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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 09|2020

Update Arbeitsrecht 09|2020 vom 29.04.2020

Leitsatzreport

Hessisches LAG: Wunsch nach Ausspruch einer Kündigung macht spätere Klage nicht unzulässig

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 09.12.2019, 16 Sa 839/19

§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch; §§ 1 Abs.1, 9 Abs.1 Satz 2, 23 Abs.1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Leitsatz des Gerichts:

Auch ein mündlich geäußerter Wunsch des Arbeitnehmers gekündigt zu werden, macht die nach erhaltener Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage nicht treuwidrig, noch rechtfertigt er einen arbeitgeberseitig gestellten Auflösungsantrag.

Hintergrund:

Ein Autohaus mit über zehn Arbeitnehmern kündigte einen Servicemitarbeiter, den es vor etwas mehr als sechs Monaten eingestellt hatte, ordentlich zum 15.12.2018. Vor Ausspruch der Kündigung hatten die Parteien über einen vom Arbeitnehmer beantragten, aber vom Arbeitgeber nicht gewährten Urlaub gestritten. Außerdem war der Arbeitgeber offenbar über eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Kündigung verärgert. Da der Arbeitnehmer infolge seiner mehr als sechsmonatigen Beschäftigung sowie der Betriebsgröße des Arbeitgebers (mehr als zehn Arbeitnehmer) Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in Anspruch nehmen konnte, erhob er Klage und hatte damit vor dem Arbeitsgericht Darmstadt Erfolg (Urteil vom 16.07.2019, 9 Ca 549/18). In der Berufung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) behauptete der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer selbst um den Ausspruch einer Kündigung gebeten hatte, angeblich im Zusammenhang mit dem Streit um die verweigerte Beurlaubung. Damit hatte er keinen Erfolg. Selbst wenn der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung mündlich um eine solche Kündigung gebeten haben sollte, hätte er damit nicht sein Recht zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage verwirkt oder auf sein Klagerecht verzichtet, so das LAG. Außerdem stellte der Arbeitgeber einen Antrag auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 Abs.1 Satz 2 KSchG, da er das Arbeitsverhältnis infolge des Prozesses als zerrüttet ansah. Auch hier machte das LAG nicht mit. Die zugespitzte Kritik, die der Arbeitnehmer bzw. sein Anwalt im Prozess am Verhalten des Arbeitgebers geübt hatte, bewertete das Gericht als legitime Rechtsverteidigung.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 09.12.2019, 16 Sa 839/19

 

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