|
|
 |
Urteile zum Arbeitsrecht: 12 Sa 486/06
|
 |

|
| |
|
| Gericht: |
Landesarbeitsgericht Düsseldorf |
| Aktenzeichen: |
12 Sa 486/06 |
| Typ: |
EuGH-Vorlage |
| Entscheidungsdatum: |
02.08.2006 |
| |
|
| Leitsätze: |
Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof werden gemäß Art. 234 EGV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- Ist Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (= Art. 7 der Richtlinie 93/104/EG) (juris: EGRL 88/2003 und EGRL 104/93) dahin zu verstehen, dass Arbeitnehmer auf jeden Fall einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhalten müssen, insbesondere vom Arbeitnehmer wegen Krankheit im Urlaubsjahr nicht genommener Urlaub zu einer späteren Zeit zu gewähren ist, oder kann durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften und/oder einzelstaatliche Gepflogenheiten vorgesehen werden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, wenn Arbeitnehmer im Urlaubsjahr vor der Urlaubsgewährung arbeitsunfähig erkranken und vor Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des gesetzlich, kollektiv- oder einzelvertraglich festgelegten Übertragungszeitraums ihre Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangen? (Rn.73)
- Ist Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG dahin zu verstehen, dass Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf jeden Fall einen Anspruch auf finanzielle Vergütung als Ersatz für erworbenen und nicht genommenen Urlaub (Urlaubsabgeltung) zusteht oder können einzelstaatliche Rechtsvorschriften und/oder einzelstaatliche Gepflogenheiten vorsehen, dass Arbeitnehmern Urlaubsabgeltung nicht zusteht, wenn sie bis zum Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des anschließenden Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt sind und/oder wenn sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Invalidität beziehen? (Rn.94)
- Für den Fall, dass der Gerichtshof die Fragen zu 1 und 2 bejaht:
Ist Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG dahin zu verstehen, dass der Anspruch auf Jahresurlaub oder auf finanziellen Ersatz voraussetzt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich im Urlaubsjahr gearbeitet hat, oder entsteht der Anspruch auch bei entschuldigtem Fehlen (wegen Krankheit) oder unentschuldigtem Fehlen im gesamten Urlaubsjahr ? (Rn.102) |
| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Düsseldorf |
| |
|
Tenor
| Das Verfahren wird ausgesetzt, und dem Europäischen
Gerichtshof werden gemäß Art. 234 EGV folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt: |
| 1. |
Ist Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (= Art. 7
der Richtlinie 93/104/EG) dahin zu verstehen, dass Arbeitnehmer auf jeden
Fall einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhalten müssen,
insbesondere vom Arbeitnehmer wegen Krankheit im Urlaubsjahr nicht genommener
Urlaub zu einer späteren Zeit zu gewähren ist, oder kann durch einzelstaatliche
Rechtsvorschriften und/oder einzelstaatliche Gepflogenheiten vorgesehen
werden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, wenn Arbeitnehmer
im Urlaubsjahr vor der Urlaubsgewährung arbeitsunfähig erkranken und vor
Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des gesetzlich, kollektiv- oder einzelvertraglich
festgelegten Übertragungszeitraums ihre Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangen? |
| 2. |
Ist Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG dahin zu verstehen,
dass Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf jeden Fall
einen Anspruch auf finanzielle Vergütung als Ersatz für erworbenen und nicht
genommenen Urlaub (Urlaubsabgeltung) zusteht oder können einzelstaatliche
Rechtsvorschriften und/oder einzelstaatliche Gepflogenheiten vorsehen, dass
Arbeitnehmern Urlaubsabgeltung nicht zusteht, wenn sie bis zum Ablauf des
Urlaubsjahres bzw. des anschließenden Übertragungszeitraums arbeitsunfähig
erkrankt sind und/oder wenn sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Invalidität beziehen? |
| 3. |
Für den Fall, dass der Gerichtshof die Fragen zu 1 und 2
bejaht: |
| Ist Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG dahin
zu verstehen, dass der Anspruch auf Jahresurlaub oder auf finanziellen Ersatz
voraussetzt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich im Urlaubsjahr gearbeitet
hat, oder entsteht der Anspruch auch bei entschuldigtem Fehlen (wegen Krankheit)
oder unentschuldigtem Fehlen im gesamten Urlaubsjahr ? |
Gründe |
| 1 |
I. Rechtlicher Rahmen |
| 2 |
A. Gemeinschaftsrecht |
| 3 |
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (
Arbeitszeitrichtlinie ) |
| 4 |
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich |
| 5 |
(1) Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für Sicherheit
und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung. |
| |
... |
| 6 |
(6) Hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung ist den Grundsätzen
der Internationalen Arbeitsorganisation Rechnung zu tragen; ... |
| 7 |
Artikel 7 Jahresurlaub |
| 8 |
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen,
damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen
nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält,
die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen
Gepflogenheiten vorgesehen sind. |
| 9 |
2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung
des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt
werden. |
| 10 |
Artikel 17 regelt, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten
von verschiedenen Bestimmungen der Richtlinie abweichen dürfen. Für Artikel
7 ist keine Abweichungsmöglichkeit vorgesehen. |
| 11 |
Die Richtlinie 2003/88/EG hat zum 04.08.2004 die Richtlinie
93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
abgelöst. Art. 7 ist unverändert aus der Richtlinie 93/104/EG übernommen
worden. |
| 12 |
B. Deutsches Recht |
| 13 |
1. Gesetzesrecht |
| 14 |
a) Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer |
| 15 |
(Bundesurlaubsgesetz - BUrlG) vom 08.01.1963 i. d. F. v.
07.05.2002 |
| 16 |
§ 1 Urlaubsanspruch |
| 17 |
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf
bezahlten Erholungsurlaub |
| 18 |
§ 3 Dauer des Urlaubs |
| 19 |
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. |
| 20 |
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs |
| 21 |
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche
des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung
dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer,
die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
... |
| 22 |
(3) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und
genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr
ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers
liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub
in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen
werden. ... |
| 23 |
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. |
| 24 |
§ 13 Unabdingbarkeit |
| 25 |
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§
1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden
Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen
Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs.
2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers
abgewichen werden. ... |
| 26 |
b) Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung
vom Jahre 1970) vom 30.04.1975 (BGBl. II, 745) |
| 27 |
Artikel 3 |
| |
... |
| 28 |
3. Der Urlaub darf auf keinen Fall weniger als drei Arbeitswochen
für ein Dienstjahr betragen. |
| 29 |
Artikel 5 |
| |
... |
| 30 |
4. Unter Bedingungen, die von der zuständigen Stelle oder
durch geeignete Verfahren in jedem Land zu bestimmen sind, sind Arbeitsversäumnisse
aus Gründen, die unabhängig vom Willen des beteiligten Arbeitnehmers bestehen,
wie z.B. Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, als Dienstzeit anzurechnen. |
| 31 |
Artikel 11 |
| 32 |
Ein Arbeitnehmer, der eine Mindestdienstzeit zurückgelegt
hat, wie sie nach Artikel 5 Absatz 1 dieses Übereinkommens verlangt werden
kann, hat bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf einen
bezahlten Urlaub im Verhältnis zu der Dienstzeit, für die er keinen solchen
Urlaub erhalten hat, oder auf eine Urlaubsabgeltung oder ein gleichwertiges
Urlaubsguthaben. |
| 33 |
Artikel 12 |
| 34 |
Jede Vereinbarung über die Abdingung des Anspruchs auf den
in Artikel 3 Absatz 3 dieses Übereinkommens vorgeschriebenen bezahlten Mindestjahresurlaub
oder über den Verzicht auf diesen Urlaub gegen Entschädigung oder auf irgendeine
andere Art hat je nach den Verhältnissen des betreffenden Landes als nichtig
zu gelten oder ist zu verbieten. |
| 35 |
2. Tarifrecht |
| 36 |
Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte (MTAng-BfA) |
| 37 |
§ 47 Erholungsurlaub |
| 38 |
(1) Der Angestellte erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub
unter Zahlung der Urlaubsvergütung. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. |
| |
..... |
| 39 |
(7) Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres
anzutreten. |
| 40 |
Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten
werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten.
Kann der Urlaub aus dienstlichen Gründen, wegen Arbeitsunfähigkeit oder
wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nicht bis zum 30. April
angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. War ein innerhalb
des Urlaubsjahres für dieses Urlaubsjahr festgelegter Urlaub auf Veranlassung
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in die Zeit nach dem 31.
Dezember des Urlaubsjahres verlegt worden und konnte er wegen Arbeitsunfähigkeit
nicht nach Satz 2 bis zum 30. Juni angetreten werden, ist er bis zum 30.
September anzutreten. |
| |
... |
| 41 |
Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten
ist, verfällt. |
| 42 |
§ 48 Dauer des Erholungsurlaubs |
| |
..... |
| 43 |
(6) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des
Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen
Beschäftigungsmonat. Scheidet der Angestellte wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(§ 59) oder Erreichens der Altersgrenze (§ 60) aus dem Arbeitsverhältnis
aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Arbeitsverhältnis
in der ersten Hälfte, und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte
des Urlaubsjahres endet. ... |
| 44 |
§ 51 Urlaubsabgeltung |
| 45 |
(1) Ist im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses
der Urlaubsanspruch noch nicht erfüllt, ist der Urlaub, soweit dies dienstlich
oder betrieblich möglich ist, während der Kündigungsfrist zu gewähren und
zu nehmen. Soweit der Urlaub nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist
nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten. Entsprechendes gilt, wenn das
Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag (§ 58) oder wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit (§ 59) endet oder wenn das Arbeitsverhältnis nach § 59
Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 zum Ruhen kommt. |
| 46 |
Ist dem Angestellten wegen eines vorsätzlich schuldhaften
Verhaltens außerordentlich gekündigt worden oder hat der Angestellte das
Arbeitsverhältnis unberechtigterweise gelöst, wird lediglich derjenige Urlaubsanspruch
abgegolten, der dem Angestellten nach gesetzlichen Vorschriften bei Anwendung
des § 48 Abs. 6 Satz 1 noch zustehen würde. |
| 47 |
(2) Für jeden abzugeltenden Urlaubstag werden bei der Fünftagewoche
3/65, bei der Sechstagewoche 1/26 der Urlaubsvergütung gezahlt, die dem
Angestellten zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Kalendermonats,
in dem er ausgeschieden ist, Erholungsurlaub gehabt hätte. In anderen Fällen
ist der Bruchteil entsprechend zu ermitteln. |
| 48 |
II. Sachverhalt |
| 49 |
Die Parteien streiten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
am 30.09.2005 darüber, ob die Beklagte Urlaubsabgeltung für die Jahre 2004
und 2005 schuldet. |
| 50 |
Der Kläger, am 14.01.1949 geboren, war seit dem 01.04.1971
bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis
der Parteien fand der Manteltarifvertrag für die Angestellten der BfA (MTAng-BfA)
Anwendung. Der Kläger bezog zuletzt Vergütung nach Vergütungsgruppe II.
Seit 1985 war der Kläger in der Zweigniederlassung E. als Außendienstmitarbeiter
tätig. Zu seiner Arbeitsaufgabe gehörte die Vornahme von Betriebsprüfungen
und Prüfungen der Einzugsstellen; hierzu war er auf einen Pkw angewiesen. |
| 51 |
Der Kläger, als Schwerbehinderter (GdB 60 G ) anerkannt,
musste sich wegen eines schweren Bandscheibenleidens seit dem Jahr 1995
insgesamt 16 Operationen unterziehen. Es lösten sich Zeiten der Arbeitsfähigkeit
und solche krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ab. Im Jahr 2004 war der
Kläger bis Anfang September arbeitsfähig. Ab dem 08.09.2004 wurde er - dann
fortlaufend bis zum 30.09.2005 - ärztlich krank geschrieben. Die ständige
Einnahme von morphinhaltigen Schmerzmitteln hindert den Kläger seither bis
heute daran, ein Kraftfahrzeug zu führen. |
| 52 |
Mit Schreiben vom 13.05.2005 beantragte der Kläger, ihm ab
dem 01.06.2005 den Urlaub 2004 zu gewähren. Dies lehnte die Beklagte unter
dem 25.05.2005 mit der Begründung ab, dass zuvor der Personalärztliche Dienst
gemäß § 7 Abs. 2 MTAng-BfA die Dienstfähigkeit feststellen müsse. Mit Schreiben
vom 10.08.2005 bat der Kläger darum, ihm im Wege einer Wiedereingliederungsmaßnahme
(Hamburger Modell) einen Vorschlag über häuslich zu verrichtende Arbeit
zu unterbreiten. Unter dem 06.09.2005 antwortete die Beklagte, dass sie
nach dem vom Kläger kurzfristig gestellten Rentenantrag zunächst den Ausgang
des Rentenverfahrens abwarten wolle. |
| 53 |
Die Beklagte stellte als Rentenversicherungsträger mit im
September 2005 zugegangenem Bescheid fest, dass der Kläger erwerbsgemindert
sei und bewilligte rückwirkend ab 01.03.2005 eine unbefristete Rente wegen
voller Erwerbsminderung. Aufgrund dieser Feststellung fand das Arbeitsverhältnis
der Parteien gemäß § 59 MTAng-BfA zum 30.09.2005 sein Ende. |
| 54 |
Im November 2005 hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf
Klage auf Abgeltung des Urlaubs 2004 und 2005 erhoben. Durch Urteil vom
07.03.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Berufung
greift der Kläger das Urteil an. |
| 55 |
Der Kläger beziffert unter Zugrundelegung von 35 Urlaubstagen
pro Jahr und eines Monatsverdienstes von Euro 4.362,67 brutto seinen Zahlungsanspruch
auf insgesamt Euro 14.094,78 brutto. Er trägt vor, dass er sich in dem ab
01.06.2005 beantragten Urlaub für die spätere Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme
habe erholen wollen. Weiterhin macht er geltend, in der Lage zu sein, eine
leichte Bürotätigkeit in Teilzeit auszuüben. |
| 56 |
Die Beklagte hält entgegen, dass die vom Kläger aufgezeigte
Teilzeit-Bürotätigkeit keine Erfüllung der vertraglichen Arbeitsleistungspflicht
bedeute. Bestehe daher die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis heute fort,
seien die Urlaubsansprüche bis zum jeweiligen Ende des Übertragungszeitraums
nicht erfüllbar gewesen und verfallen. Dem Kläger stehe demnach - so meint
die Beklagte - auch nicht die geforderte Urlaubsabgeltung zu. |
| 57 |
III. Rechtliche Beurteilung |
| 58 |
A. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts |
| 59 |
Nach der Spruchpraxis des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt
BAG, Urteil vom 11.04.2006, 9 AZR 523/05) erlischt der Urlaubsanspruch aufgrund
gesetzlicher Befristung (§ 7 Abs. 3 BUrlG) spätestens mit dem Ende des Übertragungszeitraumes,
d.h. mit dem 31.03. des Folgejahres. Falls der Arbeitnehmer rechtzeitig
Urlaub verlangt, der Arbeitgeber dann den Urlaub nicht gewährt und danach
der Urlaub auf Grund seiner Befristung verfällt, wandelt der Urlaubsanspruch
sich in einen Schadensersatzanspruch um. Der Schadensersatzanspruch ist
auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichtet (BAG, Urteil
vom 18.09.2001, 9 AZR 571/00). Kann der Ersatzurlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis
nicht gewährt werden, ist er bei seiner Beendigung abzugelten. |
| 60 |
Der Urlaubsanspruch ist gerichtet auf Befreiung von der Arbeitspflicht.
Kann der Freistellungsanspruch bis zum Ende des Übertragungszeitraumes im
bis dahin bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis - z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit
- nicht erfüllt werden, erlischt er auf Grund seiner Befristung zu diesem
Zeitpunkt, ohne dass ein Schadensersatzanspruch auf Ersatzurlaub entsteht
(BAG, Urteil vom 21.06.2005, 9 AZR 200/04, AP Nr. 11 zu § 55 InsO, Urteil
vom 27.05.2003, 9 AZR 366/02, EzA Nr. 9 zu § 7 BurlG Abgeltung). |
| 61 |
Weil der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs.
4 BUrlG als Ersatz für den wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
nicht mehr erfüllbaren Anspruch des Arbeitnehmers auf Befreiung von der
Arbeitspflicht entsteht, ist der Abgeltungsanspruch - abgesehen von der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses - an die gleichen Voraussetzungen gebunden
wie der Freistellungsanspruch selbst. Der Abgeltungsanspruch des bei Beendigung
des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers erlischt
daher bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit ersatzlos mit dem Ende des Übertragungszeitraumes
(BAG, Urteil vom 10.05.2005, 9 AZR 253/04, EzA Nr. 13 zu § 7 BUrlG Abgeltung,
Urteil vom 26.05.1992, 9 AZR 172/91, AP Nr. 58 zu § 7 BUrlG Abgeltung). |
| 62 |
Für die Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruches trägt der Arbeitnehmer
die Darlegungs- und Beweislast (BAG, Urteil vom 10.05.2005, 9 AZR 253/04,
EzA Nr. 13 zu § 7 BUrl Abgeltung). Könnte ein Arbeitnehmer trotz seiner
Arbeitsunfähigkeit bis zum Ablauf des Übertragungszeitraumes andere Arbeiten
als bisher verrichten, muss der Arbeitgeber einen offenen Urlaubsanspruch
nur dann abgelten, wenn er bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses verpflichtet
gewesen wäre, die dem Arbeitnehmer möglichen Tätigkeiten als vertragsgemäß
anzunehmen (BAG, Urteil vom 24.06.2003, 9 AZR 423/02, BAGE 106, 301). Dafür
trifft den Arbeitnehmer im Prozess ebenfalls die Darlegungspflicht. Ist
der Arbeitnehmer wegen des Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus dem
Arbeitsverhältnis ausgeschieden, wird jedenfalls nach vorheriger Arbeitsunfähigkeit
davon auszugehen sein, dass er seine bisher ausgeübte Tätigkeit nicht mehr
erfüllen kann (BAG, Urteil vom 20.04.1989, 8 AZR 621/87, BAGE 61, 362). |
| 63 |
Für den Tarifurlaub nach §§ 47 ff. MTAng-BfA gilt dasselbe.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Urlaub nach § 51 Abs. 1 Satz
3 MTAng-BfA abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis infolge der Bewilligung
einer Erwerbsunfähigkeitsrente endet und der Angestellte über die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses hinaus bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Urlaubsanspruch
verfallen würde, arbeitsunfähig ist. Dies folgert das Bundesarbeitsgericht
daraus, dass die Tarifregelung eine Urlaubsabgeltung nicht vorsehe, wenn
der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
nicht mehr genommen werden könne (vgl. BAG, Urteil vom 15.08.1989, 8 AZR
530/88, BAGE 62, 331, Urteil vom 16.08.1990, 8 AZR 590/89, EzBAT § 51 BAT
Nr. 17, Urteil vom 08.02.1994, 9 AZR 332/92, AP. Nr. 17 zu § 47 BAT, Urteil
vom 07.09.2004, 9 AZR 587/03, EzA Nr. 12 zu § 7 BUrlG Abgeltung). |
| 64 |
Das Bundesarbeitsgericht sieht seine Rechtsprechung in Übereinstimmung
mit dem Übereinkommen Nr. 132 der internationalen Arbeitsorganisation (IAO)
über den bezahlten Jahresurlaub vom 24. Juni 1970 (BAG, Urteil vom 21.03.1995,
9 AZR 959/93, n.v., Urteil vom 07.12.1993, 9 AZR 683/92, BAGE 75, 171). |
| 65 |
B. Anwendung der Rechtsprechung auf den Streitfall |
| 66 |
Dem Kläger steht - über den gesetzlichen Mindesturlaub von
24 Werktagen (§ 3 BurlG) und den Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen (§ 125
Abs. 1 Satz 1 SGB V) hinaus - nach § 48 Abs. 1, Abs. 7 Unterabs. 2, § 49
Abs. 2 MTAng-BfA ein Urlaubsanspruch von insgesamt 35 Arbeitstagen pro Jahr
zu. Der Urlaubsanspruch ist in voller Höhe auch für das Jahr 2005 entstanden
(§ 48 Abs. 6 Satz 2 MTAng-BfA). Dem Kläger ist Urlaub für 2004 und 2005
nicht gewährt worden. Die Urlaubsabgeltung beliefe sich, worüber zwischen
den Parteien auch kein Streit besteht, pro Jahr auf Euro 7.047,39 brutto,
insgesamt auf Euro 14.094,78 brutto. |
| 67 |
Der Urlaubsanspruch 2004 ist erloschen, weil der Freistellungsanspruch
bis zum Ende des Übertragungszeitraumes im bis dahin bei fortbestehendem
Arbeitsverhältnis wegen Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt werden konnte.
Der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs 2005 ist zwar mit Beendigung des
Arbeitsverhältnisses am 30.09.2005 entstanden. Er ist jedoch ebenfalls erloschen,
weil der Kläger, wäre das Arbeitsverhältnis fortgesetzt worden, aufgrund
krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Urlaub bis zum bis zum Ende des Übertragungszeitraumes
nicht hätte erteilt werden können. |
| 68 |
Im Einzelnen: |
| 69 |
1. Im Jahr 2004 ist der Urlaubsanspruch in voller Höhe entstanden. |
| 70 |
Der gesetzliche Urlaubsanspruch wäre zum Ende des Übertragungszeitraums
(31.03.2005) ersatzlos erloschen, weil er vom Kläger nicht rechtzeitig verlangt
wurde und nach dem 08.09.2004 wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit weder
verlangt noch gewährt werden konnte. Der tarifliche Urlaubsanspruch ist
zum 30.06.2005 verfallen, § 47 Abs. 7 Unterabs. 2 Satz 2, Unterabs. 4 MTAng-BfA.
Unstreitig ist, dass der Kläger bis zum 31.05.2005 arbeitsunfähig krank
war. Er konnte auch nicht den Urlaub ab 01.06.2005 (bis 30.06.2005: 22 Arbeitstage)
nehmen, denn nach den Feststellungen der Kammer bestand seine Arbeitsunfähigkeit
bis zum 30.06.2005 und darüber hinaus (bis heute) fort. Wenn der Kläger
unter dem 13.05.2005 geltend gemacht hatte, bis zum 31.05.2005 arbeitsunfähig
zu sein, hatte sich dies durch die nachfolgenden ärztlichen Krankschreibungen
überholt. Unabhängig davon, ob die rückwirkend zum 01.03.2005 festgestellte
Erwerbsminderung die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit indiziert, ergibt
sich aus dem eigenen schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers und seinen
Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung nur eine partielle, für eine
Wiedereingliederungsmaßnahme oder für eine leichtere Bürotätigkeit in Teilzeit
(ohne Pkw) genügende Arbeitsfähigkeit . Mit einer solchen Bürotätigkeit
hätte der Kläger seine arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungspflichten
(Vollzeittätigkeit nach Vergütungsgruppe II) nicht erfüllt. |
| 71 |
2. Im Jahr 2005 ist der Urlaubsanspruch in voller Höhe entstanden.
Unerheblich ist, ob der Kläger dauernd arbeitsunfähig oder erwerbsgemindert
war (BAG, Urteil vom 07.11.1985, 6 AZR 169/85, BAGE 50, 124, Urteil vom
18.03.2003, 9 AZR 190/02, AP Nr. 17 zu § 3 BUrlG Rechtsmissbrauch). Allerdings
stellte sich weder in dem Zeitraum bis zum 31.03.2006 (§ 7 Abs. 3 BUrlG),
bis zum 30.06.06 (§ 47 Abs. 7 Unterabs. 2 Satz 2 MTAng-BfA) noch danach
Arbeitsfähigkeit ein. Der Urlaubsanspruch 2005 ist, weil er nicht erfüllbar
gewesen wäre, erloschen. Der mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandene
Urlaubsabgeltungsanspruch teilt dieses Schicksal und ist nachträglich untergegangen. |
| 72 |
IV. Zu den Vorlagefragen zu 1 und 2 |
| 73 |
Die Kammer hat Zweifel, ob es mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG
vom 04.11.2003 (= Art. 7 der Richtlinie 93/104/EG vom 23.11.1993) vereinbar
ist anzunehmen, dass der Anspruch der Arbeitnehmer, bezahlten Mindestjahresurlaub
von vier Wochen zu erhalten (Abs. 1), zum Ende des Urlaubsjahres, spätestens
aber mit dem Ende des Übertragungszeitraumes erlischt und der Urlaub bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung
zu ersetzen ist, wenn der Arbeitnehmer anschließend bis zum Ende des Übertragungszeitraumes
arbeitsunfähig erkrankt. |
| 74 |
A. Art. 7 Richtlinie enthält keine solche Einschränkung des
Anspruchs auf Urlaub und Urlaubsabgeltung. Die Bedingung, dass der Arbeitnehmer
bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (Ende des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums)
den Urlaub rechtzeitig verlangen und tatsächlich nehmen muss, ist in der
Richtlinie ebenso wenig vorgesehen wie das (ersatzlose) Erlöschen des Anspruchs. |
| 75 |
Die Formulierung in Art. 7 Abs. 1, dass der Arbeitnehmer
Urlaub - nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung
erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den
einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind , bezieht sich allein
auf die Art und Weise der Durchführung des bezahlten Jahresurlaubs in den
verschiedenen Mitgliedstaate, nicht jedoch auf die Entstehung des Urlaubs
und dessen tatsächliche Inanspruchnahme. |
| 76 |
Nach der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
(Urteil vom 26.06.2001, C-173/99, EuGHE I 2002, 4881 (BECTU), Urteil vom
18.03. 2004, C-342/01 (Merino G mez), EuGHE I 2004, 2605, Urteil vom 16.03.2006,
C-131/04 und C-257/04 (Robinson-Steele), EuroAS 2006, 43, Urteil vom 06.04.2006,
C-124/05 (FNV), EuroAS 2006, 63) lässt Art. 7 keine Abweichungsmöglichkeit
zu und verwehrt es deshalb einem Mitgliedstaat, den durch die Richtlinie
allen Arbeitnehmern eingeräumten Urlaubsanspruch oder Urlaubsabgeltungsanspruch
einseitig einzuschränken. |
| 77 |
Die Bindung des Anspruchs an die Arbeitsfähigkeit im Urlaubsjahr
oder Übertragungszeitraum würde demgegenüber bewirken, dass ein nach personenbezogenen
Merkmalen bestimmter Kreis von Arbeitnehmern von den Rechten nach Art. 7
der Richtlinie ausgeschlossen wird. |
| 78 |
B. Artikel 17 der Richtlinie eröffnet keine Abweichungsmöglichkeit
von Art. 7 (EuGH Urteil vom 06.04.2006 (FNV), Rz. 34). Art. 19 Abs. 7 ist
nicht einschlägig. |
| 79 |
Wenn im Geltungsbereich des Artikel 17 Abs. 2 der Richtlinie
für Abweichungen vorausgesetzt wird, dass die Mitgliedstaaten gleichwertige
Ausgleichsruhezeiten oder einen anderen angemessenen Schutz gewähren, wäre
hiermit der ersatzlose Untergang des Urlaubsanspruchs und des Urlaubsabgeltungsanspruchs
nicht zu vereinbaren. Eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintretende
Arbeitslosigkeit ist keine Ausgleichsruhezeit. Der Bezug von Krankengeld,
Arbeitslosengeld, Invaliditäts- oder Altersrente ist kein angemessener finanzieller
Schutz. |
| 80 |
C. Die Arbeitszeitrichtlinie bezweckt die Verbesserung des
Gesundheitsschutzes. Sie zielt darauf ab, dass Arbeitnehmer bezahlten Jahresurlaub
erhalten und den Anspruch auf finanzielle Vergütung als Ersatz (nicht verlieren),
obwohl sie tatsächlich während einer gewissen Zeit gearbeitet haben und
nach der Richtlinie 93/104 Mindestruhezeiten zum Schutz der Sicherheit und
der Gesundheit der Arbeitnehmer unbedingt erforderlich sind (EuGH, Urteil
vom 26.06.2001 (BECTU), Randnr. 49). Die Richtlinie will durch den Mindesturlaub
dem Arbeitnehmer zur physischen und psychischen Erholung verhelfen. |
| 81 |
Des weiteren wollen die Bestimmungen über den Mindestjahresurlaub
wie die gesamte Richtlinie nach Artikel 137 EGV die Lebens- und Arbeitsbedingungen
fördern (EuGH, Urteil 26.06.2001 (BECTU), Randnr. 37, Schlussanträge der
Generalanwältin vom 12.01.2006, C-124/05, Randnr. 27). Damit richtet sich
der Urlaubszweck auch darauf, dem Arbeitnehmer eine freie, nicht durch Arbeitsleistungspflichten
fremdbestimmte Zeit zu geben. |
| 82 |
1. Es ist dem Gesundheitsschutz zwar dienlich, dass der Mindestjahresurlaub
im Urlaubsjahr verwirklicht und nur ausnahmsweise übertragen wird. Freilich
kann auch der übertragene, nachgeholte Urlaub zur gebotenen Erholung des
Arbeitnehmers beitragen (EuGH, Urteil vom 06.04.2006 (FNV), Randnr. 31;
vgl. Urteil vom 14.04.2005, C-519/03, Kommission/Luxemburg, EuGHE I 2005,
3067, Randnr. 33; Urteil vom 18.03. 2004 (Merino G mez), Randnr. 41). Damit
verträgt sich nicht das Erlöschen des Urlaubsanspruchs nach einer bestimmten,
kurzen Übertragungsfrist (vgl. GA-Schlussanträge vom 12.01.2006, C-124/05,
Randnr. 20, 28). Der Aspekt, dass der Urlaub auch die Lebensbedingungen
der Arbeitnehmer fördern und ihnen eine freie Zeit zur Selbstbestimmung
geben soll, steht ohnehin der Annahme entgegen, dass Urlaub erlischt, weil
nicht im Urlaubsjahr oder zeitnah danach genommen. |
| 83 |
a) Das muss erst recht gelten, wenn der Arbeitnehmer aus
Gründen, die unabhängig von seinem Willen des beteiligten Arbeitnehmers
bestehen, wie z.B. Krankheit, Arbeitsunfall oder Mutterschutz (dazu EuGH,
Urteil vom 18.03.2004 [Merino G mez]) gehindert ist, den Urlaub bis zum
Ende des Urlaubsjahres bzw. Übertragungszeitraums zu nehmen. Das Ziel der
Richtlinie, durch Urlaub den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu fördern,
wird konterkariert, wenn Arbeitnehmer infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
den Anspruch auf Urlaub verlieren. |
| 84 |
b) Des weiteren ist nicht einsehbar, warum es von zufälliger
Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit abhängen soll, dass der eine Arbeitnehmer
Urlaub erhält und ein anderer Arbeitnehmer, weil krank geworden, den Urlaubsanspruch
verliert. Ebenso wenig ist plausibel, dass, wenn zwei Arbeitnehmer gegen
Ende des Urlaubsjahres bis zum Ende des Übertragungszeitraums aufgrund Krankheit
oder Arbeitsunfall arbeitsunfähig sind, es sich urlaubsrechtlich auswirken
soll, dass der Arbeitnehmer, dem bisher kein Urlaub erteilt war, seinen
Urlaubsanspruch einbüßt, wohingegen der anderer Arbeitnehmer einen ihm frühzeitig
erteilten Urlaub hatte nehmen können. Es widerspricht der Zielsetzung der
Richtlinie, die Erfüllung des Mindesturlaubsanspruchs an derartige zeitliche
Zufälligkeiten zu orientieren. |
| 85 |
Die Rechtsfolge, dass der Urlaubsanspruch erlischt, wenn
er bis zum Ende des Übertragungszeitraumes im bis dahin bei fortbestehendem
Arbeitsverhältnis - z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit - nicht erfüllt werden
kann, läuft praktisch darauf hinaus, Arbeitgeber zu begünstigen, wenn sie
die Urlaubserteilung hinauszögern. |
| 86 |
c) Gegen die Übertragung nicht genommenen Urlaubs kann nicht
argumentiert werden, dass die Nachholung angesammelten Urlaubs zu betrieblichen
Schwierigkeiten führen könne. |
| 87 |
Der in Art. 7 der Richtlinie statuierte Anspruch jedes Arbeitnehmers
auf bezahlten Jahresurlaub ist als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des
Sozialrechts der Gemeinschaft anzusehen (EuGH Urteil vom 06.04.2006 (FNV),
Randnr. 28). Daher kann die Verwirklichung des Anspruchs nicht an daraus
resultierenden Arbeitsablaufstörungen scheitern. Vielmehr ist es zunächst
die Aufgabe des Arbeitgebers, betriebliche Schwierigkeiten zu bewältigen
(vgl. GA-Schlussanträge vom 12.01.2006, C-124/05, Randnr. 32). |
| 88 |
Ob eine übermäßige Ansammlung von Urlaubsansprüchen zu betrieblichen
Schwierigkeiten führt oder die Nachholung des angesammelten Urlaubs in arbeitsschwachen
Zeiten den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers entgegen kommt, ist
im übrigen eine Frage des Einzelfalls. |
| 89 |
Das Problem, den der Belegschaft zu gewährenden Urlaub mit
den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten und Erfordernissen abzustimmen,
betrifft die Art und Weise der Durchführung des Jahresurlaubs und ist in
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu lösen; deshalb vermögen Erwägungen
zur betrieblichen Durchführbarkeit nicht die Einschränkung des Anspruchs
auf bezahlten Mindestjahresurlaub zu rechtfertigen (vgl. EuGH, Urteil vom
26.06.2001 (BECTU), Randnr. 52 f.). |
| 90 |
Der deutsche Gesetzgeber hat in § 7 BUrlG die innerstaatlichen
Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung des Urlaubs geschaffen
und die Art der Durchführung des Urlaubs festgelegt. Macht etwa der Arbeitnehmer
im Urlaubsjahr nicht Urlaubswünsche gem. § 7 Abs. 1 BUrlG geltend, muss
er damit rechnen, dass sich dies zu seinen Lasten auswirkt, indem der Arbeitgeber
einseitig nach den betrieblichen Gegebenheiten den Urlaub festlegt. Andererseits
ist es dem Arbeitnehmer verwehrt, eigenmächtig Urlaub zu nehmen. Das Recht,
den Urlaub festzulegen, verbleibt beim Arbeitgeber. Er hat es damit in der
Hand, betrieblichen Gründen bei der Urlaubsgewährung Rechnung zu tragen.
Schöpft er seine Rechte nicht aus und kommt es zu einer ihm unerwünschten
Ansammlung von Urlaub, hat er dies selbst zu vertreten. |
| 91 |
d) Daher folgt aus Art. 7 Absatz 1 der Richtlinie, dass der
im Urlaubsjahr nicht realisierte Urlaubsanspruch auf ein späteres Jahr übertragen
wird. Der Urlaubsanspruch behält seinen Rechtscharakter als absolutes Recht
auf eine wirkliche und wirksame Ruhezeit. Er wird weder durch einen an besondere
Voraussetzungen geknüpften - Schadensersatzanspruch noch durch Geldersatz
(Zahlung einer finanziellen Vergütung) abgelöst (EuGH, Urteil vom 06.04.2006
(FNV), Randnr. 33). Somit erscheint es auch unzulässig, durch Tarifvertrag
die Urlaubsabgeltung im laufenden Arbeitsverhältnis vorzusehen (anders BAG,
Urteil vom 18.02.2002, 9 AZR 563/01, BAGE 105, 141, Urteil vom 03.05.1994,
9 AZR 522/92, AP Nr. 64 zu § 7 BUrlG) oder einen an die Stelle des Mindesturlaubsanspruchs
tretenden Schadensersatzanspruch zu konstruieren und u. U. der Verzicht-
oder Verfallbarkeit auszusetzen. |
| 92 |
Wenn der Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 06.04.2006 (FNV),
Randnr. 33) Art. 7 der Richtlinie dahin versteht, dass der Arbeitgeber im
fortbestehenden Arbeitsverhältnis verpflichtet bleibt, nicht gewährten Urlaub
in späteren Jahren zu erfüllen, und innerstaatliche Regelungen missbilligt,
die die finanzielle Abgeltung übertragenen Urlaubs ermöglichen, dann ist
nicht weniger eine innerstaatliche Regelung zu beanstanden, die den Arbeitgeber
ohne finanziellen Ausgleich aus der Verpflichtung entlässt, wegen Erkrankung
des Arbeitnehmers nicht gewährten Urlaub zu erfüllen (vgl. GA-Schlussanträge
vom 12.01.2006, C-124/05, Randnr. 20). |
| 93 |
D. Zu Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie im Besonderen |
| 94 |
1. Die Richtlinie behandelt den Anspruch auf Jahresurlaub
und denjenigen auf Zahlung des Urlaubsentgelts als die zwei Teile eines
einzigen Anspruchs (EuGH, Urteil vom 16.03.2006 (Robinson-Steele), Randnr.
58). Dieser Einheitsanspruch auf bezahlte Freizeitgewährung ist mit der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfüllbar und wird gemäß
Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie ersetzt durch den Anspruch auf finanzielle
Vergütung ( ... remplacée par une indemnité financière .. , replaced by
an allowance in lieu .. ). |
| 95 |
Zwar kann sich die positive Wirkung, die Art. 7 Abs. 1 der
Richtlinie dem in natura gewährten Urlaub für die Sicherheit und die Gesundheit
des Arbeitnehmers beimisst, im (beendeten) Arbeitsverhältnis nicht mehr
einstellen. Das wird von der Bestimmung aber ohnehin nicht vorausgesetzt,
weil etwa Urlaub, wenn (erst) zum Ende des Arbeitsverhältnisses gewährt,
für dieses ebenfalls ohne positive Wirkung bleibt. Zudem relativieren sich
die Anforderungen an die Verwendung der Urlaubsabgeltung zur Erholung dadurch,
dass bereits Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie für den Mindesturlaubsanspruch
weder nach dem individuellen Erholungsbedürfnis fragt noch Vorgaben zu einem
erholungsmäßigen Zuschnitt der Urlaubsgestaltung macht oder die Erholungsbemühungen
der Arbeitnehmer im Urlaub nachprüft. Vielmehr begnügt Art. 7 Abs. 1 sich
damit, durch die Ausgleichszeit Urlaub dem Arbeitnehmer die Gelegenheit
zur Erholung zu geben. Dann muss im Rahmen des Art. 7 Abs. 2 es erst recht
genügen, dass dem Arbeitnehmer die Gelegenheit geboten wird, den erhaltenen
Geldersatz für eine freie Zeit zur Erholung zu verwenden. |
| 96 |
Der nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie vorgesehene Geldersatz
kann nicht nur dazu beitragen, dass der Arbeitnehmer selbst sich Zeit zur
Erholung nimmt und seine Arbeitskraft im Hinblick auf ein Anschlussarbeitsarbeitsverhältnis
stärkt. Hiermit wird auch Versuchen des Arbeitgebers begegnet, die Urlaubserteilung
hinauszuzögern und damit von der mit dem bezahlten Jahresurlaub verbundenen
finanziellen Belastung freizukommen. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung wirkt
schließlich entgegen, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer vermeintlichen
oder tatsächlichen Drucksituation im Betrieb durch die Nichtgeltendmachung
des Mindesturlaubs, der dann aufgrund seiner Befristung zum Ende des Urlaubsjahres
bzw. Übertragungszeitraums endgültig unterginge, auf diesen praktisch verzichtet
oder sich den Mindestjahresurlaub abhandeln lässt. |
| 97 |
2. Für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung kommt es nicht auf
die Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nach der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw.
Übertragungszeitraums an. Art. 7 Abs. 2 eröffnet keine Abweichungsmöglichkeit.
Zudem ist unmaßgeblich, ob der Arbeitnehmer in der Lage wäre, weiterhin
seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen: Mit der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses hat die so definierte Arbeitsfähigkeit jede Bedeutung
verloren. Gemessen an den Zielen der Richtlinie, zum Schutz der Gesundheit
und der Sicherheit des Arbeitnehmers beizutragen, könnte allein die Urlaubsfähigkeit
des ausgeschiedenen Arbeitnehmers diskutiert werden. Diese hängt indessen
nicht ab von den Merkmalen der Arbeitsfähigkeit im beendeten Arbeitsverhältnis.
Der Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 setzt richtigerweise auch nicht
Urlaubsfähigkeit voraus, sondern wird - nicht zuletzt aus Gründen der Praktikabilität
- mit keinen weiteren Bedingungen verknüpft. |
| 98 |
3. In diesem Zusammenhang verfangen nicht Überlegungen zu
einem Gleichlauf von Urlaubsanspruch und Abgeltungsanspruch. Unter der Prämisse,
dass der Urlaubsanspruch erlischt, wenn er bis zum Ende des Übertragungszeitraumes
im bis dahin bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit
nicht erfüllt werden kann, würde allerdings die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
eine Besserstellung bewirken, wenn der Urlaubsabgeltungsanspruch von anschließender
Arbeitsunfähigkeit unberührt bleibt. Indessen ist - wie ausgeführt - schon
die Prämisse, dass wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommener Urlaub erlischt,
mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie unvereinbar. Jedenfalls lässt Art. 7 Abs.
2 keinen Raum für hypothetische Überlegungen, wie sich das Arbeitsverhältnis
bei Fortbestand entwickelt hätte und ob es zur Urlaubsgewährung gekommen
wäre. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses befindet sich der Arbeitnehmer
in einer völlig anderen Situation als bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
Dem trägt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie Rechnung, indem die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses den Anspruch auf finanzielle Vergütung an die Stelle
des bezahlten Jahresurlaubs setzt und den Anspruch gleichzeitig fällig stellt. |
| 99 |
4. Bezogen auf den Streitfall bleibt anzumerken, dass der
Kläger weder durch seinen Gesundheitszustand noch den Bezug der Rente wegen
voller Erwerbsminderung gehindert ist, eine Arbeitstätigkeit insbesondere
in Form der geringfügigen Beschäftigung aufzunehmen. Aufgrund seiner z.
B. für eine leichte Bürotätigkeit in Teilzeit bestehenden Arbeitsfähigkeit
kann ihm der Urlaubsabgeltungsanspruch selbst unter dem Gesichtspunkt des
Erholungszwecks nicht von vornherein versagt werden. |
| 100 |
E. Die Kammer sieht schließlich vor dem Hintergrund des IAO-Übereinkommens
Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation, dem gemäß Art. 1 Abs. 6
der Richtlinie 2003/88/EG Rechnung zu tragen ist (vgl. Schlussanträge der
Generalanwältin vom 12.01.2005, C-124/05, Randnr. 5 Fußnote 8), keinen Ansatz
dafür, Art. 7 der Richtlinie dahin zu verstehen, dass der mit Beendigung
des Arbeitsverhältnisses entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch dadurch untergeht,
dass der Arbeitnehmer, wäre er im Arbeitsverhältnis verblieben, die dort
geschuldete Arbeitsleistung aufgrund Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des
Übertragungszeitraums nicht hätte erbringen können (LAG Düsseldorf, Urteil
vom 17.06.1998, 12 Sa 520/98, LAGE Nr. 10 zu § 7 BUrlG Abgeltung, m.w.N.,
Urteil vom 21.03.1991, 12 (3) Sa 1600/90, LAGE Nr. 9 zu § 7 AwbG NW). Die
gegenteilige Auffassung des Bundesarbeitsgerichts basiert darauf, aus dem
im Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Leistungsstörungsrecht Einschränkungen
des Urlaubsanspruchs bzw. Urlaubsabgeltungsanspruchs herzuleiten und bei
deren Implantierung in das Urlaubsrecht inhaltliche Sperren des Übereinkommens
Nr. 132 der internationalen Arbeitsorganisation zu negieren (BAG, Urteil
vom 21.03. 1995, 9 AZR 959/93, n.v). Nach Dafürhalten der Kammer bedeutet
die Anwendung innerstaatlichen Leistungsstörungsrechts einen substantiellen
Eingriff in den Mindesturlaub und eine Veränderung garantierter Strukturen
der Entstehung und Erfüllung von Urlaubsansprüchen. |
| 101 |
V. Zu der Vorlagefrage zu 3. |
| 102 |
1. Die Entscheidungsrelevanz dieser Vorlagefrage ergibt sich
für die Kammer aus Folgendem: |
| 103 |
Der Kläger konnte aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
der Arbeitspflicht im Urlaubsjahr 2004 nur teilweise, im Urlaubsjahr 2005
überhaupt nicht nachkommen. Damit stellt sich die Frage, in welchem Umfang
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie einen Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub
auslöst, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Urlaubsjahres
bestanden bzw. der Arbeitnehmer im ganzen Urlaubsjahr gefehlt hat. Der Anspruch
könnte vier Wochen umfassen, aber auch - abhängig von der Bestandsdauer
des Arbeitsverhältnisses und den jeweiligen Arbeits- bzw. Fehlzeiten im
Urlaubsjahr - geringer ausfallen. Geht man für die vorliegende Konstellation
davon aus, dass nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie für die Jahre 2004 und
2005 ein Anspruch des Klägers auf Jahresurlaub zumindest von einer bestimmten
Mindestdauer, wenn nicht von vier Wochen entstanden ist, steht dem Kläger
nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie als Ersatz für den nicht gewährten Urlaub
2004 und 2005 eine finanzielle Vergütung zu. |
| 104 |
Dies führt zu der Anschlussfrage, ob die Bestimmung eine
Mindesthöhe für diese Vergütung vorgibt, insbesondere ob diese wegen des
Ersatzcharakters der Bezahlung der nicht gewährten Urlaubstage zu entsprechen
hat. Im vorliegenden Fall wird nach Auffassung der Kammer dem Mindeststandard
der Richtlinie dadurch genügt, dass die dem Kläger zustehende Urlaubsabgeltung
nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst bemessen ist (§ 47 Abs. 2 MTAng-BfA,
§ 11 BUrlG). |
| 105 |
2. Aus dem Wortlaut der Richtlinie vermag die Kammer nicht
eindeutig zu beantworten, ob Arbeitnehmern Urlaub auch dann zusteht, wenn
sie im gesamten Urlaubsjahr nicht gearbeitet haben, weil sie entschuldigt
oder unentschuldigt gefehlt haben. Die Ausführungen im Urteil des EuGH vom
26.06.2001 (BECTU) Randnr. 49), könnten nahe legen, dass den Arbeitnehmern
bezahlter |
| 106 |
Jahresurlaub oder finanzielle Vergütung als Ersatz nur dann
zustehen soll, wenn sie tatsächlich während einer gewissen Zeit gearbeitet
haben . Dafür streitet die Erwägung, dass das durch Art. 7 der Richtlinie
präsumierte Bedürfnis, dem Arbeitnehmer mit dem Urlaub Ruhezeit zur körperlichen
Erholung, ggf. auch Zeit zur freien Selbstbestimmung zu geben, erst aufgrund
tatsächlich ausgeübter Arbeit, der damit verbundenen physischen und psychischen
Belastungen und Fremdbestimmtheit, erwächst. Art. 5 Nr. 4 des IAO-Übereinkommen
Nr. 132 legt ebenfalls die Schlussfolgerung nahe, dass der (volle) Urlaubsanspruch
nicht allein wegen Umstandes, dass das Arbeitsverhältnis im Urlaubsjahr
bestanden hat, entsteht, vielmehr für Zeiten unentschuldigter Arbeitsversäumnis
kein Anspruch erwächst und für Zeiten entschuldigter Arbeitsversäumnis das
innerstaatliche Recht den Anspruchsumfang bestimmt. |
| 107 |
3. Die Vorlagefrage zu 3 hat demzufolge zum Gegenstand, dem
EuGH für den Fall, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie die Entstehung des
Anspruchs auf vierwöchigen Mindesturlaub an eine tatsächliche Arbeitsleistung
während einer gewissen Zeit knüpft, die Konkretisierung des zeitlichen Umfangs
der zu erbringenden Arbeitsleistung zu ermöglichen bzw. das Verhältnis von
Arbeitsleistung im Urlaubsjahr und Höhe des Mindestjahresurlaubs zu präzisieren. |
|
Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 1. Februar 2008
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
|
|
 |
|