UPDATE
ARBEITSRECHT
Ausgabe
ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 04|2021

Update Arbeitsrecht 04|2021 vom 24.02.2021

Entscheidungsbesprechungen

LAG Düsseldorf: Verwirkung des Widerspruchsrechts bei einem Betriebsübergang nach acht Jahren

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2020, 4 Sa 397/20

Ein tarifvertragliches Recht zur Rückkehr zum früheren Betriebsinhaber führt nicht dazu, dass sich die Verwirkungsfrist von sieben Jahren verlängert.

§§ 242, 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rechtlicher Hintergrund

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Vertrag bzw. „Rechtsgeschäft“ auf einen anderen Inhaber über, so tritt der neue Inhaber kraft Gesetzes, d.h. automatisch in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Diese in § 613a Abs.1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) enthaltene Regel soll Arbeitnehmer davor schützen, aufgrund eines Betriebsinhaberwechsels ihre arbeitsvertraglichen Rechte oder sogar den Job zu verlieren.

Allerdings kann man auf diesen Schutz auch verzichten, indem man der gesetzlichen Überleitung des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber widerspricht. Dann bleibt man beim bisherigen Arbeitgeber, was allerdings mit der Gefahr einer (wirksamen) betriebsbedingten Kündigung verbunden ist, wenn der bisherige Arbeitgeber infolge der Betriebsveräußerung keine Beschäftigungsmöglichkeiten mehr hat.

Für den Widerspruch gilt eine kurze Frist von einem Monat (§ 613a Abs.6 Satz 1 BGB). Sie beginnt ab der gesetzlich vorgeschriebenen Information über den Betriebsübergang, die durch den alten und/oder den neuen Betriebsinhaber vorgenommen werden kann (§ 613a Abs.5 BGB).

Die gesetzlichen Informationspflichten sind recht streng und beziehen sich u.a. auf die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer (§ 613a Abs.5 Nr.3 BGB). Daher sind in der Praxis viele Informationsschreiben unvollständig, so dass die einmonatige Widerspruchsfrist nicht zu laufen beginnt.

In einem solchen Fall, d.h. bei unvollständiger Information, können die betroffenen Arbeitnehmer, z.B. wenn der Betriebserwerber zehn Jahre nach dem Betriebsübergang insolvent wird, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen und damit wieder zu ihrem Ex-Arbeitgeber zurückkehren. Genauer gesagt: Infolge des Widerspruchs standen sie - rein rechtlich - nie in einem Arbeitsverhältnis zu dem (mittlerweile insolventen) Betriebserwerber.

Um hier eine Grenze zu ziehen, wendet das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Rechtsgrundsätze der Verwirkung (§ 242 BGB) auf das Widerspruchsrecht an: Wurden die Arbeitnehmer vor einem Betriebsübergang zwar nicht perfekt unterrichtet, haben sie aber zumindest die „grundlegenden Informationen“ über den Betriebsübergang erhalten, dann verwirkt ihr Widerspruchsrecht im Allgemeinen nach sieben Jahren (BAG, Urteil vom 28.06.2018, 8 AZR 101/17, Rn.28). Von dieser Regel können die Gerichte im Einzelfall abweichen, d.h. sie gilt nur im Regelfall. Zu den „grundlegenden Informationen“ gehören der (geplante) Zeitpunkt des Betriebsübergangs, die Person des Erwerbers und der Hinweis auf das Widerspruchsrecht

Vor kurzem hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf über einen Fall zu entscheiden, in dem die Arbeitnehmer ihren Widerspruch nach Ablauf der Siebenjahresfrist erklärt hatten. Das LAG kam zu dem Ergebnis, dass dies zu spät war (LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2020, 4 Sa 397/20).

Sachverhalt

Ein Betriebskrankenkassenverband, der ein Apothekenabrechnungszentrum mit 27 Arbeitnehmern unterhielt, bekam 2010 wirtschaftliche Probleme mit dem Abrechnungszentrum, da mehrere Betriebskrankenkassen ihre Apothekenabrechnungsaufträge zurückzogen, so dass sich das Abrechnungszentrum nicht mehr rechnete.

Daher gründete der Verband mit seinen Mitgliedskrankenkassen eine privatrechtliche Gesellschaft, die „Q. plus GmbH & Co. KG“. Zu Anfang Juni 2011 wurde das Abrechnungszentrum vom Krankenkassenverband durch Betriebsübergang auf die Q. plus übertragen.

Der Verband hatte die Arbeitnehmer mit einem Schreiben vom 09.05.2011 nicht vollständig gemäß § 613a Abs.5 BGB informiert. Denn es fehlten Informationen über die Haftung der beteiligten Arbeitgeber gemäß § 613a Abs.1 und 2 BGB, und außerdem der Hinweis, dass ein wegen des Betriebsübergangs vereinbarter Überleitungstarifvertrag die dynamische weitere Anwendung der bisherigen Tarifverträge nur bis Ende 2012 vorsah (LAG, Urteil, Rn.58). Allerdings enthielt das Schreiben die „grundlegenden Informationen“ über den Betriebsübergang, so dass die Siebenjahresfrist (nach Ablauf der einmonatigen gesetzlichen Widerspruchsfrist) am 09.06.2018 ablief.

Im Jahre 2014 stieg der Verband aus der Q. plus aus. Im Februar 2019 meldete die Q. plus Insolvenz an, nachdem die Betriebskrankenkassen ihre Abrechnungsaufträge gekündigt hatten. Es folgten Kündigungen seitens der Q. plus sowie Kündigungsschutzklagen, die mit Auflösungsvergleichen endeten.

Nachdem die Arbeitnehmer im Juni 2019 dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf die Q. plus widersprochen hatten, verklagten 13 Arbeitnehmer den Betriebskrankenkassenverband vor dem Arbeitsgericht Essen auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses und auf Beschäftigung. Das Arbeitsgericht wies die Klagen ab.

Entscheidung des LAG Düsseldorf

Auch vor dem LAG hatten die 13 Kläger keinen Erfolg. Denn, so das LAG:

Die Kläger hatten in Kenntnis der grundlegenden Informationen über den Betriebsübergang seit Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist (09.06.2011) deutlich länger als sieben Jahre für die Q. plus gearbeitet, ohne zu widersprechen. Dies führte zur Verwirkung ihres Widerspruchsrechts (Urteil, Rn.66).

Zwar galt hier zugunsten der Arbeitnehmer ein tarifvertragliches Rückkehrrecht auf der Grundlage des Überleitungstarifvertrags, das die Arbeitnehmer bis Ende 2015 hätten ausüben können, doch führte das nicht zu einer Verlängerung der Siebenjahresfrist für die Verwirkung des Widerspruchsrechts, so das LAG (Urteil, Rn.80-86). Denn ein Rückkehrecht ist nur einer von vielen Gesichtspunkten, die ein Arbeitnehmer in Rechnung stellen wird, wenn er nach einem Betriebsübergang bei dem Betriebserwerber weiter tätig ist (Urteil, Rn.83).

Letztlich überwog hier im Streitfall der Vertrauensschutz auf Seiten des beklagten Verbandes. Ihm war die Fortführung der Arbeitsverhältnisse nach einer so langen Zeit nicht zuzumuten (Urteil, Rn.95).

Praxishinweis

Wird der Betriebserwerber insolvent, entsteht bei den betroffenen Arbeitnehmern verständlicherweise das Gefühl, zweimal ausgebootet worden zu sein - das erste Mal durch den Betriebsübergang und das zweite Mal durch die Insolvenz des Erwerbers. Dann liegt die Frage nahe, ob das Ganze nicht vielleicht von vornherein geplant war.

Solche Vermutungen hatten auch die Kläger in dem Fall des LAG Düsseldorf geäußert, konnten sie aber nicht belegen. Dagegen sprach - neben der langen Zeit zwischen Betriebsübergang und Insolvenzantrag - auch der Ausstieg des ehemaligen Betriebsinhabers aus der Q. plus im Jahre 2014.

Die 13 Kläger haben inzwischen Revision zum BAG eingelegt, das daher das letzte Wort in dieser Angelegenheit sprechen wird.

Auch wenn das BAG anders entscheiden sollte als das LAG Düsseldorf: Arbeitnehmer sollten sich möglichst rasch, d.h. noch während der einmonatigen gesetzlichen Widerspruchsfrist, zu ihrer rechtlichen Situation beraten lassen, wozu v.a. eine genaue Bewertung des Informationsschreibens gehört. Ist es (wie in vielen Fällen) nicht ganz perfekt, hat man immerhin sieben Jahre Zeit, sich die Rückkehr zum alten Arbeitgeber gründlich zu überlegen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2020, 4 Sa 397/20

 

Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsübergang

Handbuch Arbeitsrecht: Insolvenz des Arbeitgebers

Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - betriebsbedingte Kündigung

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

IMPRESSUM