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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 10|2020

Update Arbeitsrecht 10|2020 vom 13.05.2020

Entscheidungsbesprechungen

LAG Mecklenburg-Vorpommern: Abberufung eines internen Datenschutzbeauftragten

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.02.2020, 5 Sa 108/19

Datenschutzbeauftragte können nicht nur wegen Verletzung ihrer datenschutzrechtlichen Pflichten, sondern auch wegen schwerwiegender Verstöße gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten abberufen werden.

Art.37, 38 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO); §§ 6 Abs.4 Satz 1, 38 Abs.2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG); § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); § 20 Datenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern alte Fassung (DSG M-V a.F.)

Rechtlicher Hintergrund

Seit dem 25.05.2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in allen EU-Staaten als unmittelbar geltendes Recht in Kraft. Gemäß Art.37 DS-GVO müssen die meisten datenverwendenden Stellen einen Datenschutzbeauftragten benennen. Er kann Arbeitnehmer des Datenverwenders sein (interner Datenschutzbeauftragter) oder aufgrund eines Dienstleistungsvertrags tätig sein (externer Datenschutzbeauftragter).

Grundlage für die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten ist gemäß Art.37 Abs.5 DS-GVO die berufliche Qualifikation, das Fachwissen im Datenschutzrecht und die Fähigkeit, die in Art.39 DS-GVO genannten Aufgaben zu erfüllen. Dazu gehört vor allem, den Datenverwender datenschutzrechtlich zu unterrichten und zu beraten, die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu überwachen und mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten (Art.39 Abs.1 Buchstabe a), b), d) DS-GVO).

Neben der DS-GVO als übergeordneter Regelung enthält auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Vorschriften zum Datenschutzbeauftragten, u.a. in § 6 BDSG für den behördlichen Datenschutzbeauftragten und in § 38 BDSG für den Datenschutzbeauftragten nichtöffentlicher Stellen.

Danach ist die Abberufung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten nur in entsprechender Anwendung von § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zulässig (§ 6 Abs.4 Satz 1 BDSG), d.h. wenn es dafür im Ausnahmefall einen „wichtigen Grund“ im Sinne von § 626 Abs.1 BGB gibt. Dieser Abberufungsschutz gilt auch für Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen, wenn deren Benennung verpflichtend vorgeschrieben ist (§ 38 Abs.2 BDSG), d.h. wenn 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt werden (§ 38 Abs.1 Satz 1 BDSG).

Fraglich ist, ob ein interner bzw. angestellter Datenschutzbeauftragter abberufen werden kann, wenn er nicht (oder nicht in erster Linie) gegen seine datenschutzrechtlichen Pflichten verstoßen hat, sondern gegen seine Arbeitsvertragspflichten als Arbeitnehmer des Datenverwenders. Im Prinzip ist das möglich, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern.

Sachverhalt

Arbeitgeber und Datenverwender war im Streitfall ein großer öffentlicher Krankenhausbetreiber mit über 4.000 Beschäftigten. Er hatte seinen internen Datenschutzbeauftragten, einen seit 2007 angestellten Volljuristen, im Februar 2018 als Datenschutzbeauftragten und als Konzerndatenschutzbeauftragten aus wichtigem Grund abberufen. Diese Abberufungen wiederholte er vorsorglich nochmals im August 2018.

Für die Beurteilung der ersten Abberufungen kam es auf das (mittlerweile nicht mehr geltende) Datenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern alte Fassung (DSG M-V a.F.) an, für die Bewertung der Abberufungen vom August 2018 dagegen auf die DS-GVO und das BDSG. Nach § 20 Abs.2 DSG M-V a.F.ist für eine Abberufung, ebenso wie gemäß § 6 Abs.4 Satz 1 BDSG (bzw. gemäß § 38 Abs.2 BDSG), ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs.1 BGB erforderlich, d.h. die gesetzlichen Grundlagen haben sich in diesem Punkt nicht geändert.

Der abberufene Jurist klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit der Abberufungen und hatte damit vor dem Arbeitsgericht Stralsund Erfolg (Urteil vom 17.04.2019, 3 Ca 75/18).

Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern

Auch das LAG gab dem Juristen recht.

Denn der Arbeitgeber hatte sich zum einen darauf berufen, dass der Kläger einem Ex-Vorstandsmitglied und sich selbst - angeblich unberechtigterweise - einen vertraglichen Betriebsrentenanspruch verschafft haben soll. Allerdings konnte der Arbeitgeber vor Gericht nicht nachweisen, dass hier überhaupt ein rechtlicher Fehler vorlag (Urteil, Rn.77-79).

Außerdem hatte der Landesdatenschutzbeauftragte im August 2018 einen Datenschutzverstoß des Arbeitgebers beanstandet und dessen Beseitigung verlangt. Diesen Datenschutzverstoß hatte der Kläger als interner Datenschutzbeauftragter zuvor nicht bemerkt bzw. nicht beanstandet. Das nahm der Arbeitgeber zum Anlass, die Bestellungen im August 2018 erneut zu widerrufen.

Auch damit konnte der Arbeitgeber den Widerruf der Bestellung nicht begründen, so das LAG. Denn da der Kläger für ein sehr großes Unternehmen und seine Tochtergesellschaften zuständig war, musste er Schwerpunkte bei seiner Arbeit setzen. Von sich aus konnte er nicht alle Datenverarbeitungsprozesse überprüfen (Urteil, Rn.76).

Praxishinweis

Angestellte Datenschutzbeauftragte können auch abberufen werden, wenn sie in schwerwiegender Weise gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Hier nennt das LAG beispielhaft Diebstahl, Unterschlagung, vorsätzliche Rufschädigung oder gewalttätige Übergriffe („Tätlichkeiten“).

Denn unter solchen Umständen kann sich der Arbeitgeber nicht mehr sicher sein, dass sich der Datenschutzbeauftragte in zuverlässiger Weise um die datenschutzrechtliche Selbstkontrolle des Arbeitgebers (als Datenverwender) kümmert. Besitzt der Datenschutzbeauftragte aufgrund solcher Pflichtverstöße nicht mehr das nötige Vertrauen seines Arbeitgebers, kann dieser ihm nicht mehr die für seine Tätigkeit erforderlichen Informationen, wie z.B. Berufs- und Amtsgeheimnisse, anvertrauen (Urteil, Rn.72).

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.02.2020, 5 Sa 108/19

 

Handbuch Arbeitsrecht: Datenschutz im Arbeitsrecht

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