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Hes­si­sches LAG, Ur­teil vom 15.02.2011, 13 Sa 767/10

   
Schlagworte: Insolvenz des Arbeitgebers, Interessenausgleich, Namensliste
   
Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 13 Sa 767/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 15.02.2011
   
Leitsätze: Die internationale Eröffnungszuständigkeit im Sinne des Artikels 16 EuInsVO kann nicht nachgeprüft werden.

Die prozessualen und materiellrechtlichen Wirkungen des Insolvenzverfahrens gemäß EuInsVO richten sich grundsätzlich nach der lex fori concursus, also nach dem Recht des Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Für Arbeitsverhältnisse gilt dagegen das Recht des Mitgliedsstaates, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist.

Ist deutsches Arbeitsrechts anwendbar, gelten damit auch die §§ 113 ff InsO.

(Parallelentscheidung zum Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 - 13 Sa 969/10 -).

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 23.02.2010, 18 Ca 7714/09
   

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