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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 08|2020

Update Arbeitsrecht 08|2020 vom 15.04.2020

Leitsatzreport

LAG Schleswig-Holstein: 39.500 EUR Schadensersatz für zwei gestohlene Flaschen Wein

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.02.2020, 1 Sa 401/18

§§ 249, 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Leitsätze des Gerichts:

1. 39.500,00 EUR war im Oktober 2015 für zwei 6-Liter-Flaschen Chateau Petrus Pommerol, Jahrgang 1999 ein angemessener Preis.

2. § 14 MTV Hotel- und Gaststättengewerbe knüpft für den Beginn der tarifvertraglichen Ausschlussfrist an die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses an (Bestätigung von LAG Schleswig-Holstein vom 27.10.2011 - 4 Sa 237/11).

Hintergrund:

Ein Hotelbetreiber hatte einen ehemaligen Direktionsassistenten auf Schadensersatz wegen des Diebstahls zweier Weinflaschen verklagt. Der Hotelbetreiber hatte 2009 einem Hotelgast zwei 6-Liter Flaschen „Chateau Petrus Pommerol“, Jahrgang 1999, für 13.757,60 EUR verkauft und übereignet. Die dem Gast gehörenden Flaschen wurden sodann im Keller des Hotels eingelagert, um sie ihm bei künftigen Besuchen zur Verfügung stellen zu können. Dazu kam es aber nicht, da der Direktionsassistent die Flaschen stahl und für 9.000,00 EUR pro Flasche an einen Weinhändler verkaufte, woraufhin er (wirksam) fristlos gekündigt wurde. Um den Hotelgast wegen des Verlustes seiner Weinflaschen schadlos zu stellen, erwarb der Hotelbetreiber zwei 6-Liter Flaschen des gleichen Weins (Chateau Petrus Pommerol, Jahrgang 1999) für zusammen 39.500,00 EUR und übereignete sie dem Hotelgast. Wegen des finanziellen Schadens, der durch die Wiederbeschaffung eingetreten war, verklagte der Hotelbetreiber seinen Ex-Arbeitnehmer auf Schadensersatz und hatte damit vor dem Arbeitsgericht Flensburg Erfolg (Urteil vom 25.10.2018, 3 Ca 671/17). Auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein gab dem Hotelbetreiber Recht, nachdem es ein Sachverständigengutachten zu der Frage des Wertes der Weinflaschen eingeholt hatte. Der Gutachter bestätigte, dass der eingeklagte Wiederbeschaffungspreis den Marktgegebenheiten entsprach. Daher war der Ex-Arbeitnehmer zum Schadensersatz wegen Besitzentziehung verpflichtet, so das LAG, denn § 823 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schützt auch den Besitz. Die verauslagte und eingeklagte Summe entsprach laut Sachverständigengutachten dem für den Schadensausgleich bzw. die Wiederbeschaffung erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs.2 BGB).

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.02.2020, 1 Sa 401/18

 

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