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BAG, Be­schluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10 (A)

   
Schlagworte: Mindestlohn, Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 4 AZR 168/10 (A)
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 18.04.2012
   
Leitsätze:

1. Eine vom Arbeitgeber aufgrund eines von ihm angewandten Haustarifvertrages erbrachte „Einmalzahlung“, die die Funktion der Überbrückung bis zum späteren Inkrafttreten einer linearen tabellenwirksamen Lohnerhöhung hat, ist aufgrund ihres Zwecks grundsätzlich auf den Mindestlohnanspruch eines Arbeitnehmers aus einem allgemeinverbindlichen Verbandstarifvertrag anzurechnen.

2. Eine vom Arbeitgeber aufgrund des von ihm angewandten Haustarifvertrages erbrachte „vermögenswirksame Leistung“ iSd. Fünften VermBG ist nicht auf den tariflichen Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers anzurechnen, da ihr Zweck der langfristigen Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand nicht funktional gleichwertig mit dem Zweck des Mindestlohns ist.

3. Dem EuGH wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob diese Auslegung mit der Auslegung des Begriffs „Mindestlohnsätze“ in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c) der Richtlinie 96/71/EG vereinbar ist.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 17.2.2009 - 19 Ca 279/08
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 6.1.2010 - 5 Sa 33/09
   

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