteile Arbeitsrecht - Ä
      Urteile Arbeitsrecht - Ü
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Urteile zum Arbeitsrecht: 5 AZN 502/09




   
Schlagworte: Kündigungsschutzklage, Arbeitnehmer
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 5 AZN 502/09
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 26.08.2009
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Landesarbeitsgericht Hamburg, 1. April 2009 - 3 Sa 58/08
   

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 1. April 2009 - 3 Sa 58/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 37.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1 I. Die Parteien streiten über den Arbeitnehmerstatus der Klägerin. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. 
2 II. Die Beschwerde ist unbegründet.
3 1.Eine Divergenz liegt nicht vor. Das Landesarbeitsgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abgewichen.
4 Es kann dahinstehen, ob das Landesarbeitsgericht den von der Klägerin dargelegten fallübergreifenden Rechtssatz, wonach es gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses spricht, wenn Dienstpläne für Nachrichtensprecher im Fernsehen aufgrund ins Einzelne gehender Vorgaben der Sprecher erstellt werden und die Sprecher die Möglichkeit haben, geplante Einsätze jederzeit untereinander zu tauschen und geplante Einsätze ersatzlos abzugeben, in der Entscheidung selbst aufgestellt hat. Innerhalb der Entscheidung (S. 23) führt das Landesarbeitsgericht lediglich aus, dass es für ein Arbeitsverhältnis untypisch sei, dass ein Arbeitnehmer regelmäßig bei jeder Dienstplanerstellung ins Einzelne gehende Vorgaben dazu machen könne, wann er nicht eingesetzt werden wolle, und dass diese Vorgaben für die Planung maßgebend seien und lediglich aufgrund von Einzelgesprächen außer Kraft gesetzt werden könnten. Im Übrigen stellen die fallbezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts lediglich ein Ergebnis der Rechtsanwendung im Einzelfall dar. Entsprechendes gilt, soweit das Landesarbeitsgericht auf S. 24 ausgeführt hat, die Tatsache, dass die Klägerin in einer Vielzahl von Fällen nicht nur Dienste getauscht, sondern auch ersatzlos an andere Sprecher oder Sprecherinnen abgegeben habe, sei untypisch für ein Arbeitsverhältnis. Soweit vorangestellte Leitsätze nicht auch Teil der Entscheidung sind, sind sie für die Begründung einer Divergenzbeschwerde nicht erheblich (BAG 6. Dezember 1994 - 9 AZN 337/94 - BAGE 78, 373). 
5 Unterstellt man jedoch zugunsten der Klägerin, das Landesarbeitsgericht habe den dargestellten Rechtssatz aufgestellt, so widerspricht dieser nicht den aufgezeigten Rechtssätzen des Bundesarbeitsgerichts. Die unter C. I. 1. a) und b) der Beschwerdebegründung (S. 5) dargelegten Rechtssätze befassen sich nicht mit Dienstplänen. Soweit die Klägerin annimmt, das Landesarbeitsgericht sei von den unter C. I. 1. a) und b) dargelegten Rechtssätzen, wonach die Art der zu verrichtenden Tätigkeit, insbesondere die Sprechertätigkeit in erster Linie das entscheidende Abgrenzungskriterium sei, abgewichen, hat sie keinen fallübergreifenden divergierenden Rechtssatz der anzufechtenden Entscheidung dargelegt. Sie rügt insofern lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Diese wäre erst im Rahmen einer zugelassenen Revision zu überprüfen. Zudem hat der Senat gerade zur Sprechertätigkeit in neuerer Zeit ausgeführt, dass es sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls richte, ob eine Sprechertätigkeit im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses oder in einem Arbeitsverhältnis erbracht werde (9. Februar 2005 - 5 AZR 175/04 - zu III 2 b der Gründe, AP BGB § 611 Lohnrückzahlung Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 818 Nr. 1).
6 Das Landesarbeitsgericht ist auch nicht von dem unter C. I. 1. c) dargestellten Rechtssatz abgewichen. Nach dem unter C. I. 1. c) der Beschwerdebegründung dargestellten Rechtssatz kann das Aufstellen von Dienstplänen für ein Arbeitsverhältnis sprechen. Das gilt jedoch nach den angezogenen Entscheidungen allenfalls dann, wenn die Dienstpläne einseitig und ohne vorherige Absprache aufgestellt werden. Das Landesarbeitsgericht ist aber davon ausgegangen, dass im Falle der Klägerin die Dienstpläne nach deren Vorgaben erstellt worden sind.
7 Soweit in den angezogenen Entscheidungen (Rechtssatz C. I. 1. d)) ausgeführt worden ist, ein Arbeitsverhältnis könne auch dann vorliegen, wenn der Mitarbeiter bestimmen könne, dass er an bestimmten (Wochen-) Tagen nicht zur Verfügung stehe, bezieht sich dies nur auf die Frage des Urlaubs und widerspricht zudem nicht der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, dass eine Dienstplangestaltung, die auf detaillierten Vorgaben des Dienstnehmers beruht, für ein Arbeitsverhältnis untypisch sei. Zudem liegt eine einseitige Dienstplaneinteilung nach der neuen Rechtsprechung (Senat 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 - AP BGB § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 10) nicht vor, wenn Mitarbeiter ihre Wünsche zur Diensteinteilung eintragen und angeben können, in welchen Zeiträumen sie nicht tätig werden wollen und diese Wünsche berücksichtigt werden. 
8 Die anzufechtende Entscheidung widerspricht auch nicht den angezogenen Rechtssätzen „in ihrer Zusammenschau“. Die behauptete Spezialität der Kriterien besteht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. insbesondere 9. Februar 2005 - 5 AZR 175/04 - zu III 2 b der Gründe, AP BGB § 611 Lohnrückzahlung Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 818 Nr. 1) nicht. 
9 2.Der Rechtsstreit wirft keine grundsätzlichen und klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. 
10 Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Februar 2005 (- 5 AZR 175/04 - zu III 2 b der Gründe, AP BGB § 611 Lohnrückzahlung Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 818 Nr. 1) ist geklärt, dass es sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls richtet, ob die Art der Tätigkeit (hier Sprechertätigkeit) im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses oder in einem Arbeitsverhältnis erbracht werde. Überdies ist geklärt, dass nur eine einseitige Aufnahme in Dienstpläne ohne Absprache für ein Arbeitsverhältnis spricht. Beruht die Dienstplangestaltung auf den Vorgaben der Mitarbeiter und können Mitarbeiter Dienste tauschen, liegt keine für ein Arbeitsverhältnis typische zeitliche Weisungsabhängigkeit vor (Senat 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 - AP BGB § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 10). Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weitere Einzelfragen aufwirft, ist deren allgemeine Bedeutung nicht ersichtlich. 
11 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG. 
12 III. Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 
13 IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.
Müller-Glöge Mikosch Laux
Zoller Heel  



Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 24. März 2010

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Frankfurt, 23.05.2012
TVöD-Mehrurlaub:

Tarifvertraglicher Mehrurlaub und Krankheit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10

Berlin, 22.05.2012
Konkurrentenklage:

Mit Konkurrentenklage rechtswidrige Stellenbesetzung verhindert

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11

Berlin, 19.05.2012
Teilzeitanspruch:

Arbeitszeitverringerung im Eilverfahren

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11

Berlin, 17.05.2012
Outsourcing:

Tarifvertrag und Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10

Berlin, 17.05.2012
Öffentlicher Dienst:

Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11

München, 16.05.2012
Altersversorgung:

Betriebliche Übung und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11

Hannover, 15.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11

Frankfurt, 14.05.2012
Leiharbeit:

Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER

Berlin, 12.05.2012
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Rettungszweckverband

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10

Köln, 09.05.2012
Whistleblowing:

Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11

Köln, 08.05.2012
Lohnrückzahlung:

Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11

München, 07.05.2012
Kündigungsschutzklage:

LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10

Frankfurt, 04.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel

Köln, 03.05.2012
Korruption:

Kündigung - Schmiergeld als Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
Kündigung und Krankheit:

Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
Fristlose Kündigung:

Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11

Frankfurt, 25.04.2012
Urlaubsabgeltung:

Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10

Köln, 24.04.2012
Diskriminierungsschutz:

Geschäftsführer und Altersdiskriminierung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10

Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Stalkings

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10

Hamburg, 20.04.2012
Diskriminierung:

Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

Hannover, 18.04.2012
Gleichbehandlung:

Altersteilzeit und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

Hamburg, 13.04.2012
Kündigungsschutzklage:

Anfechtung eines Vergleichs nur im Ausnahmefall

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10

Stuttgart, 12.04.2012
Änderungskündigung:

Abmahnung vor Änderungskündigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11

Köln, 28.03.2012
Ermahnung:

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11