HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

BAG, Be­schluss vom 10.07.2013, 7 ABR 91/11

   
Schlagworte: Arbeitnehmerüberlassung: Betriebsrat, Betriebsrat: Arbeitnehmerüberlassung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 7 ABR 91/11
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 10.07.2013
   
Leitsätze: 1. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verbietet die nicht mehr vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung.

2. Beabsichtigt der Entleiher, einen Leiharbeitnehmer mehr als vorübergehend zu beschäftigen, kann der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG die Zustimmung zur Übernahme verweigern.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Braunschweig, Beschluss vom 06.07.2011, 3 BV 8/11
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 16.11.2011, 17 TaBV 99/11
   

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zum ganzen Urteil 7 ABR 91/11