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LAG Schles­wig-Hol­stein, Ur­teil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10

   
Schlagworte: Anfechtung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Aktenzeichen: 1 Sa 538 e/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 27.09.2011
   
Leitsätze:

1. Eine Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB kann auch durch das Unterlassen der rechtlich gebotenen Aufklärung über eine Kassendifferenz bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Übergabe der Kasse bestehen.

2. Wird die Kassenabrechnung anweisungsgemäß erstellt und die Differenz ausgewiesen, ist bereits zweifelhaft, ob vom Arbeitnehmer etwas verschwiegen wird, wenn er vor Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs mit Generalquittung nicht noch einmal von sich aus auf die Differenz hinweist.

3. Jedenfalls besteht eine Rechtspflicht zur Aufklärung nicht mehr, wenn zwischen Übergabe der Kasse und arbeitsgerichtlichem Vergleich ein Zeitraum von ca. 6 Wochen liegt.

4. Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob ein mit der Kassenführung beauftragter Arbeitnehmer von sich aus zur Aufklärung einer von ihm begangenen Unterschlagung verpflichtet ist.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Lübeck, Urteil vom 7.10.2010, 2 Ca 1679/10
   

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