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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 04|2019

Update Arbeitsrecht 04|2019 vom 13.11.2019

Leitsatzreport

LAG Köln: Keine betriebsbedingte Kündigung wegen Einstellung eines Geschäftsbereichs, wenn eine Weiterbeschäftigung als Leiharbeitnehmer möglich ist

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 29.08.2019, 6 Sa 148/19

§ 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG); § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG); § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Leitsatz des Gerichts:

Begründet eine Arbeitgeberin eine Kündigung mit der beschlossenen Einstellung des Geschäftsfeldes, in dem der betroffene Arbeitnehmer bisher tätig war, und mit der zukünftigen Fremdvergabe der dort angefallenen Tätigkeiten, kommt eine Beendigungskündigung nicht in Betracht, wenn die Vertragsparteien zuvor eine Zusatzvereinbarung geschlossen hatten, der zufolge die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer ihren Kunden überlassen darf, sie die Einstellung des Geschäftsfeldes „Arbeitnehmerüberlassung“ aber weder dem Betriebsrat mitgeteilt, noch als Kündigungsgrund geltend gemacht hat.

Hintergrund:

Ein großes Kölner Filmstudio hatte einen langjährig beschäftigten Regieassistenten betriebsbedingt gekündigt. Der Arbeitnehmer war im Bereich „Schriftgenerator“ (SG) und „Digitaler Videoeffekt“ (DVE) eingesetzt, d.h. er musste Schrift-Balken in das Filmmaterial einspielen sowie bewegte und unbewegte Videos, Grafiken und Texten. Das Filmstudio rechtfertigte die Kündigung mit der (angeblichen) Einstellung des Geschäftsfeldes SG/DVE und der künftigen Fremdvergabe von Aufgaben in diesem Bereich. Der Regieassistent erhob Kündigungsschutzklage und hatte damit vor dem Arbeitsgericht Köln sowie vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln Erfolg. Das LAG hielt dem Arbeitgeber vor, dass er erst einen Monat vor Ausspruch der Kündigung mit dem Arbeitnehmer eine arbeitsvertragliche Zusatzvereinbarung getroffen hatte, der zufolge er den Regieassistenten auch als Leiharbeitnehmer an Kunden verleihen durfte. Selbst wenn das Filmstudio das Geschäftsfeld SG/DVE tatsächlich einstellen wollte (was zweifelhaft war), war dies keine ausreichende Unternehmerentscheidung, in deren Folge der Regieassistent nicht mehr hätte beschäftigt werden können. Der Arbeitgeber hatte sich im Prozess zwar ergänzend darauf berufen, dass künftig auch der Verleih von Arbeitnehmern (im Geschäftsfeld SG/DVE) beendet werden sollte, doch hatte er damit keinen Erfolg, weil er den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung im Rahmen der Anhörung gemäß § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) über eine solche Unternehmerentscheidung nicht informiert hatte.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 29.08.2019, 6 Sa 148/19

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