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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 04|2020

Update Arbeitsrecht 04|2020 vom 19.02.2020

Leitsatzreport

LAG Köln: Fristlose Kündigung wegen Beleidigung eines Kollegen mit dunklerer Hautfarbe durch Affenlaute („Ugah Ugah“)

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 06.06.2019, 4 Sa 18/19

§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch; § 103 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG); §§ 1, 3 Abs.3, 12, 13 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Leitsatz des Gerichts:

Beleidigt ein bereits einschlägig abgemahnter Arbeitnehmer einen Kollegen mit dunklerer Hautfarbe in Anwesenheit mehrerer anderer Kollegen durch den Ausstoß von Affenlauten wie „Ugah Ugah“, so kann darin ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs.1 BGB erkannt werden. Eine Beharrlichkeit des Pflichtverstoßes und damit eine nachhaltig negative Verhaltensprognose ist in einem solchen Fall insbesondere dann begründet, wenn nach Einschaltung der AGG-Beschwerdestelle der Beleidigende in der Anhörung durch den Arbeitgeber uneinsichtig äußert, sein Verhalten habe „der Auflockerung der Gesprächsatmosphäre“ gedient und gehöre zum „gepflegten Umgang“.

Hintergrund:

Ein Arbeitnehmer und Mitglied des Betriebsrats war Anfang 2016 abgemahnt worden, weil er einem Kollegen in der Kantine zugerufen hatte: „Schau woanders hin, sonst ficke ich dich ...!“. Im November 2017 beleidigte er während einer Betriebsratssitzung einen Betriebsratskollegen mit dunklerer Hautfarbe, indem er Affenlaute ausstieß („Ugah Ugah“). Der betroffene Betriebsratskollege beschwerte sich beim Personalleiter, der die Beschwerde an die betriebsinterne Beschwerdestelle gemäß § 13 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) weiterleitete. Diese hörte den Arbeitnehmer zu dem Vorfall an. Der Arbeitnehmer erklärte über einen Anwalt, dass im Betriebsrat hin und wieder ein flapsiger Spruch falle, was zum „gepflegten Umgangston unter den Betriebsratsmitgliedern“ gehöre. Nachdem der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung eingeholt hatte (§ 103 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG), kündigte er fristlos (§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und behauptete, der Wortwechsel mit dem Betriebsratskollegen sei angeblich anders verlaufen. Das Arbeitsgericht glaubte aber nach Vernehmung von Zeugen der Version des Arbeitgebers und wies die Klage ab. Auch die Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hatte keinen Erfolg. Das LAG bewertete das Verhalten gegenüber dem Betriebsratskollegen („Ugah Ugah“) als rassistisch und seine Stellungnahme gegenüber der AGG-Beschwerdestelle als Beleg für seine Uneinsichtigkeit bzw. als „Manifestation einer rassistischen Grundeinstellung“ (Urteil, Rn.79).

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 06.06.2019, 4 Sa 18/19

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