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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 06|2020

Update Arbeitsrecht 06|2020 vom 18.03.2020

Leitsatzreport

LAG Nürnberg: Enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Beginn der Arbeitsunfähigkeit und einer Anlasskündigung gemäß § 8 EZFG

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 10.12.2019, 7 Sa 364/18

§§ 3, 8 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)

Leitsatz des Gerichts:

Besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Beginn einer Arbeitsunfähigkeit und einer Kündigung, so wird eine Anlasskündigung i. S. d. § 8 EFZG vermutet. Der Arbeitgeber kann den Beweis, dass eine Anlasskündigung nicht vorliegt, durch entsprechenden Sachvortrag und Beweisantritt führen. Dies war hier der Fall mit dem Vortrag, dem Arbeitnehmer sei schon vor seiner Erkrankung die Kündigung wegen Schlechtleistung angekündigt worden.

Hintergrund:

Arbeitnehmer haben bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zur Dauer von sechs Wochen, § 3 Abs.1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen bestanden hat (§ 3 Abs.3 EZFG). Der Anspruch endet im Allgemeinen mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Davon macht § 8 Abs.1 Satz 1 EFZG eine Ausnahme, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis „aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit“ kündigt. Dann endet das Arbeitsverhältnis zwar infolge der Kündigung, doch überdauert der Anspruch auf Entgeltfortzahlung das Ende des Arbeitsverhältnisses (bis längstens zum Ablauf einer sechswöchigen Erkrankung). Dass die Kündigung des Arbeitgebers eine solche „Anlasskündigung“ ist, hat der Arbeitnehmer zu beweisen. Dabei kommt ihm ein Anscheinsbeweis zugute, wenn die Kündigung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der (Mitteilung der) Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen wird. Im Fall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Nürnberg hatte der Arbeitgeber, ein Steinbruchunternehmen, einen Arbeitnehmer Ende September 2017 eingestellt, war mit seinen Leistungen aber unzufrieden. Nachdem der Arbeitnehmer sich Anfang November 2017 (nach Ablauf der vierwöchigen Wartezeit) krank gemeldet hatte, kündigte das Unternehmen am 15.11.2017. Trotz der zeitlichen Nähe von Krankmeldung und Kündigung lag hier keine Anlasskündigung vor, so das LAG, denn der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer wegen seiner schlechten Leistungen bereits einige Tage vor Beginn der Erkrankung in Aussicht gestellt, ihn demnächst kündigen zu wollen.

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 10.12.2019, 7 Sa 364/18

 

Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit

Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Kündigung wegen Krankheit

 

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