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LAG Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 23.09.2015, 4 Sa 1287/14

   
Schlagworte: Befristung: Schriftform, Befristung: Vorabarbeitsverhältnis
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 4 Sa 1287/14
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 23.09.2015
   
Leitsätze:

1.Ein aufgrund formunwirksamer Befristung unbefristetes Arbeitsverhältnis kann nachträglich befristet werden, wenn ein sachlicher Grund besteht.

2.Ein formunwirksam befristetes Arbeitsverhältnis wird nicht durch tatsächliche Arbeitsaufnahme begründet (hier: Teilnahme einer Lehrerin an der einleitenden Schuljahreskonferenz), wenn sich der Arbeitgeber aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers erst mit Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages binden will.

3.Unterzeichnen die Vertragsparteien nach Begründung eines formunwirksam befristeten Arbeitsverhältnisses formgültig einen befristeten Arbeitsvertrag, ist regelmäßig von einem auf die Geltung der Befristung gerichteten rechtsgeschäftlichen Willen auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn die schriftliche Regelung lediglich das zuvor mündlich Vereinbarte wiederholt. Ob die Parteien das etwaige Bestehen eines unbefristeten Arbeitsvertrages bedacht haben, ist im Übrigen unerheblich (Abgrenzung zu BAG 16.04.2008 - 7 AZR 1048/06).

Vorinstanzen:
   

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