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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 12|2020

Update Arbeitsrecht 12|2020 vom 10.06.2020

Leitsatzreport

LAG Hamburg: Die Gewerkschaft DHV ist nicht mehr tariffähig

Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 22.05.2020, 5 TaBV 15/18

Art.9 Abs.3 Grundgesetz (GG); § 2 Abs.1 Tarifvertragsgesetz (TVG)

Leitsätze der Redaktion:

1. Die DHV besitzt nicht die erforderliche Durchsetzungskraft in den von ihr zuletzt beanspruchten Zuständigkeitsbereichen.

2. Der Organisationsgrad der DHV liegt nach ihren eigenen in lediglich knapp 5 Prozent der Bereiche bei durchschnittlich 2,23 Prozent und ansonsten jeweils deutlich unter 1,6 Prozent.

3. Eine langjährige Teilnahme der DHV am Tarifgeschehen seit der Satzungsänderung 2014 ist nicht festzustellen.

Hintergrund:

Nicht alle Arbeitnehmerkoalitionen gemäß Art.9 Abs.3 Grundgesetz (GG) sind auch tariffähige Gewerkschaften im Sinne von § 2 Abs.1 Tarifvertragsgesetz (TVG). Um Tarifverträge abschließen zu können, müssen Arbeitnehmerkoalitionen „sozial mächtig“ sein, d.h. sie müssen aufgrund ihrer Mitgliederzahl und Organisationsstärke von der Arbeitgeberseite ernst zu nehmen sein. Die „DHV - die Berufsgewerkschaft e.V.“ mit Sitz in Hamburg wurde 1893 als christlich orientierter „Deutscher Handlungsgehilfenverband“ gegründet und ist recht klein. Die letzten Satzungsänderungen von 2012 und 2014 führten zu einer erheblichen Ausweitung ihres Zuständigkeitsbereichs, der u.a. die Arbeitnehmer der Krankenkassen, der Fleischwarenindustrie und der IT-Dienstleister umfasst. Je nach Berechnung sind dies insgesamt ca. 7,01 bis 11,4 Mio. Arbeitnehmer. Dadurch ist der Organisationsgrad der DHV, d.h. das Verhältnis von DHV-Mitgliedern zu allen Arbeitnehmern der von der DHV beanspruchten Branchen, abgesunken. Vor diesem Hintergrund strengten drei DGB-Gewerkschaften (Ver.di, IG Metall, NGG) und der DGB Ende 2013 ein arbeitsgerichtliches Verfahren an mit dem Ziel, die Tarifunfähigkeit der DHV feststellen zu lassen. Auch zwei Bundesländer, Berlin und Nordrhein-Westfalen, schlossen sich dem Antrag an. Das Arbeitsgericht Hamburg stellte die Tarifunfähigkeit der DHV fest (Beschluss vom 19.06.2015, 1 BV 2/14), während das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg zugunsten der DHV entschied (Beschluss vom 04.05.2016, 5 TaBV 8/15). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hob die Entscheidung des LAG Hamburg auf und verwies den Fall zurück (BAG, Beschluss vom 26.06.2018, 1 ABR 37/16). Daraufhin entschied das LAG Hamburg jetzt nach nochmaliger Prüfung des Falls, dass die DHV nicht tariffähig ist. Auch diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da die DHV Rechtsbeschwerde beim BAG einlegen kann.

Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 22.05.2020, 5 TaBV 15/18 (Pressemeldung des Gerichts)

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