HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

LAG Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 06.07.2011, 7 Sa 1859/10

   
Schlagworte: Sozialauswahl: Namensliste, Namensliste
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 7 Sa 1859/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 06.07.2011
   
Leitsätze: Die Sozialauswahl ist als grob fehlerhaft zu bewerten, wenn die Betriebsparteien den auswahlrelevanten Personenkreis dergestalt bestimmen, dass Arbeitnehmer, die sich erst auf einem bestimmten Arbeitsplatz einarbeiten müssen - fehlende sofortige Substituierbarkeit - aus der Vergleichbarkeit ausscheiden. Dies gilt auch bei Massenkündigungen, jedenfalls dann, wenn es sich um reine Anlerntätigkeiten handelt. Eine Reduzierung der Einarbeitszeit auf "Null" ist nach Auffassung der Berufungskammer grob fehlerhaft. Rechtsfolge der groben Fehlerhaftigkeit ist, dass der Arbeitgeber sich nicht mit Erfolg auf die Namensliste berufen kann, denn welchen Inhalt diese ohne fehlerhafte Vergleichsgruppenbildung gehabt hätte, lässt sich im Nachhinein nicht objektiv feststellen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Namensliste nur im Zusammenwirken mit dem Betriebsrat erstellt werden kann.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Wuppertal, Urteil vom 3.09.2010, 4 Ca 588/10
   

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zum ganzen Urteil 7 Sa 1859/10