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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 07|2020

Update Arbeitsrecht 07|2020 vom 01.04.2020

Entscheidungsbesprechungen

LAG München: Crowdworker sind keine Arbeitnehmer

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 04.12.2019, 8 Sa 146/19

Enthält ein Plattform-Rahmenvertrag keine Pflicht zur Arbeitsleistung, wird mit ihm kein Arbeitsverhältnis gemäß § 611a BGB begründet.

§ 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); § 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Rechtlicher Hintergrund

Arbeitsverträge sind Dienstverträge, bei denen der Dienstverpflichtete von seinem Geldgeber „persönlich abhängig“ ist. Er erbringt seine Leistungen nicht selbstbestimmt und mit eigenen Betriebsmitteln wie z.B. ein Arzt in seiner Arztpraxis, sondern indem er die laufenden Weisungen seines Auftraggebers befolgen muss. Dazu heißt es in § 611a Abs.1 Satz 1 bis 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

„Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.“

Wie diese gesetzliche Definition zeigt, zeigt sich die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vor allem daran, dass er seine Arbeitsinhalte und seine Arbeitszeit nicht selbst festlegen kann (§ 611a Abs.1 Satz 3 BGB). Umgekehrt heißt das: Wer es in der Hand hat, einzelne Aufträge, z.B. als Musiker, Kraftfahrer oder Handwerker, zu übernehmen oder abzulehnen, arbeitet selbständig und ist daher kein Arbeitnehmer. So hat z.B. vor kurzem das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschieden, dass eine Orchestermusikerin keine Arbeitnehmerin ist, da sie frei entscheiden konnte, an welchen Probe- und Aufführungsterminen sie teilnehmen wollte (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.01.2020, 1 Sa 8/19, s. dazu Update Arbeitsrecht 03|2020).

Fraglich ist, ob sog. Crowdworker als Arbeitnehmer oder als Selbstständige einzuordnen sind. Crowdworker nehmen über eine Internetplattform Einzelaufträge an und dokumentieren z.B. per Handyfoto die Qualität von Geschäften und Tankstellen, wofür sie vom Plattformbetreiber pro Auftrag bezahlt werden. Gegen eine Einordnung als Arbeitnehmer spricht, dass sie Einzeljobs annehmen oder ablehnen können. Für ein Arbeitsverhältnis spricht dagegen, dass alle Einzelheiten des konkreten Auftrags vom Plattformbetreiber bzw. von dessen Kunden einseitig vorgegeben sind.

Sachverhalt

Ein Crowdworker hatte einen Plattformbetreiber auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses verklagt. Der Betreiber bietet im Bereich des Einzelhandels u.a. an, die Warenpräsentation von Markenherstellern im Einzelhandel und in Tankstellen zu kontrollieren. Die einzelnen Kontrollaufträge werden registrierten Crowdworkern über eine Handy-App angeboten und sind innerhalb eines bestimmten Zeitfensters abzuarbeiten, meist innerhalb einiger Tage oder Wochen. Pro erledigtem Auftrag werden die Crowdworker vom Plattformbetreiber bezahlt.

Zwischen den Kunden der Plattform und den Crowdworkern besteht keine Vertragsbeziehung. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Plattformbetreibers heißt es außerdem, dass zwischen Betreiber und Crowdworker kein Arbeitsverhältnis begründet werden soll.

Die Crowdworker können, wenn sie viele Aufträge erledigen, Erfahrungspunkte („XPs“) sammeln und dadurch ein höheres „Level“ erreichen. Das jeweilige Level wird von der App angezeigt, auch die XPs, die für das Erreichen des nächsten Levels fehlen. Je höher das erreichte Level, desto mehr Aufträge kann der Crowdworker gleichzeitig annehmen. Dadurch können sich Crowdworker mit einem höheren Level Routen mit mehreren Aufträgen zusammenzustellen und diese effektiver erledigen. Auch wer längere Zeit nicht aktiv ist, behält sein erreichtes Level.

Der Kläger war von Juli 2016 bis April 2018 für den Plattformbetreiber tätig. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten kündigte der Plattformbetreiber die Geschäftsbeziehung, entsprechend seinen AGB per E-Mail, im April 2018. Im Juli 2018 erhob der Crowdworker vor dem Arbeitsgericht München Klage auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses, auf Weiterbeschäftigung und auf Zahlung entgangener Vergütung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab (Urteil vom 20.02.2019, 19 Ca 6915/18).

Entscheidung des LAG München

Auch in der Berufung vor dem LAG München hatte der Kläger keinen Erfolg. Zur Begründung heißt es:

Der zwischen den Parteien bestehende Vertrag war ein bloßer Rahmenvertrag, der den Kläger nicht zur Arbeitsleistung verpflichtete, und bereits aus diesem Grund kein Arbeitsvertrag (Urteil, Rn.122).

Auch die tatsächliche Durchführung der Geschäftsbeziehung deutete nicht auf ein Arbeitsverhältnis hin. Das mit dem Level-Aufstieg verbundene Anreizsystem ließ das LAG nicht als so schwerwiegende „Drucksituation“ gelten, dass damit ein Arbeitsverhältnis begründet werden könnte (Urteil, Rn.130). Denn ein einmal erreichtes Level ging durch längere Pausen nicht verloren. Vor allem aber behielt der Kläger bei einer Gesamtbetrachtung der streitigen Geschäftsbeziehung immer die Souveränität über seine Zeit (Urteil, Rn.138).

Ergänzend weist das LAG darauf hin, dass es auch auf eine rechtliche Bewertung der Einzel-Aufträge nicht ankam. Denn selbst wenn mit diesen Aufträgen jeweils einzelne, befristete Arbeitsverhältnisse begründet worden sein sollten, hätte der Kläger binnen drei Wochen nach Erledigung des letzten Einzelauftrags eine Entfristungsklage erheben müssen, § 17 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Das hatte er aber nicht getan (Urteil, Rn.124 f.).

Praxishinweis

Das LAG München hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen, die inzwischen auch eingelegt wurde (Aktenzeichen des BAG: 9 AZR 102/20). Es ist allerdings nicht zu erwarten, dass das BAG anders als das Arbeitsgericht und das LAG München entscheiden wird.

Denn die (hier gegebene) wirtschaftliche Abhängigkeit des Klägers von dem Plattformbetreiber ist etwas anderes als eine persönliche Abhängigkeit, die gemäß § 611a Abs.1 BGB dafür erforderlich ist, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt. In diesem Sinne, d.h. persönlich, war der Kläger aber von dem Plattformbetreiber nicht abhängig, da er jederzeit frei entscheiden konnte, welche Aufträge er annehmen bzw. ablehnen wollte, und zu welchen Zeiten er demzufolge arbeiten wollte.

An dieser Rechtslage ändert auch die politische Kritik an einem modernen „Plattformkapitalismus“ sowie an angeblich prekären Arbeitsverhältnissen „digitaler Tagelöhner“ nichts. Lücken beim sozialen Schutz von Crowdworkern müsste der Gesetzgeber schließen.

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 04.12.2019, 8 Sa 146/19

 

Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmer

Handbuch Arbeitsrecht: Scheinselbstständigkeit

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