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EuGH, Ur­teil vom 13.06.2016, C-178/15 - Sobc­zy­szyn

   
Schlagworte: Urlaub, Urlaubsanspruch, Arbeitszeitgestaltung
   
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-178/15
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 13.06.2016
   
Leitsätze:

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung oder Praxis wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, wonach einem Arbeitnehmer, der sich während des Zeitraums, der im Urlaubskalender der ihn beschäftigenden Einrichtung für den Jahresurlaub festgelegt ist, in einem gemäß dem innerstaatlichen Recht gewährten Genesungsurlaub befindet, nach dessen Ende das Recht verweigert werden kann, seinen bezahlten Jahresurlaub in einem späteren Zeitraum in Anspruch zu nehmen, entgegensteht, sofern, was vom nationalen Gericht zu beurteilen ist, mit dem Anspruch auf Genesungsurlaub ein anderer Zweck verfolgt wird als mit dem Anspruch auf Jahresurlaub.

Vorinstanzen:
   

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