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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 06|2019

Update Arbeitsrecht 06|2019 vom 11.12.2019

Leitsatzreport

LAG Köln: Zusammenhangsklage gegen Kündigung eines Geschäftsführervertrags, wenn der abberufene Geschäftsführer auch Rechte aus einem ruhendem Arbeitsverhältnis geltend macht

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 28.10.2019, 9 Ta 158/19

§§ 2 Abs.3, 5 Abs.1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

Leitsätze des Gerichts:

1. Kündigt ein Arbeitgeber das vereinbarungsgemäß nach der Bestellung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer ruhende und nach der Abberufung als Geschäftsführer wieder aufgelebte Arbeitsverhältnis, sind die Gerichte für Arbeitssachen für die vom Arbeitnehmer erhobene Kündigungsschutzklage gemäß § 2 Abs.1 Nr.3 Buchst. b ArbGG ausschließlich zuständig.

2. Erweitert der Arbeitnehmer seine Klage gegen eine aus demselben Grund nachfolgende Kündigung des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses, steht dieser Klageantrag in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zu der zuvor erhobenen Kündigungsschutzklage. Für ihn ist das Arbeitsgericht gemäß § 2 Abs.3 ArbGG ebenfalls zuständig.

Hintergrund:

Eine langjährige Führungskraft war Ende 2016 für drei Jahre zum Geschäftsführer bestellt worden. Für diese Zeit wurde das Arbeitsverhältnis ruhend gestellt, d.h. es sollte nach Ablauf der drei Jahre wiederaufleben. Außerdem wurde ein gesonderter Geschäftsführeranstellungsvertrag vereinbart. Im März 2019 kündigte der Arbeitgeber das ruhende Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt, Anfang April 2019 widerrief er die Bestellung zum Geschäftsführer. Danach erklärte der Arbeitgeber die Kündigung des Geschäftsführervertrages, sowie später - nochmals - die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum Jahresende 2019. Der gekündigte Ex-Geschäftsführer klagte vor dem Arbeitsgericht Bonn gegen die beiden Kündigungen seines Arbeitsverhältnisses, aber auch gegen die Kündigung des Geschäftsführervertrages. Für diesen Antrag sah sich das Arbeitsgericht Bonn nicht als zuständig an und verwies den Rechtsstreit in diesem Punkt an das Landgericht Bonn (Beschluss vom 18.07.2019, 1 Ca 733/19). Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschied dagegen, dass das Arbeitsgericht auch für diesen Antrag zuständig ist. Zur Begründung stützt sich das LAG auf § 2 Abs.3 ArbGG. Danach können auch solche Ansprüche vor die Arbeitsgerichte gebracht werden, für die diese eigentlich nicht zuständig sind, falls diese Ansprüche „in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang“ mit anhängigen Streitigkeiten stehen, für die die Arbeitsgerichte zuständig sind.

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 28.10.2019, 9 Ta 158/19

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