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Urteile zum Arbeitsrecht: B11a/7aAL52/06R
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| Gericht: |
Bundessozialgericht |
| Aktenzeichen: |
B11a/7aAL52/06R |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
17.10.2007 |
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| Leitsätze: |
Die erstmalige Herstellung einer ernsthaften und auf Dauer angelegten Erziehungsgemeinschaft durch Zuzug mit dem minderjährigen Kind zum nichtehelichen Partner bildet unabhängig davon, ob es sich bei dem Partner um ein leibliches Elternteil handelt, einen wichtigen Grund iS des Sperrzeitrechts, wenn Gründe des Kindeswohls dies erfordern (Weiterentwicklung von BSG vom 12.11.1981 - 7 RAr 21/81 = BSGE 52, 276 = SozR 4100 § 119 Nr 17).
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| Vorinstanzen: |
Sozialgericht Gelsenkirchen
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen |
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Tatbestand
| 1 |
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages
auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Eintritts einer Sperrzeit ab 1. September
2004. |
| 2 |
Die 1960 geborene Klägerin kündigte am 15. März 2004 ihr
Arbeitsverhältnis als Verkäuferin bei der K. GmbH N. in H. zum 31. August
2004. Als Kündigungsgrund gab sie ihren geplanten Umzug nach Gladbeck an,
wo ihre am 8. April 1990 geborene Tochter zum neuen Schuljahr die Schule
besuchen sollte. |
| 3 |
Auf die am 27. August 2004 erfolgte Arbeitslosmeldung und
Antragstellung lehnte die Beklagte mit dem Bescheid vom 5. Oktober 2004
die Gewährung von Alg ab, weil der Anspruch wegen einer vom 1. September
bis 23. November 2004 eingetretenen Sperrzeit ruhe. Auch nach Ablauf der
Sperrzeit würden keine Leistungen gezahlt, weil die Klägerin am 29. September
2004 eine Beschäftigung aufgenommen habe und somit nicht mehr arbeitslos
sei. Mit dem Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid machte die Klägerin
geltend, sie sei zu ihrem Verlobten, Herrn Bernhard Ehrenreich (E.), nach
Gladbeck gezogen. Bereits vor ihrem Umzug habe sie sich im Raum Gladbeck
um Arbeit bemüht. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.
Februar 2005 zurückgewiesen. |
| 4 |
Das Sozialgericht (SG) hat die Klägerin angehört und E. als
Zeugen vernommen. Es hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem 1.
September 2004 Alg zu gewähren (Urteil vom 26. September 2005). Das Landessozialgericht
(LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 22. Mai
2006): Die Klägerin habe einen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses.
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zur Fortsetzung einer eheähnlichen
Gemeinschaft und Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft könne die Belange
der Versichertengemeinschaft zurücktreten lassen. Angesichts der Entfernung
zwischen Gladbeck und Heidenheim sei ein tägliches Pendeln unzumutbar. Die
Klägerin habe auch hinreichende Bemühungen unternommen, einen Anschlussarbeitsplatz
zu finden. Zwar sei nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, dass
sie sich schon vor der Kündigung bei der für Gladbeck zuständigen Arbeitsagentur
(AA) arbeitsuchend gemeldet habe. Sie habe dies aber jedenfalls im April
2004 zeitnah nachgeholt. Darüber hinaus habe sich die Klägerin bei ihrem
ehemaligen Arbeitgeber im Raum Gladbeck um eine Beschäftigungsalternative
bemüht. Schließlich habe sie sich schon vor der Kündigung bei verschiedenen
Handelsunternehmen beworben. Zum Zeitpunkt der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses
habe zwischen der Klägerin und E. bereits eine eheähnliche Gemeinschaft
bestanden. Zwar sei davon auszugehen, dass die Verfestigung einer Beziehung
erst nach einem Bestand von drei Jahren anzunehmen sei. Hier lägen jedoch
Besonderheiten vor, die die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft schon
zum Zeitpunkt der Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigten.
Die Klägerin und E. hätten sich im Dezember 2003 verlobt. Auch wenn ein
konkreter Hochzeitstermin bislang nicht absehbar sei, sei nach der Gestaltung
der weiteren Lebensverhältnisse davon auszugehen, dass sie schon ab diesem
Zeitpunkt wie Eheleute füreinander hätten einstehen wollen. Dies zeige sich
an dem wirtschaftlichen Einstehen füreinander und daran, dass sie so weit
wie möglich ihre Freizeit gemeinsam verbracht hätten. Dagegen sei eine gemeinsame
Wohnung keine zwingende Voraussetzung für eine eheähnliche Gemeinschaft.
Die Fortsetzung der eheähnlichen Gemeinschaft unter den bisherigen Bedingungen
über den Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hinaus
sei für die Klägerin nicht zumutbar gewesen. Insoweit komme dem Umstand
besondere Bedeutung zu, dass der Umzug auch der Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft
gedient habe. Die Entscheidung der Klägerin, den Zeitpunkt des Umzugs so
zu legen, dass er sich mit dem Beginn des neuen Schuljahres gedeckt habe,
diene im Besonderen dem Wohl des Kindes. |
| 5 |
Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.
Sie rügt eine Verletzung des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch -
Drittes Buch - (SGB III). Es könne dahinstehen, ob der Annahme des LSG,
es habe bereits vor dem Umzug eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden,
nach den getroffenen Feststellungen gefolgt werden könne. Denn der wichtige
Grund müsse sich mit dem konkreten Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
decken. Das LSG habe festgestellt, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses
des Urteils nicht verheiratet gewesen und auch noch kein konkreter Hochzeitstermin
absehbar gewesen sei. Die Rechtsauffassung verstoße daher eklatant gegen
die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) beim Zuzug zum eheähnlichen
Lebenspartner. Es sei weder die Voraussetzung einer Eltern-Kind-Beziehung
noch die Voraussetzung der Vorwirkung einer eheähnlichen Gemeinschaft erfüllt. |
| 6 |
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2006 sowie das Urteil des Sozialgerichts
Gelsenkirchen vom 26. September 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
| 7 |
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. |
| 8 |
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das LSG
habe in Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend festgestellt,
dass für ihre Kündigung zur Fortsetzung der eheähnlichen Gemeinschaft und
Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft auch unter Berücksichtigung der
Belange der Versichertengemeinschaft ein wichtiger Grund bestanden habe. |
Entscheidungsgründe |
| 9 |
Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des
angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet.
Anhand der bisher getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden,
ob sich die Klägerin auf einen wichtigen Grund im Sinne des Sperrzeitrechts
im Hinblick auf die Begründung einer Erziehungsgemeinschaft berufen kann. |
| 10 |
Gegenstand des Rechtsstreits ist hier allein der so genannte
Sperrzeitbescheid vom 5. Oktober 2004 idF des Widerspruchsbescheides vom
16. Februar 2005, mit dem die Beklagte die Zahlung von Alg ab 1. September
2004 abgelehnt und eine Minderung der Anspruchsdauer von 90 Tagen verfügt
hat. |
| 11 |
Nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB III (in der hier maßgebenden
Fassung durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
vom 23. Dezember 2002, BGBl I 4607) tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose
das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges
Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben
und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt
hat (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe), ohne für sein Verhalten einen wichtigen
Grund zu haben. Die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beträgt nach
§ 144 Abs 3 Satz 1 SGB III zwölf Wochen. |
| 12 |
Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass die Klägerin
durch die Kündigung vom 15. März 2004 zum 31. August 2004 ihr Beschäftigungsverhältnis
gelöst hat. Hierdurch hat sie ihre Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt,
denn es lagen nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG keine
konkreten Anhaltspunkte für einen sicheren Anschlussarbeitsplatz vor, die
über bloße Hoffnungen und Erwartungen hinausgegangen wären (vgl zu den insoweit
zu stellenden Anforderungen BSG SozR 4100 § 119 Nr 28). |
| 13 |
Entgegen der Auffassung des LSG kann sich die Klägerin auf
der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BSG für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses
nicht auf einen wichtigen Grund berufen, denn es greift keine der in diesem
Zusammenhang vom BSG entwickelten Fallgruppen zum wichtigen Grund ein (s
hierzu unter 1). Jedoch führt der Senat die bisherige Rechtsprechung in
der Weise fort, dass auch die Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft ein
wichtiger Grund iS des § 144 Abs 1 SGB III sein kann (s hierzu unter 2). |
| 14 |
1.1 Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines wichtigen
Grundes wegen einer geplanten Eheschließung und eines Zuzugs zum Ehegatten
liegen nicht vor. Nach den hierzu entwickelten Grundsätzen ist der Zuzug
zum Ehegatten als wichtiger Grund für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses
anzuerkennen, wenn der Arbeitslose seine Arbeitsstelle von der gemeinsamen
Wohnung aus nicht zumutbar erreichen kann (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100
§ 119 Nr 2). Der Zuzug zum Partner bildet auch schon dann einen wichtigen
Grund, wenn die Ehe noch nicht geschlossen ist, jedoch der Arbeitnehmer
bei Ausspruch seiner Kündigung davon ausgehen kann, dass die Eheschließung
bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt (BSGE 64, 202,
204 = SozR 4100 § 119 Nr 34; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 14). Im Hinblick auf
die Entfernung zwischen dem bisherigen Beschäftigungsort der Klägerin und
der gemeinsamen Wohnung unterliegt es keinem Zweifel, dass eine zumutbare
Erreichbarkeit nicht gegeben ist. |
| 15 |
Allerdings kann ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses
wegen Zuzugs zum Ehepartner nur anerkannt werden, wenn dieser sich mit dem
konkreten Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses deckt
(BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr 17). Dies bedeutet für den Zuzug
zum Verlobten, dass die Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses zum gewählten
Zeitpunkt notwendig gewesen sein muss, um ab dem beabsichtigten Heiratstermin
die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen (BSGE 64, 202, 204 = SozR 4100
§ 119 Nr 34). Der Arbeitslose muss also zum Zeitpunkt der Kündigung des
Arbeitsverhältnisses davon ausgehen können, dass die Eheschließung bis zum
Ende des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen werde. Hieran fehlt es. |
| 16 |
1.2 Auch die vom Senat mit Urteil vom 7. November 2005 (B
11a/11 AL 49/04 R = SozR 4-4300 § 144 Nr 10, zustimmend Radüge in jurisPR-SozR
7/2006 Anm 3) vorgenommene Erweiterung der bisherigen Rechtsprechung zum
wichtigen Grund auf die Fallgestaltung, dass ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz
aufgibt, um zu seinem künftigen Ehepartner zu ziehen, wenn die Eheschließung
in absehbarer Zeit beabsichtigt ist und der Umzug zum Wohl des minderjährigen
Kindes auf den Schuljahreswechsel vorgezogen wird, greift folglich nicht
ein. Denn diese Rechtsprechung verzichtet nicht auf den zeitlichen Zusammenhang
zwischen dem Beendigungszeitpunkt und dem Zeitpunkt der beabsichtigten Eheschließung,
sondern lässt lediglich im Interesse des Kindeswohls ein begrenztes Auseinanderfallen
zu, wenn die Eheschließung in absehbarer Zeit erfolgt. Die genannten Grundsätze
greifen folglich nicht ein, wenn - wie im vorliegenden Fall - zum Zeitpunkt
der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses noch kein Termin für die Eheschließung
in Aussicht genommen worden ist. |
| 17 |
1.3 Die Klägerin kann sich ferner auch nicht auf die Rechtsprechung
des BSG berufen, wonach der Umzug zum Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
als wichtiger Grund dem Eintritt einer Sperrzeit entgegenstehen kann, wenn
bereits bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses eine derartige Gemeinschaft
(Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft) bestanden hat (BSGE 90, 90
= SozR 3-4100 § 119 Nr 26; kritisch gegenüber dieser Rechtsprechung Eichenhofer,
SGb 1999, 167, 171; Rolfs, Das Versicherungsprinzip im Sozialversicherungsrecht,
2000, S 524; Kühl, Die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe, 2007, S 171). Eine
eheähnliche Gemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des BSG liegt nur vor,
wenn die Verbindung auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft
gleicher Art zulässt und sie sich durch innere Bindung auszeichnet, die
ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des
Lebens begründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und
Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BSGE aaO S 100). Ob die genannten Voraussetzungen
vorliegen, ist anhand des Vorliegens von Hilfstatsachen festzustellen, wobei
als Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Beziehung insbesondere deren
Dauerhaftigkeit und Kontinuität und eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft
heranzuziehen sind. |
| 18 |
Auf der Grundlage dieser Anforderungen kann der Auffassung
des LSG, es sei bereits vor dem Umzug der Klägerin eine eheähnliche Gemeinschaft
begründet worden, nicht gefolgt werden. Allerdings hat der 7. Senat seine
zunächst vertretene Auffassung, wonach zur Anerkennung einer eheähnlichen
Gemeinschaft in jedem Fall eine "Dreijahresgrenze" des Zusammenlebens einzuhalten
sei (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 15 S 70), insofern modifiziert, als nach den
Umständen des Einzelfalles auch eine geringere Dauer als ausreichend angesehen
werden kann (BSGE 90, 90, 101 = SozR 3-4300 § 144 Nr 11). Das LSG hat der
Rechtsprechung allerdings zu Unrecht entnommen, dass eine gemeinsame Wohnung
nicht zu den zwingenden Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen
Gemeinschaft rechnet. Eine derartige Sichtweise ist schon deshalb ausgeschlossen,
weil ein auf Dauer angelegtes gemeinsames Wohnen notwendige Voraussetzung
für die Feststellung der Ernsthaftigkeit der Beziehung ist. |
| 19 |
Zudem steht auch die Herleitung der Rechtsprechung zum wichtigen
Grund beim Umzug zum Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft der Auffassung
des LSG entgegen. Denn der 7. Senat des BSG hatte seine Aufgabe der bisherigen
Rechtsprechung auch damit begründet, dass im SGB III an das Bestehen einer
eheähnlichen Gemeinschaft nachteilige Folgerungen bei der Bedürftigkeitsprüfung
gezogen worden waren. Diese Parallele verdeutlicht, dass ein gemeinsamer
Wohnsitz zu den notwendigen Voraussetzungen der eheähnlichen Gemeinschaft
im Sinne der Rechtsprechung zu § 144 SGB III gehört (vgl zur derzeitigen
Rechtslage etwa § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c und Abs 3a Sozialgesetzbuch - Zweites
Buch). |
| 20 |
Folglich kann sich die Klägerin auf der Grundlage der vom
LSG getroffenen Feststellung, die Klägerin und E. hätten zu keinem Zeitpunkt
vor dem Zuzug zum 1. September 2004 eine gemeinsame Wohnung innegehabt,
allein wegen der erst herzustellenden eheähnlichen Gemeinschaft nicht auf
einen wichtigen Grund iS des Sperrzeitrechts berufen. Es genügt insoweit
nicht, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen erfüllt sind.
Denn der Senat hat mit Urteil vom 5. November 1998 (B 11 AL 5/98 R = SozR
3-4100 § 119 Nr 16) entschieden, dass die erstmalige Herstellung einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft allein noch nicht einen wichtigen Grund darstellt, der
die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigt. Dieser Rechtsprechung
hat sich der 7. Senat des BSG ausdrücklich angeschlossen (BSGE 90, 90, 94
= SozR 3-4100 § 119 Nr 26). |
| 21 |
2. Nicht beurteilt werden kann jedoch auf der Grundlage der
vom LSG getroffenen Feststellungen, ob für die Klägerin ein wichtiger Grund
mit Rücksicht darauf anzuerkennen ist, dass sie durch den Zuzug zu E. mit
diesem eine Erziehungsgemeinschaft herstellen wollte. Denn der erkennende
Senat erweitert insoweit die bisherige Rechtsprechung des BSG, die einen
wichtigen Grund im Sinne des Sperrzeitrechts bisher nur beim Zuzug zum Vater
des gemeinsamen Kindes und dem Hinzutreten weiterer Gründe anerkannt hat
(BSGE 52, 276 ff = SozR 4100 § 119 Nr 17). Über die bisher vom BSG entwickelten
Grundsätze hinaus bildet die erstmalige Herstellung einer ernsthaften und
auf Dauer angelegten Erziehungsgemeinschaft, dh der Zuzug der Klägerin mit
dem minderjährigen Kind zum nichtehelichen Partner, unabhängig davon, ob
es sich beim Partner um einen leiblichen Elternteil handelt, einen wichtigen
Grund iS des Sperrzeitrechts, wenn Gründe des Kindeswohls dies erfordern.
Diese Bewertung der Interessen der Klägerin und ihrer Tochter, die das Interesse
der Versichertengemeinschaft an der Aufrechterhaltung des bisherigen Arbeitsverhältnisses
zurücktreten lässt, folgt jedenfalls aus Art 6 Abs 2 Satz 1 Grundgesetz
(GG). Unabhängig von der Definition der "Familie" iS des Art 6 Abs 1 GG
(vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2004 - 1 BvR 2320/98 - BVerfGK
4, 267, 270 f zum "faktischen Stiefkindverhältnis") ist die Klägerin als
leibliche Mutter Trägerin des Elterngrundrechts aus Art 6 Abs 2 Satz 1 GG.
Hierdurch wird sie in ihrer Entscheidung darüber geschützt, in welcher Weise
sie ihrer natürlichen Verantwortung für die Erziehung des Kindes gerecht
werden will (BVerfGE 56, 363, 381 f; 108, 82, 102). Dabei entspricht es
der aus dem Grundrecht herzuleitenden Elternverantwortung, dass das Kindeswohl
letztlich für die Ausübung des Erziehungsrechts bestimmend sein muss (BVerfGE
68, 176, 188; 72, 155, 172; 79, 203, 210). Die verfassungsrechtliche Wertentscheidung
ist bei der Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs wichtiger
Grund zu beachten. Sie lässt das Interesse der Versichertengemeinschaft
zurücktreten, wenn die Herstellung einer ernsthaften und auf Dauer angelegten
Erziehungsgemeinschaft dem Wohl des Kindes dient. |
| 22 |
Der bisherige Rechtsprechung des BSG steht diese Auffassung
des Senats nicht entgegen. Der 7. Senat des BSG hatte sich bereits in einem
Urteil vom 12. November 1981 (= BSGE 52, 276 ff = SozR 4100 § 119 Nr 17)
ua mit der Frage befasst, ob eine "nichteheliche Erziehungsgemeinschaft"
als wichtiger Grund iS der Sperrzeitvorschrift anzusehen ist. In dieser
Entscheidung ist der 7. Senat bereits davon ausgegangen, dass der Schutz
des Art 6 Abs 2 GG greife, wenn der (leibliche) Vater mit Kind und Mutter
tatsächlich zusammenlebe und damit die Voraussetzungen für die Wahrnehmung
der elterlichen Gewalt durch beide Eltern gegeben seien (BSGE aaO 278).
Zwar geht der 7. Senat davon aus, dass Art 6 Abs 2 GG weder für die Mutter
noch für den Vater ein Recht oder eine Pflicht begründeten, eine Erziehungsgemeinschaft
herzustellen, jedoch soll die mit der selbst herbeigeführten Arbeitslosigkeit
eines Elternteils verbundene Belastung der Versichertengemeinschaft dann
gerechtfertigt sein, wenn weitere Umstände hinzutreten, die die Herstellung
der Erziehungsgemeinschaft im Interesse des Kindeswohls zu dem beabsichtigten
Zeitpunkt erfordern. Insoweit sind nach dem Urteil des 7. Senats alle Gründe
beachtlich, die dem Wohl des Kindes Rechnung tragen, insbesondere eine Verbesserung
seiner Unterbringung, seiner Verpflegung und Betreuung gewährleistet ist. |
| 23 |
Die vorstehenden Anforderungen sind auf den Zuzug zu einem
Partner, der nicht leiblicher Vater des Kindes ist, jedoch bereit ist, Verantwortung
für seine Erziehung zu übernehmen, zu übertragen. Der Senat bejaht nunmehr
die ausdrücklich offen gelassene Frage (vgl BSGE 64, 202, 207 = SozR 4100
§ 119 Nr 34; SozR 3-4300 § 144 Nr 10 S 27; SozR 4-4300 § 144 Nr 10 S 45),
ob die dem Wohl des minderjährigen Kindes dienende Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft
allein einen wichtigen Grund darstellt. Ausgehend davon, dass für die Ausgestaltung
und Reichweite des Elternrechts das Kindeswohl die maßgebende Richtgröße
bildet, besteht für eine abweichende Behandlung gegenüber der bereits vom
BSG entschiedenen Fallgruppe der von leiblichen Eltern gebildeten nichtehelichen
Erziehungsgemeinschaft keine Veranlassung und sachliche Rechtfertigung. |
| 24 |
Der Senat stimmt dem LSG darin zu, dass der Annahme eines
wichtigen Grundes nicht die Rechtsprechung des BSG entgegensteht, wonach
derjenige sich nicht auf einen wichtigen Grund berufen kann, der seinerseits
seine aus dem Versicherungsverhältnis herrührende Obliegenheit, den Eintritt
von Arbeitslosigkeit zu vermeiden, verletzt (vgl BSG SozR 3-4100 § 119 Nr
14). Die ernsthaften Bemühungen der Klägerin um die Erlangung eines Anschlussarbeitsplatzes
genügen insoweit den nicht zu überspannenden Anforderungen. |
| 25 |
Das LSG hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend
- keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob die
Klägerin mit ihrem Verlobten eine ernsthafte und auf Dauer angelegte Erziehungsgemeinschaft
herstellen wollte, die dem Wohl ihrer Tochter dienen sollte. Dies wird nachzuholen
sein, wobei auf die maßgebenden inneren Umstände auf Grund von Hilfstatsachen
geschlossen werden kann. Hierzu gehört auch die nachfolgende tatsächliche
Entwicklung. |
| 26 |
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens
zu befinden haben. |
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Letzte Überarbeitung: 3. September 2010
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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