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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 01|2021

Update Arbeitsrecht 01|2021 vom 13.01.2021

Leitsatzreport

BAG: Ausschlussfristen für die Geltendmachung einer Urlaubsabgeltung werden durch eine Entfristungsklage nicht gewahrt

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2020, 9 AZR 323/19

§ 7 Abs.4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG); § 17 Abs.3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG); § 16 Manteltarifvertrag der chemischen Industrie vom 24.05.1992, in der Fassung vom 02.02.2016 (MTV); § 307 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); § 3 Satz 1 Mindestlohngesetz (MiLoG); Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG; Art.31 Abs.2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC)

Leitsätze der Redaktion:

1. Die dreimonatige Ausschlussfrist gemäß § 16 Ziffer 2 Manteltarifvertrag der chemischen Industrie vom 24.05.1992, in der Fassung vom 02.02.2016 (MTV), führt nicht infolge ihrer Kürze zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne von § 307 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Tarifliche Ausschlussfristen unterliegen keiner Angemessenheitskontrolle, die § 307 Abs.1 BGB für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vorsieht.

2. Die tarifliche Ausschlussfrist gemäß § 16 Abs.2 MTV erfasst zwar den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn und sieht damit eine gemäß § 3 Satz 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) unwirksame Beschränkung der Geltendmachung des Anspruchs vor, doch führt der Verstoß gegen § 3 Satz 1 MiLoG nur zur Teilunwirksamkeit von § 16 Ziffer 2 MTV, d.h. die Ausschlussfrist ist nur „insoweit“ unwirksam, als der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn betroffen ist. Der Urlaubsabgeltungsanspruch gehört im Übrigen nicht zu dem durch das MiLOG geschützten Mindestlohn.

3. Weder Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG noch Art.31 Abs.2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) stehen nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen der Anspruch auf eine finanzielle Vergütung nicht genommenen Jahresurlaub einer zeitlich befristeten Geltendmachung unterliegt.

4. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung setzt nicht den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses voraus, der mit einer Befristungskontrollklage erreicht werden soll, sondern im Gegenteil die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Soll der Verfall eines Abgeltungsanspruchs verhindert werden, reicht die Erhebung einer Befristungskontrollklage nicht aus.

Hintergrund:

Klagen Arbeitnehmer gegen eine Befristung (Befristungskontrollklage), müssen sie Lohnforderungen, die vom Erfolg der Klage abhängen, nach der Rechtsprechung nicht zusätzlich - durch Klageerweiterung - einklagen, um dadurch eine Ausschlussfrist einzuhalten. Denn durch die Entfristungsklage weiß der Arbeitgeber ja schon, dass er die nach dem Befristungsende fälligen Lohnansprüche erfüllen muss, falls er die Entfristungsklage verliert. Dagegen werden Zahlungsansprüche durch eine Befristungskontrollklage nicht gewahrt, die umgekehrt von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängen, wie z.B. eine Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs.4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), so das Bundesarbeitsgericht (BAG). Im Streitfall war ein Arbeitnehmer vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2016 befristet beschäftigt und hatte ohne Erfolg gegen die Befristung geklagt, d.h. die Klage wurde im Oktober 2017 rechtskräftig abgewiesen. Anfang Dezember 2017, d.h. über ein Jahr nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, verlangte er von seinem Ex-Arbeitgeber Urlaubsabgeltung für 23 Urlaubstage. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass im Arbeitsvertrag auf die Tarifverträge für die chemische Industrie Bezug genommen wurde, und dass der Arbeitnehmer die Ausschlussfristen gemäß § 16 Manteltarifvertrag der chemischen Industrie vom 24.05.1992, in der Fassung vom 02.02.2016 (MTV), nicht eingehalten hatte. Nach § 16 Ziffer 1 Satz 1, 2 MTV müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden, andernfalls ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Und gemäß § 16 Ziffer 2 MTV müssen Ansprüche im Falle des Ausscheidens bereits einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden. Beide Fristen hatte der Arbeitnehmer hier versäumt. Die Ende Dezember 2017 eingereichte Klage auf Urlaubsabgeltung wurde daher vom Arbeitsgericht Iserlohn (Urteil vom 19.04.2018, 4 Ca 2349/17) abgewiesen, und auch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (LAG Hamm, Urteil vom 13.02.2019, 5 Sa 524/18) und vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte der Kläger keinen Erfolg.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2020, 9 AZR 323/19

 

Handbuch Arbeitsrecht: Ausschlussfrist

Handbuch Arbeitsrecht: Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)

Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag

Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung

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