UPDATE
ARBEITSRECHT
Ausgabe
ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 05|2021

Update Arbeitsrecht 05|2021 vom 10.03.2021

Leitsatzreport

Hessisches LAG: Vollstreckung eines Zeugnistitels mit Vorschlagsrecht des Arbeitnehmers

Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 16.02.2021, 10 Ta 350/20

§ 109 Gewerbeordnung (GewO); § 888 Zivilprozessordnung; §§ 242, 241 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Einwendung der Unmöglichkeit ist auch in dem Verfahren nach § 888 ZPO zu überprüfen.

2. Eine subjektive Unmöglichkeit des Schuldners steht der Verhängung eines Zwangsgelds grundsätzlich nicht stets entgegen, wenn die geschuldete Erfüllung von der Mitwirkung eines Dritten abhängt. Der Schuldner kann aber nur dann auf den Weg einer Klage gegen den Dritten verwiesen werden, falls die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat.

3. Hat sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich zur Erteilung eines Zeugnisses verpflichtet, das die Unterschrift eines bestimmten Vorgesetzten trägt, so wird die Erfüllung diese Leistung für den Arbeitgeber unmöglich, wenn der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausgeschieden ist. Eine Klage gegen den Arbeitnehmer hätte in aller Regel keine Aussicht auf Erfolg, weil den Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 242, 241 Abs.2 BGB keine nachwirkende Verpflichtung trifft, ein Zeugnis zu unterschreiben.

4. Es bleibt unentschieden, ob der Arbeitgeber gehalten ist, bei einer weiblichen Person stets den Zusatz „Geschäftsführerin“ anstelle von „Geschäftsführer“ zu verwenden.

Hintergrund:

Eine Arbeitnehmerin hatte sich vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main im Rahmen einer Kündigungsschutzklage durch Vergleich mit der beklagten Arbeitgeberin auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt. Der Vergleich enthielt folgende Zeugnisklausel: „Die Beklagte erteilt der Klägerin unter dem Datum des 30. Juni 2019 ein wohlwollendes, qualifiziertes Endzeugnis mit einer sehr guten Leistungs- und Führungsbewertung. Die Klägerin ist berechtigt, einen Zeugnisentwurf vorzulegen, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen darf. Das Zeugnis enthält die der Bewertung entsprechende, übliche Dankens-, Gute-Wünsche- und Bedauernsformel und ist von einem Mitglied der Geschäftsführung der Beklagten sowie Herrn A, Managing Director (Office Head Frankfurt am Main) zu unterzeichnen.“ In der Folge entstand Streit über die Frage, ob das Unternehmen seine Zeugnispflicht entsprechend dem Vergleich erfüllt hatte oder nicht. Denn das Unternehmen hatte zwar zunächst ein von Herrn A. unterschriebenes Zeugnis erteilt, dabei aber den Entwurf der Arbeitnehmerin abgeändert. Bestimmte, im Entwurf der Arbeitnehmerin behauptete Erfolge ihrer Arbeit seien frei erfunden, so das Unternehmen, so dass der Entwurf an dieser Stelle nicht dem Grundsatz der Zeugniswahrheit entspreche. Später erteilte der Arbeitgeber ein geringfügig geändertes Zeugnis, in dem es in der Unterschriftenzeile „Geschäftsführerin“ statt „Geschäftsführer“ hieß. Das Arbeitsgericht Frankfurt verhängte ein Zwangsgeld, da der Zeugnisanspruch aus seiner Sicht noch nicht erfüllt war (Beschluss vom 02.11.2020, 19 Ca 2355/19), das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) dagegen wies den Zwangsgeldantrag zurück. Denn der Arbeitgeber hatte den Zeugnisanspruch - trotz der Abweichungen von dem Entwurf der Arbeitnehmerin - erfüllt, so das LAG. Und dass Herr A. das zuletzt erteilte Zeugnis nicht unterschrieben hatte, war nicht mehr zu ändern, da Herr A. das Unternehmen mittlerweile verlassen hatte.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 16.02.2021, 10 Ta 350/20

 

Handbuch Arbeitsrecht: Zeugnis

Tipps und Tricks: Zeugnis - Checkliste

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

IMPRESSUM