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BVerwG, Ur­teil vom 27.02.2014, 2 C 1.13

   
Schlagworte: Streik: Beamte, Streik: Lehrer, Beamter: Streikrecht
   
Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen: 2 C 1.13
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 27.02.2014
   
Leitsätze: Das beamtenrechtliche Verbot, an kollektiven Kampfmaßnahmen (Streiks) teilzunehmen, gilt als hergebrachter Grundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsunmittelbar für alle Beamten unabhängig von ihrem Aufgabenbereich.

Ein umfassendes Recht auf Tarifverhandlungen und kollektive Kampfmaßnahmen ist mit tragenden Strukturprinzipien der durch Art.33 Abs.4 und 5 GG gewährleisteten Institution des Berufsbeamtentums unvereinbar.

Art.11 EMRK in seiner bindenden Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gewährleistet allen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die nicht in den Streitkräften, der Polizei und der genuinen Hoheitsverwaltung tätig sind, sowie ihren Gewerkschaften ein Recht auf Kollektivverhandlungen und darauf bezogene kollektive Kampfmaßnahmen.

Das statusbezogene Verbot nach Art.33 Abs.5 GG und die funktionsbezogenen Gewährleistungen nach Art.11 EMRK sind in Bezug auf Beamte, die außerhalb der genuinen Hoheitsverwaltung eingesetzt sind, inhaltlich miteinander unvereinbar. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, diese Kollisionslage aufzulösen und im Wege der praktischen Konkordanz einen Ausgleich herbeizuführen.

Eine Disziplinarverfügung erledigt sich durch das Ausscheiden des gemaßregelten Beamten aus dem Beamtenverhältnis.
Vorinstanzen: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010, VG 31 K 3904/10.O
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2012, OVG 3d A 317/11.O
   

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