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Home: TV Mindestöhne Gebäudereinigung 29.10.2009




Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn), vom 29. Oktober 2009

Zwischen dem
Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks, Dottendorfer Straße 86, 53129 Bonn,
und der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Str. 19, 60439 Frankfurt am Main,
wird folgender

Tarifvertrag über Mindestlöhne im Sinne des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen
bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

1. Räumlicher Geltungsbereich

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2. Betrieblicher Geltungsbereich

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV Gebäudereinigung) in der jeweils geltenden Fassung fallen. Ausgenommen sind Betriebe, die überwiegend Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich des Winterdienstes durchführen, soweit dies durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung der Kommune übertragen ist; entsprechendes gilt für die Stadtstaaten. Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages sind auch selbständige Betriebsabteilungen.

3. Persönlicher Geltungsbereich

Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) eine geringfügige Beschäftigung ausüben.

§ 2 Mindestlöhne

1. Die Mindestlöhne betragen

a) mit Wirkung ab 1. Januar 2010

  Lohngruppe 1 Lohngruppe 6 
im Gebiet der Bundesländer    
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-
Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein
8,40 € 11,13 €
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt
6,83 € 8,66 €

b) mit Wirkung ab 1. Januar 2011

  Lohngruppe 1 Lohngruppe 6 
im Gebiet der Bundesländer    
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-
Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein
8,55 € 11,33 €
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt
7,00 € 8,88 €

2. Zu den Lohngruppen 1 und 6 gehören folgende Tätigkeiten:

Lohngruppe 1
Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen und Raumausstattungen; Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes

Lohngruppe 6
Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen und Außenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art; Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen

3. Die Arbeitnehmer werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Lohngruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist ausschließlich die ausgeübte Tätigkeit maßgebend.

Die vorübergehende Ausübung von Tätigkeiten der Lohngruppe 6 von in der Lohngruppe 1 eingruppierten Arbeitnehmern rechtfertigen keine neue Eingruppierung. Sofern zeitweise Arbeiten der Lohngruppe 6 übertragen werden, ist ab der sechsten Woche eine Zulage in Höhe der Differenz
zwischen dem tatsächlichen Lohn der niedrigeren Lohngruppe und dem Lohn der Lohngruppe 6 zu zahlen.

4. Der Anspruch auf den Mindestlohn der Lohngruppe 1 steht auch den Arbeitnehmern mindestens zu, die gemäß § 7 RTV Gebäudereinigung aufgrund ihrer Tätigkeiten in die Lohngruppen 2, 3, 4 oder 5, der Anspruch auf den Mindestlohn der Lohngruppe 6 auch denjenigen Arbeitnehmern, die gemäß § 7 RTV Gebäudereinigung aufgrund ihrer Tätigkeiten in die Lohngruppen 7 oder höher einzugruppieren sind. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben im Übrigen unberührt.

5. Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.

6. Der Anspruch auf den Mindestlohn verfällt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach seiner Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

7. Werden Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen eingesetzt, für welche der Mindestlohn aufgrund des Arbeitsortes in unterschiedlicher Höhe zu zahlen ist, so ist die Arbeitszeit getrennt nach diesen Arbeitsstellen monatsbezogen aufzuzeichnen.

§ 3 Geringfügig Beschäftigte der Lohngruppe 1, Monatslohn

1. Bei geringfügig Beschäftigten (§ 8 Absatz 1 Ziffer 1 SGB IV) der Lohngruppe 1 mit einer gleich bleibenden wöchentlichen Arbeitszeit kann unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit ein verstetigter Monatslohn gezahlt werden. Der Monatslohn berechnet sich nach der Formel:

Stundenlohn X Wochenarbeitszeit : 5 X 261 : 12.

2. Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, zusätzliches Urlaubsgeld, Erschwerniszuschläge sowie sonstige von der geleisteten Arbeitszeit unabhängige tarifliche, arbeitsvertragliche oder in Betriebsvereinbarungen vereinbarte Ansprüche sind gesondert zu vergüten und in der
Lohnabrechnung auszuweisen.

3. In der monatlichen Lohnabrechnung ist die gleich bleibende wöchentliche Arbeitszeit gemäß Ziffer 1 gesondert auszuweisen. Ein Ausweis in der Lohnabrechnung ist auch in den Fällen vorzunehmen, in denen die individuelle Arbeitszeit nach Ziffer 1 ausnahmsweise überschritten wird.

§ 4 Lohn der Arbeitsstelle, Lohn bei auswärtiger Beschäftigung

Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Werden Beschäftigte an anderer Arbeitsstelle eingesetzt, behalten sie den Anspruch auf den Mindestlohn der Arbeitsstelle, auf der sie zuerst nach ihrer Einstellung gearbeitet haben, wenn der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle niedriger ist. Ist der
Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle arbeiten.

§ 5 Unterrichtungsrecht des Betriebsrates

Der Arbeitgeber hat die Rechte des Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung zu wahren. Soweit hiervon erfasst gilt dies auch für den Einsatz von Nachunternehmern. Insbesondere sind die §§ 92 (Personalplanung) und 92 a (Beschäftigungssicherung) einzuhalten.

§ 6 Allgemeinverbindlichkeit

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages bzw. den Erlass einer Rechtsverordnung nach § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales zu beantragen.

§ 7 In-Kraft-Treten und Laufzeit

1. Dieser Mindestlohntarifvertrag tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Er kann mit einer Frist von vier Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31. Dezember 2011 gekündigt werden.

2. Sollte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den TV Mindestlohn nicht für allgemeinverbindlich erklären bzw. die beantragte Rechtsverordnung nicht erlassen, haben beide Parteien dieses Tarifvertrages abweichend von Ziff. 1 das Recht zur Kündigung dieses Tarifvertrages mit einer Frist von einer Woche zum Monatsende, erstmals zum 28. Februar 2010. Mit Ablauf der Kündigungsfrist tritt der gekündigte Tarifvertrag ohne Nachwirkung außer Kraft.

Bonn / Frankfurt am Main, den 29. Oktober 2009

Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks,
Dottendorfer Straße 86, 53129 Bonn
Dieter Kuhnert Bernd Jacke Johannes Bungart

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
Klaus Wiesehügel Frank Wynands

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Letzte Überarbeitung: 6. April 2010

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Massenentlassungsanzeige

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Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

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