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Rechtsanwalt muss keine Aufstockungsleistungen erstatten

10.04.2014. Jobcenter, die gering bezahlten Arbeitnehmern Aufstockungsleistungen gewähren, können diese vom Arbeitgeber teilweise zurückverlangen, falls die vom Arbeitgeber gezahlten Löhne "sittenwidrig" sind.
Denn Löhne, die um mehr als ein Drittel unter dem ortsüblichen Tariflohn oder unter dem ortsüblichen Vergleichslohn liegen (falls es einen Tariflohn nicht gibt), sind "sittenwidrig" im Sinne von § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Das bedeutet, dass die arbeitsvertragliche Vereinbarung über den Lohn nichtig ist und der Arbeitnehmer daher gemäß § 612 BGB einen Anspruch auf den (vollen) ortsüblichen Lohn hat.
Da der Arbeitgeber aber diesen ortsüblichen Lohn nur teilweise zahlt, obwohl er müsste, befindet er sich in Verzug, und dementsprechend ist das Jobcenter für den Arbeitgeber in Vorleistung gegangen. Denn hätte der Arbeitgeber statt des sittenwidrig geringen den vollen ortsüblichen Lohn gezahlt, hätte das Jobcenter für diesen Differenzbetrag nicht einspringen müssen. Dann kann das Jobcenter gemäß § 115 Abs.1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) beim Arbeitgeber Regress nehmen.
So ist es im September 2013 einem Pizza-Lieferservice ergangen, der seinen Arbeitnehmern Stundenlöhne zwischen 1,65 ERU und 3,46 EUR zahlte und dafür vom Arbeitsgericht Eberswalde zur Rückerstattung von Aufstockungsleistungen an das Jobcenter verurteilt wurde (Arbeitsgericht Eberswalde, Urteil vom 10.09.2013, 2 Ca 428/13 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 13/385 Billig-Pizza in der Uckermark mit freundlicher Unterstützung des Jobcenters).
In den vergangenen Wochen war aufgrund einer entsprechenden Klage vor dem Arbeitsgericht Cottbus darüber spekuliert worden, ob es als nächsten "Schmuddel-Arbeitgeber" einen Rechtsanwalt treffen würde, der pikanterweise in der Lausitz viele Hartz-IV-Verfahren gegen Jobcenter angestrengt haben soll. Vor Gericht war ihm seitens des klagenden Jobcenters vorgeworfen worden, er hätte zwei Aushilfskräfte für nur 1,54 EUR bzw. 1,65 EUR pro Stunde bei sich arbeiten lassen.
Gestern hat das Arbeitsgericht Cottbus, Kammern Senftenberg, die beiden Klagen des Jobcenters gegen Rechtsanwalt L. abgewiesen. Zur Begründung heißt es in der knappen Pressemeldung des Gerichts:
"Nach Ansicht der Kammer lag zwar ein Missverhältnis zwischen der erbrachten Arbeitsleistung zweier Mitarbeiter des Beklagten und dem jeweils dafür entrichteten Entgelt vor. Allerdings konnte die Kammer wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls keine verwerfliche Absicht zur Ausnutzung einer Zwangslage der Mitarbeiter erkennen. Nach Auffassung der Kammer mussten aus diesem Grund die Klagen abgewiesen werden."
Damit folgte das Gericht der Argument des Anwalts. Er hatte sich gegen die Rückforderungsklage mit der Behauptung verteidigt, dass er die Bürokräfte aus Gefälligkeit beschäftigt habe, damit sie wieder Fuß auf dem Arbeitsmarkt fassen können. Daher, so das Gericht, habe der Anwalt nicht ausbeuterisch gehandelt.
Wie die Nachrichtenagentur dpa heute meldete, rief das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vielfaches Kopfschütteln hervor.
"Diese Rechtsauffassung ist für uns in keiner Weise nachvollziehbar", sagte der Chef der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit, Dieter Wagon, am heutigen Donnerstag. Das Urteil entwerte nicht nur die Leistungen arbeitender Menschen, es sei auch für andere Arbeitgeber Anreiz zum Lohndumping.
Die zwei Bürokräfte seien doch erst wegen der "sittenwidrig niedrigen Bezahlung" auf die zusätzliche Zahlung von Grundsicherungsleistungen durch das Jobcenter angewiesen gewesen, kritisierte Wagon. Er bekräftigte, dass das Jobcenter gegen das Gerichtsurteil in Berufung gehen werde.
Nächste Instanz wäre das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. "Geschäftsmodellen einzelner Arbeitgeber, sittenwidrige Löhne zu zahlen und sich durch den Steuerzahler zu subventionieren, muss begegnet werden", erklärte Wagon.
Ähnlich äußerte sich Brandenburgs Sozialminister Günter Baaske (SPD): Lohndumping dürfe nicht salonfähig werden, sagte Baaske der Nachrichtenagentur dpa.
1,54 Euro als Stundenlohn und "Gefälligkeit" rechtlich zu akzeptieren, erzeuge "nur Kopfschütteln", meinte Baaske. Aber der künftige Mindestlohn von 8,50 Euro werde "solchem Gebaren einen Riegel vorschieben". Die Bundesregierung plant ab 2015 einen gesetzlichen Mindestlohn. Es soll allerdings Ausnahmen geben, unter anderem für Langzeitarbeitslose.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Eberswalde, Urteil vom 10.09.2013, 2 Ca 428/13
- Handbuch Arbeitsrecht: Entsendung ausländischer Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 14/393 Lohnwucher im Anwaltsbüro
- Arbeitsrecht aktuell: 13/385 Billig-Pizza in der Uckermark mit freundlicher Unterstützung des Jobcenters
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- Arbeitsrecht aktuell: 11/144 Dumpinglöhne: Wie weist man das allgemeine Lohnniveau nach?
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht die beiden Urteile schriftlich begründet und veröffentlicht. Die Urteile im Volltext finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 09.04.2014, 13 Ca 10477/13
- Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 09.04.2014, 13 Ca 10478/13
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg die beiden Urteile des Arbeitsgerichts Cottbus aufgehoben und den Anwalt zur Zahlung verurteilt: Informationen zu den Urteilen des LAG finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 07.11.2014, 6 Sa 1148/14 und 6 Sa 1149/14 (Pressemeldung des Gerichts)
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 07.11.2014, 6 Sa 1148/14 und 6 Sa 1149/14
- Arbeitsrecht aktuell: 14/393 Lohnwucher im Anwaltsbüro
Letzte Überarbeitung: 16. September 2016
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht HENSCHE Rechtsanwälte, Fachanwälte für Arbeitsrecht Kanzlei Berlin Lützowstraße 32, 10785 Berlin Telefon: 030 - 26 39 62 0 Telefax: 030 - 26 39 62 499 E-Mail: berlin@hensche.de |
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