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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 07|2022

Update Arbeitsrecht 07|2022 vom 06.04.2022

Leitsatzreport

LAG Mecklenburg-Vorpommern: Grenzen der Mitbestimmung bei Raucherpausen

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.03.2022, 5 TaBV 12/21

§ 87 Abs.1 Nr.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Leitsatz des Gerichts:

Die Anordnung einer Arbeitgeberin, dass Rauchen nur in den festgelegten Pausen gestattet ist, unterliegt regelmäßig nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, da die Anordnung die Einhaltung der Arbeitszeit sicherstellen soll und somit nicht das Ordnungsverhalten, sondern das Arbeitsverhalten betrifft.

Hintergrund:

Die Frage, ob im Betrieb geraucht werden darf (und falls ja, an welchen Orten), kann dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs.1 Nr.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterliegen. Das gilt auch für die Festlegung von Raucherpausen, die gemäß § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist. In einem aktuellen, vom Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern entschiedenen Fall gab es bereits eine mit dem Betriebsrat abgestimmte Betriebsordnung, die das Rauchen auf dem Betriebsgelände generell untersagte bzw. nur auf speziellen Raucherinseln zuließ. Auch die Pausenzeiten waren durch einen Firmen-Tarifvertrag abschließend geregelt. Nachdem der Arbeitgeber die Beschäftigten im November 2020 darauf hinwies, dass das Rauchen nur in den tariflich festgelegten Pausen und auch nur auf den Raucherinseln zulässig sei, meinte der Betriebsrat, dass er hier gemäß § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG mitzubestimmen hätte. Das sahen das Arbeitsgericht Schwerin (Beschluss vom 24.06.2021, 5 BV 1/21) und das LAG Mecklenburg-Vorpommern anders und wiesen einen entsprechenden Antrag des Betriebsrats ab. Denn wer raucht, arbeitet nicht, so dass das Rauchen außerhalb der tariflich vorgesehenen Pausen eine (weitere) Arbeitsunterbrechung darstellt. Die muss der Arbeitgeber nicht gewähren, so das LAG.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.03.2022, 5 TaBV 12/21

 

Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

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