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Urteile zum Arbeitsrecht: 10 Sa 573/08
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| Schlagworte: |
Abfindungsanspruch,Sozialplan: Abfindungsanspruch |
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| Gericht: |
Landesarbeitsgericht Düsseldorf |
| Aktenzeichen: |
10 Sa 573/08 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
22.08.2008 |
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| Leitsätze: |
- Eine Sozialplanregelung, wonach sich die zu beanspruchende Sozialplanabfindung für ältere Arbeitnehmer um einen Betrag kürzt, der kontinuierlich mit jedem Lebensmonat nach Vollendung des 60. Lebensjahres um 1/60 ansteigt, verstößt jedenfalls dann nicht gegen § 75 Abs. 1 BetrVG und den von den Betriebspartnern danach zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der mit einer Sozialplanabfindung verfolgte Zweck, den betroffenen Arbeitnehmern eine Überbrückungshilfe bis zu einem neuen Arbeitsverhältnis oder bis zum Beginn des Altersruhegeldes zu gewähren, angesichts der Höhe des auch nach Kürzung verbleibenden Abfindungsbetrages nicht in Frage steht.
- Eine solche Regelung beinhaltet auch keinen Verstoß gegen das AGG.
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Wesel |
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Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom
14.02.2008 - 5 Ca 3251/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
| 1 |
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob es rechtens ist, den
aus einem Sozialplan erwachsenden Abfindungsanspruch für ältere Arbeitnehmer
zu kürzen.
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| 2 |
Der am 01.07.1946 geborene Kläger war vom 24.05.1965 bis zum
30.11.2007 bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt
3.160,39 € beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer betriebsbedingten
Kündigung wegen Stillegung des Betriebs. Über den Ausgleich bzw. die Milderung
der damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile schlossen die Betriebspartner
den Sozialplan vom 23.03.2007, der unter den Ziffer 3 folgende Regelungen
enthält:
... |
| 3 |
"c) Abfindungsformel
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| 4 |
Anspruchsberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben
einen Anspruch auf eine individuell berechnete Abfindung, die sich nach
der folgenden Formel berechnet:
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| 5 |
Lebensalter x Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsentgelt
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| 6 |
X Der Faktor "X" wird wie folgt bestimmt:
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| 7 |
Die Gesellschaft stellt für diesen Sozialplan eine Summe zur
Verfügung, welche die Einigungsstelle durch Spruch festlegen soll.
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| 8 |
Die Betriebspartner legen gemeinsam die Zahl der Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen fest, welche nach den Regeln dieses Sozialplans anspruchsberechtigt
sind.
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| 9 |
Danach errechnen sie gemeinsam die Summe der Zahlungen nach
Ziffer 3 e dieses Sozialplans.
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| 10 |
Diese Summe ziehen sie von der durch Spruch der Einigungsstelle
festgesetzten Gesamtdotierung ab und errechnen sodann gemeinsam den sich
nunmehr ergebenden Divisor bis zur ersten Stelle hinter dem Komma, wobei
die zweite Stelle kaufmännisch auf- oder abgerundet wird. Danach wird diese
Zahl in die obige Formel anstelle des Buchstaben "X" eingesetzt.
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| 11 |
Soweit nach rechnerischer Festlegung der Abfindungen ein Anspruch
nicht oder nicht in voller Höhe aus den in diesem Sozialplan festgelegen
Gründen besteht, steht diese Summe der Gesellschaft zu.
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| 12 |
d) Abfindung für ältere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
bei außerordentlicher Eigenkündigung.
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| 13 |
Die Abfindung nach Ziffer 3 c vermindert sich für Mitarbeiter
bzw. Mitarbeiterinnen nach Vollendung des 60. Lebensjahres für jeden weiteren
Monat zum 1/60stel. Stichtag ist der letzte Tag des rechtlichen Bestandes
des Arbeitsverhältnisses.
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| 14 |
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die ihr Arbeitsverhältnis
nach dem 31.12.2006 durch außerordentliche Eigenkündigung aufgelöst haben
oder auflösen werden, erhalten 50 % der Abfindung gem. Ziffer 3 c."
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| 15 |
... Die Höhe des für sämtliche Abfindungsleistungen von der
Beklagten zur Verfügung zu stellenden Gesamtbetrages wurde durch Spruch
der Einigungsstelle auf 4,55 Mio. € festgesetzt. Von den Kürzungen gemäß
Ziffer 3 d) des Sozialplanes waren 4 ältere Arbeitnehmer betroffen, darunter
der Kläger. Der Gesamtbetrag der Kürzungen belief sich auf 311.685,00 €.
Dieser Betrag wurde zur Erhöhung der Abfindung aller Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter verwendet. Als Bestandteil des Gesamtbetrages, der für Abfindungen
zur Verfügung stand, kam er allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugute,
deren Abfindungen sich entsprechend der Regelung in Ziffer 3 c) des Sozialplanes
erhöhten.
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| 16 |
Da der Kläger zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis
61 Jahre und fünf Monate alt war, reduzierte die Beklagte die sich nach
der Berechnungsformel ungekürzt auf 153.513,02 € belaufende Abfindung gemäß
Ziffer 3 d) um 43.495,36 € (153.513,02 x 17 : 60) auf 110.017,66 € und zahlte
den sich unter Hinzurechnung eines unstrittigen Schwerbehindertenzuschlags
von 3.000,00 € ergebenden Gesamtbetrag von 113.017,66 € an den Kläger aus.
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| 17 |
Mit der am 20.11.2007 erhobenen Klage begehrt der Kläger die
Zahlung des Differenzbetrages von 43.495,36 € zur ungekürzten Abfindung.
Mit der Klageschrift hat er die Position bezogen, die im Sozialplan vorgesehene
Verminderung der Abfindung aufgrund seines Alters stelle eine Altersdiskriminierung
im Sinne des AGG dar. Ein sachlicher Grund für eine solche Benachteiligung
sei nicht erkennbar. Wenn die Beklagte auf den Arbeitslosengeldanspruch
des Klägers verweise, verkenne sie, dass dieser gemäß § 143 a SGB III infolge
der Sozialplanabfindung ruhe. Zwar sei es zum derzeitigen Zeitpunkt gemäß
§ 37 SGB VI möglich, dass der Kläger mit 63 Jahren die Altersrente abzugsfrei
werde beantragen können. Es sei aber weder ausgeschlossen, dass dem Kläger
diese Möglichkeit bis zu ihrer Verwirklichung doch noch genommen werde,
noch, dass es im Falle ihrer Verwirklichung zu Anrechnungen kommen könnte.
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| 18 |
Der Kläger hat beantragt,
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| 19 |
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 43.495,49 € nebst
5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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| 20 |
Die Beklagte hat beantragt,
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| 21 |
die Klage abzuweisen.
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| 22 |
Sie beruft sich im Hinblick auf die Zulässigkeit der im Sozialplan
aufgenommenen Kürzungsregelung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Bei dem Ziel, mit den begrenzt zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln
eine verteilungsgerechte Überbrückungshilfe zu schaffen, sei auch die Reduzierung
der Abfindung bei älteren Beschäftigten in Rentennähe und die Situation
der davon betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein wichtiger Punkt
der Verhandlungen über den Interessenausgleich und Sozialplan gewesen. Ein
Verstoß gegen das AGG liege nicht vor, weil dieses unter § 10 Nr. 6 AGG
ausdrücklich Differenzierungen von Leistungen in den Sozialplänen aufgrund
des Alters für zulässig erkläre.
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| 23 |
Mit Urteil vom 14.02.2008 hat das Arbeitsgericht die Klage
abgewiesen. Dabei ist es der von Beklagtenseite vorgebrachten Argumentation
gefolgt, wonach es die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes den Betriebspartnern
erlaube, bei Verteilung eines begrenzt zur Verfügung stehenden Sozialplanvolumens
in einem gewissen Umfang auch zwischen älteren und jüngeren Arbeitnehmern
zu differenzieren. Gemessen an den Grundsätzen, die das Bundesarbeitsgericht
hierzu entwickelt habe, sei die von den Betriebsparteien im konkreten Fall
vorgenommene Kürzung der Abfindung um 1/60 eines jeden Lebensmonats nach
Vollendung des 60. Lebensjahres nicht zu beanstanden. Grund für die Differenzierung
sei nicht das Alter der Arbeitnehmer schlechthin gewesen, sondern der sich
aus dem Alter ergebende Umstand, dass bei älteren Arbeitnehmern die Nachteile
aus dem Verlust des Arbeitsplatzes gegebenenfalls durch Leistungen der Altersversorgung
ausgeglichen werden könnten. Ein Verstoß gegen das AGG liege angesichts
der Regelung des § 10 Ziffer 6 AGG nicht vor.
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| 24 |
Gegen das ihm am 10.03.2008 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts
hat der Kläger mit einem am 10.04.2008 beim Berufungsgericht eingegangenen
Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 08.05.2008,
welcher am selben Tag beim Berufungsgericht einging, begründet.
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| 25 |
Der Kläger bemängelt, dass das Arbeitsgericht sich nicht mit
der erstinstanzlich vertretenen Argumentation auseinandergesetzt habe, bei
einer Kürzung der Sozialplanabfindung seien die §§ 143 a SGB III sowie 37
SGB VI zu berücksichtigen. Darüber hinaus hält er an seinem erstinstanzlichen
Vorbringen bezüglich eines Verstoßes gegen das AGG fest.
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| 26 |
Der Kläger beantragt,
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| 27 |
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte
zu verurteilen, an ihn 43.495,49 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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| 28 |
Die Beklagte beantragt,
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| 29 |
die Berufung zurückzuweisen.
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| 30 |
Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung
und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
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| 31 |
Dem Hinweis des Klägers auf ein mögliches Ruhen seines Anspruchs
gemäß § 143 a SGB III hält die Beklagte entgegen, dass nach dieser Norm
ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nur zu befürchten sei, wenn das
Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist
entsprechenden Frist beendet worden wäre. Das aber sei nicht der Fall gewesen
sei. Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei im April 2007 unter Einhaltung
der gesetzlichen Kündigungsfrist von sieben Monaten zum 30.11.2007 gekündigt
worden. Das Vorbringen des Klägers, er könne unter Umständen als Schwerbehinderter
nicht abzugsfrei bei Erreichen eines Lebensalters von 63 Jahren in Rente
gehen, hält die Beklagte für eine vage Befürchtung. Für eine derartige Änderung
der Gesetzeslage habe es zum Zeitpunkt der Schaffung der Sozialplanregelung
an jeglichem Anhaltspunkt gefehlt.
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| 32 |
Wegen des im Übrigen auf die Frage eines möglichen Verstoßes
gegen das AGG abzielenden Vorbringens der Beklagten wird Bezug genommen
auf die Darlegungen im Schriftsatz vom 15.07.2008 (Bl. 133 ff. d. A.).
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| 33 |
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden
Sachverhalts sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen
Rechtsauffassungen der Parteien ergänzend Bezug genommen auf den Akteninhalt,
insbesondere den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, die wechselseitigen
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen
Verhandlungen aus beiden Instanzen.
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Entscheidungsgründe
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| 34 |
I. Die Berufung ist zulässig.
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| 35 |
Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in
Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden.
Sie ist auch statthaft im Sinne des § 64 Abs. 1, 2 ArbGG.
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| 36 |
II. In der Sache hingegen hatte die Berufung keinen Erfolg.
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| 37 |
Der Kläger hat keinen über den bereits ausbezahlten Betrag
hinausgehenden Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus dem Sozialplan vom
23.03.2007. Die Beklagte hat diesen Sozialplan zutreffend auf den Fall des
Klägers angewendet. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie dabei von der
unter Ziffer 3 d) vorgesehenen Kürzungsvorschrift Gebrauch gemacht hat.
Diese Kürzungsvorschrift ist rechtswirksam. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges
Recht.
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| 38 |
1. Mit der unter Ziffer 3 d) des Sozialplans getroffenen Kürzungsregelung
haben die Betriebspartner nicht gegen § 75 Abs. 1 BetrVG verstoßen. Dies
hat das Arbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt.
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| 39 |
a. Das Arbeitsgericht fußt seine Entscheidung auf die von
ihm zutreffend zitierte ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
zur Frage der Zulässigkeit von Altersdifferenzierungen in Sozialplänen.
Auf die umfangreichen Nachweise der erstinstanzlichen Entscheidung nimmt
die Kammer Bezug. Ausgangspunkt der Prüfung ist für das Bundesarbeitsgericht
der Normzweck des § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG, der darin besteht, die wirtschaftlichen
Nachteile auszugleichen oder doch zu mindern, die den Arbeitnehmern infolge
der geplanten Betriebsänderung entstehen. Dieser Normzweck macht es den
Betriebspartnern zum Ziel, den betroffenen Arbeitnehmern mit einem begrenzten
Sozialplanvolumen eine verteilungsgerechte Überbrückungshilfe zu gewähren.
Bei Verwirklichung dieser gesetzlichen Zielvorgabe sind die Betriebspartner
nicht gehalten, alle denkbaren Nachteile zu entschädigen. Angesichts der
Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Mittel werden sie dies oft auch
nicht können. Deshalb sind sie nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes auch
berechtigt, Arbeitnehmer von Leistungen des Sozialplans auszunehmen. Allerdings
haben sie bei Schaffung zweckentsprechender Regelungen die betroffenen Arbeitnehmer
gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit zu
behandeln und insbesondere darauf zu achten, dass unter anderem jede Benachteiligung
von Personen aus Gründen ihres Alters unterbleibt. Daraus folgt aber nicht,
dass schlechterdings jede unterschiedliche Behandlung von älteren und jüngeren
Arbeitnehmern unzulässig wäre. Eine unterschiedliche Behandlung nach Altersstufen
ist vielmehr erlaubt, soweit für die Differenzierung zwischen den einzelnen
Stufen sachliche Gründe vorliegen. Eine solch sachlich gerechtfertigte Differenzierung
kann darin bestehen, dass Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen ausgeschlossen
werden, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie die Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme eines (vorgezogenen) Altersruhegeldes erfüllen (BAG
vom 31.07.1996 - 10 AZR 45/96 = AP Nr. 103 zu § 112 BetrVG 1972 unter II
2 a der Gründe).
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| 40 |
Dies gilt auch für die Möglichkeit des Bezugs einer Altersrente
wegen Schwerbehinderung nach § 37 SGB VI. Zu bedenken ist allerdings, dass
damit ein weiteres der in § 75 Abs. 1 BetrVG aufgezählten Diskriminierungsmerkmale
angesprochen ist. Das Bundesarbeitsgericht steht jedoch auf dem Standpunkt,
dass dadurch nicht ausgeschlossen sei, dass ein Sozialplan an eine Begünstigung
anknüpft, die Arbeitnehmern wegen der Behinderung eingeräumt werde, nämlich
an die Möglichkeit, vorzeitig Altersrente zu beanspruchen. Damit werde bei
der Prüfung, ob ein wirtschaftlicher Nachteil besteht, nur eine vorgegebene
Absicherung berücksichtigt. Dies allein sei noch keine Benachteiligung wegen
der Behinderung. Ob eine von den Betriebspartnern an die Möglichkeit des
Bezugs einer Altersrente wegen Schwerbehinderung gebundene Kürzung von Sozialplanansprüchen
den Grundsätzen von Billigkeit und Recht entspreche, sei nicht zuletzt auch
unter Berücksichtigung der Gesamtdotierung und der Höhe der einzelnen Abfindungen
zu beurteilen (BAG vom 03.08.1999 - 1 AZR 677/98, vollständig dokumentiert
bei juris, unter II 2 a der Entscheidungsgründe).
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| 41 |
b. Den Anforderungen dieser Rechtsgrundsätze, denen die Berufungskammer
folgt, hält die von den Betriebspartnern unter Ziffer 3 d) des Sozialplans
getroffene Kürzungsregelung stand.
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| 42 |
Mit der Kürzungsregelung haben die Betriebspartner nicht etwa
ältere Arbeitnehmer vollständig von den Sozialplanleistungen ausgenommen.
Sie haben auch nicht ein grobstufiges Modell geschaffen, welches im Falle
einer geringfügigen Überschreitung von Alterstufengrenzen infolge jäh eingreifender
Einbußen Gerechtigkeitsfragen auslösen könnte. Statt dessen haben sie ein
Anrechnungsmodell gewählt, welches mit einem kontinuierlich mit jedem Lebensmonat
nach Vollendung des 60. Lebensjahres steigenden Kürzungsbetrag in gleitender
Weise dem Umstand stetig wachsende Bedeutung beimisst, dass der jeweilige
Arbeitnehmer eine immer kürzer werdende Zeit bis zum Erreichen der (ggf.
auch vorgezogenen) Altersrente und der damit eintretenden sozialen Absicherung
zurückzulegen hat.
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| 43 |
Gegen ein solches Modell lässt sich per se und auch im konkreten
Fall des Klägers nichts einwenden.
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| 44 |
Das Berufungsgericht übersieht nicht, dass die Kürzungsvorschrift
dazu führt, dass der Kläger nur etwas mehr als 70 % der ungekürzten Abfindung
erhält. Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 03.08.1999
zutreffend festgehalten hat, ist aber die Frage, ob eine von den Betriebspartnern
an die Möglichkeit des Bezugs einer Altersrente wegen Schwerbehinderung
gebundene Kürzung von Sozialplanansprüchen den Grundsätzen von Billigkeit
und Recht entsprecht, nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der Gesamtdotierung
und der Höhe der einzelnen Abfindungen zu beurteilen. Aus dieser Perspektive
betrachtet relativiert sich die Einbuße des Klägers. Denn auch nach Kürzung
verbleibt ihm eine Abfindung von über 110.000,00 €. Angesichts dieser Abfindungshöhe
besteht kein Anlass für die Sorge, bei Anwendung der Kürzungsregelung könnte
der eingangs dargestellte Zweck der Sozialplanabfindung, dem von der Entlassung
betroffenen Kläger eine Überbrückungshilfe bis zu einem neuen Arbeitsverhältnis
oder bis zum Beginn des Altersruhegeldes zu gewähren, entwertet oder auch
nur wesentlich beeinträchtigt werden. Auch die gekürzte Sozialplanabfindung
stellt eine ganz beträchtliche Unterstützung dar. Sie ist unzweifelhaft
geeignet, den Kläger neben dem von ihm zu beanspruchenden Arbeitslosengeld,
vor wirtschaftlicher Not solange zu bewahren, bis er Altersrente beanspruchen
kann.
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| 45 |
Wenn die Betriebspartner sich in dieser Situation dazu entschieden
haben, den infolge der Kürzungsregelung bei dem Kläger und drei weiteren
älteren Arbeitnehmern eingesparten Betrag von insgesamt 311.685,00 € als
Bestandteil des Gesamtvolumens solchen Arbeitnehmern zukommen zu lassen,
die sich aufgrund ihres geringeren Alters nicht in einer vergleichbar abgesicherten
Situation befanden, so stellt sich dies der Berufungskammer nicht als eine
Überschreitung des den Betriebspartnern eingeräumten weiten Beurteilungsspielraums
dar.
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| 46 |
c. An diesem Ergebnis ändern auch die vom Kläger mit der Berufung
wiederholten Einwände nichts.
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| 47 |
aa. Mit der Berufung bemängelt der Kläger, dass das Arbeitsgericht
sich nicht mit seiner Argumentation auseinandergesetzt habe, bei der Beurteilung
der Kürzung der Abfindung sei auch zu berücksichtigen, dass der Arbeitslosengeldanspruch
des Klägers gemäß § 143 a SGB III ruhe und dass es keinesfalls sicher sei,
dass er als Schwerbehinderter tatsächlich bei Erreichen der Altersgrenze
von 63 Lebensjahren abzugsfrei Altersrente werde in Anspruch nehmen können.
Diese Rüge ist zwar zutreffend. Das Arbeitsgericht hat sich in der Tat nicht
mit diesen Einwänden auseinandergesetzt. Im Ergebnis ist das aber ohne Belang.
Die mit der Berufung wiederholten Einwände vermögen am Ergebnis nichts zu
ändern. Eine Unwirksamkeit der Sozialplanregelung folgt aus ihnen nicht.
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| 48 |
(1) Es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände der
Kläger mit einem Ruhen seines Arbeitslosengeldanspruchs rechnen müsste.
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| 49 |
Die Beklagte hat vorgebracht, das Arbeitsverhältnis unter
Einhaltung der im Falle des Klägers geltenden gesetzlichen Kündigungsfrist
von sieben Monaten zum 30.11.2007 beendet zu haben, weshalb es nicht zu
einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs gemäß § 143 a Abs. 1 S. 1 SGB
III kommen könne.
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| 50 |
Dem hat der Kläger nichts entgegengehalten, was in seinem
Fall zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage Anlass geben
könnte.
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| 51 |
(2) Dem Hinweis des Klägers, es könne keinesfalls sicher sein,
dass er als Schwerbehinderter nicht abzugsfrei mit Erreichen eines Lebensalters
von 63 Jahren in Rente gehen könne, vermag das Berufungsgericht ebenfalls
keine konkrete Bedeutung für den anstehenden Rechtsstreit abzugewinnen.
Die Beklagte hat vorgetragen, jedenfalls zum Zeitpunkt der Schaffung der
Sozialplanregelung habe es an jeglichem Anhaltspunkt dafür gefehlt, dass
das Gesetz in diesem Punkt geändert werden könnte. Das dürfte zutreffen.
Denn selbst zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlungen war über eine
anstehende oder auch beabsichtigte Änderung der einschlägigen Regelung des
§ 236 a SGB VI weder irgend etwas bekannt noch von Seiten des Klägers in
Erfahrung zu bringen.
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| 52 |
2. Die von den Betriebspartnern unter Ziffer 3 d) des Sozialplans
getroffene Regelung ist schließlich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen
das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG unwirksam.
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| 53 |
a. Gemäß § 10 S. 1 u. 2 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung
wegen des Alters ungeachtet der Regelungen des § 8 AGG zulässig, wenn sie
objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist
und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
Gemäß § 10 S. 3 Nr. 6 AGG können solch unterschiedliche Behandlungen insbesondere
Differenzierungen von Leistungen im Sozialplan im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes
einschließen, wenn die Parteien Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans
ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls
nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
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| 54 |
b. Die in dieser Bestimmung liegende Differenzierungsmöglichkeit
wird zwar als nicht unproblematisch angesehen (so ErfK/Schlachter, 7. Aufl.,
§ 10 AGG Rn. 10), letztlich aber als zulässig beurteilt (so z.B. Bauer NJW
2001, 2672; LAG Köln vom 04.06.2007 - 14 Sa 201/07).
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| 55 |
Wie das Landesarbeitsgericht Köln in der soeben zitierten Entscheidung
vom 04.06.2007 geht auch die erkennende Kammer davon aus, dass § 10 S. 3
Nr. 6 AGG die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Zulässigkeit
von altersbezogenen Differenzierungen in Sozialplänen bestätigt, wie sie
oben näher dargelegt wurde. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es auch
weiterhin möglich sein, Arbeitnehmer, die im Anschluss an ein Arbeitsverhältnis
- gegebenenfalls nach einer Phase der Arbeitslosigkeit - (vorzeitiges) Altersruhegeld
in Anspruch nehmen können, von den Leistungen des Sozialplans auszuschließen,
soweit der Ausschluss den Anforderungen des § 10 S. 1 AGG Stand hält.
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| 56 |
b. Letzteres ist hier der Fall.
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| 57 |
aa. Mit der von ihnen getroffenen Kürzungsregelung verfolgen
die Betriebspartner das durch den Zweck von Sozialplänen vorgegebene Ziel,
den von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmern mit einem begrenzten
Sozialplanvolumen eine verteilungsgerechte Überbrückungshilfe zu gewähren.
Dieses Ziel ist zweifellos legitim.
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| 58 |
bb. Ebenso legitim ist es, Arbeitnehmer, die wirtschaftlich
abgesichert sind, weil sie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines
(vorgezogenen) Altersruhegeldes erfüllen, von Sozialplanansprüchen ganz
oder teilweise auszunehmen, um den dadurch eingesparten Betrag als Bestandteil
des Gesamtvolumens eines Sozialplanes solchen Arbeitnehmern zukommen zu
lassen, die sich aufgrund ihres geringeren Alters nicht in einer vergleichbar
abgesicherten Situation befanden. Eben dies ist der Inhalt der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes.
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| 59 |
cc. Zur Erreichung dieses Ziels ist das Prinzip, Mittel an
der einen Stelle einzusparen, um sie innerhalb des Gesamtbudgets an anderer
Stelle verteilen zu können, unzweifelhaft geeignet.
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| 60 |
dd. Letztlich ist das Mittel in der hier von den Betriebspartnern
gewählten Ausgestaltung auch angemessen.
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| 61 |
§ 10 S. 3 Nr. 6 AGG geht davon aus, dass es zur Erreichung
des Ziels sogar angemessen sein kann, wirtschaftlich abgesicherte Beschäftigte
von der Leistung des Sozialplans vollständig auszunehmen. Um so leichter
fällt die Beantwortung der Frage nach der Angemessenheit, wenn es - wie
hier - nicht um einen vollständigen Ausschluss vom Sozialplan, sondern nur
um eine Kürzung der daraus erwachsenden Ansprüche geht.
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| 62 |
Dies ist für den vorliegenden Fall von maßgeblicher Bedeutung.
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| 63 |
Wie bereits dargelegt, erleidet der Kläger infolge der unterschiedlichen
Behandlung durch Ziffer 3 d) des Sozialplans zwar nominal einen erheblichen
Nachteil in Gestalt der um 43.495,36 € gekürzten Sozialplanabfindung. Im
Hinblick auf die von den Betriebspartnern mit dem Sozialplan angestrebte
Überbrückungsfunktion relativiert sich dieser Nachteil jedoch deshalb, weil
der verbleibende Betrag von rund 110.000,00 € immer noch unzweifelhaft geeignet
ist, den Kläger neben dem zu beanspruchenden Arbeitslosengeld in seiner
wirtschaftlichen Existenz bis zum Übergang in die Altersrente abzusichern.
Auch aus der Perspektive des AGG betrachtet, erweist sich die von den Betriebspartnern
unter Ziffer 3 d) vorgesehene Kürzungsformel um je 1/60 für jeden Lebensmonat
nach Vollendung des 60. Lebensjahres als eine moderate und angemessene,
weil den Zweck der Sozialplanleistung auch im Falle älterer Arbeitnehmer
nicht ernsthaft gefährdende Regelung, welche durch den mit der Kürzung verfolgten
Zweck, die eingesparten Mittel statt dessen weniger abgesicherten Arbeitnehmern
zukommen zu lassen, legitimiert ist.
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| 64 |
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG in
Verbindung mit § 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO.
|
| 65 |
IV. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht war zuzulassen,
weil der Rechtsstreit im Hinblick auf die Frage von grundsätzlicher Bedeutung
ist, ob angesichts der Regelungen des AGG an der bisherigen Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichtes zu Legitimität von Sozialplanregelungen unverändert
festzuhalten ist, welche Arbeitnehmer wegen der zeitlich absehbaren Möglichkeit
des Bezugs von Altersrente bei der Bemessung von Sozialplanleistungen benachteiligen.
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Letzte Überarbeitung: 14. November 2008
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hamburg, 24.05.2012 Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 23.05.2012, 2 Ca 2565/11
Frankfurt, 23.05.2012 TVöD-Mehrurlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
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