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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 22|2020

Update Arbeitsrecht 22|2020 vom 28.10.2020

Leitsatzreport

LAG Baden-Württemberg: Drei Beisitzer pro Bank bei einer Einigungsstelle zur psychischen Gefährdungsbeurteilung

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2020, 4 TaBV 5/20

§§ 76, 87 Abs.1 Nr.7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG); § 100 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG); § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Leitsatz des Gerichts:

Bei einer Einigungsstelle zu psychischen Gefährdungsbeurteilungen kann wegen der Erforderlichkeit sowohl juristischen als auch fachlichen arbeitspsychologischen Sachverstands eine Festlegung der Beisitzerzahl auf drei geboten sein. (Anschluss an LAG Düsseldorf 7. April 2020 - 3 TaBV 1/20 - und LAG Köln 20. Oktober 2017 - 9 TaBV 69/17 -)

Hintergrund:

Arbeitgeber sind gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet, d.h. sie müssen durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Dabei hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß 87 Abs.1 Nr.7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), d.h. er ist an der Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen. Konkret müssen sich Arbeitgeber darauf einigen, welche und wie viele (exemplarische?) Arbeitsplätze mit welchen Methoden auf welche möglichen Gesundheitsgefahren hin untersucht werden sollen. Können sich Betriebsrat und Arbeitgeber darüber nicht einigen, entscheidet die Einigungsstelle (§ 76 BetrVG). Deren Einsetzung können Arbeitgeber und Betriebsrat gerichtlich gemäß § 100 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) durchsetzen, wobei das Arbeitsgericht bei Uneinigkeit der Parteien auch über die Person des Vorsitzenden und über die Anzahl der Beisitzer auf Seiten des Arbeitgebers und des Betriebsrats entscheidet. Im Normalfall entscheiden die Arbeitsgerichte, dass zwei Beisitzer pro Seite ausreichem, was dem Interesse des Arbeitgebers an einer Begrenzung seiner Kosten entgegen kommt, denn bei zwei Beisitzern pro Bank ist auf Seiten des Betriebsrats meist der Betriebsratsvorsitzende tätig, der dabei durch einen Anwalt unterstützt wird, so dass der Arbeitgeber nur die Kosten für einen externen Einigungsstellenbeisitzer bezahlen muss, nämlich für den Anwalt des Betriebsrats. Im Streitfall hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschieden, dass drei Beisitzer pro Bank angemessen waren. Denn hier ging es um eine Einigungsstelle, die der Betriebsrat eines Krankenhauses verlangt hatte und die zum „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Durchführung von psychischen Gefährdungsbeurteilungen“ tätig werden sollte. Hier kam es sowohl auf juristischen als auch auf arbeitspsychologischen Sachverstand an, so dass das LAG drei Beisitzer pro Bank festsetzte.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2020, 4 TaBV 5/20

 

Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat

Handbuch Arbeitsrecht: Einigungsstelle

Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

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