UPDATE
ARBEITSRECHT
Ausgabe
ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 05|2019

Update Arbeitsrecht 05|2019 vom 27.11.2019

Leitsatzreport

BVerfG bestätigt Rechtsprechung zur Tariffähigkeit von Arbeitnehmervereinigungen

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.09.2019, 1 BvR 1/16

Art.9 Abs.3, 103 Abs.1 Grundgesetz (GG); §§ 2 Abs.1, 4a Tarifvertragsgesetz (TVG); § 1 Mindestlohngesetz (MiLoG); §§ 2a, 97 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG); §§ 93a, 93b Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)

Leitsätze der Redaktion:

1. Es ist mit der Koalitionsfreiheit (Art.9 Abs.3 GG) vereinbar, dass nur solche Arbeitnehmervereinigungen als Gewerkschaften tariffähig sind, die sozial mächtig sind und daher gegenüber der Arbeitgeberseite ein Mindestmaß an Verhandlungsgewicht und Durchsetzungskraft besitzen. Es stellt keine Verletzung von Art.9 Abs.3 GG dar, wenn nicht jede Splittervereinigung Tarifverträge abschließen kann.

2. Die Arbeitsgerichte können bei der Beurteilung der sozialen Mächtigkeit einer Arbeitnehmervereinigung maßgeblich auf die Anzahl und Zusammensetzung ihrer Mitglieder abstellen. Die Mitgliederzahl bestimmt die Finanzkraft einer Arbeitnehmervereinigung und ihre organisatorische Leistungsfähigkeit. Davon hängt es ab, ob Arbeitnehmerkoalitionen die finanziellen und personellen Lasten tragen können, die mit dem Abschluss von Tarifverträgen verbunden sind, und ob sie in der Lage sind, einen ausreichenden Druck auf die Arbeitgeberseite auszuüben, um diese zu Tarifverhandlungen zu bewegen.

3. Bei der gerichtlichen Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung gemäß §§ 2a Abs.1 Nr.4, 97 ArbGG dürfen keine überzogenen Anforderungen an die Tariffähigkeit gestellt werden. Rechtliche Anforderungen an die Tariffähigkeit dürfen die Bildung und Betätigung einer Arbeitnehmervereinigung nicht unverhältnismäßig einschränken und die Freiheit der Koalitionsbildung und -betätigung aushöhlen, die durch Art.9 Abs.3 GG gesichert ist.

4. Weder der durch das Tarifeinheitsgesetz eingeführte § 4a Tarifvertragsgesetz (TVG) noch der gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) ändern etwas daran, dass nur durchsetzungsfähige Arbeitnehmervereinigungen als tariffähige Gewerkschaften angesehen werden können.

5. Es verletzt nicht das Grundrecht der betroffenen Arbeitnehmervereinigung auf rechtliches Gehör gemäß Art.103 Abs.1 GG, dass gemäß § 97 Abs.2 ArbGG das örtlich zuständige Landesarbeitsgericht als einzige Tatsacheninstanz über die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung zu entscheiden hat.

Hintergrund:

Nicht jede Arbeitnehmervereinigung, sondern nur Gewerkschaften im Sinne von § 2 Abs.1 Tarifvertragsgesetz (TVG) können Tarifverträge abschließen. Voraussetzung dafür ist nach der Rechtsprechung die soziale Mächtigkeit bzw. Durchsetzungskraft der Vereinigung. Ansonsten könnten auch Splittervereinigungen Tarifverträge abschließen, und diese würden die Arbeitnehmerinteressen wahrscheinlich nicht ausreichend schützen. Im Streitfall hatte eine Arbeitnehmervereinigung der privaten Versicherungsbranche, die Neue Assekuranz Gewerkschaft (NAG), Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) erhoben, nachdem das LAG auf Antrag der Gewerkschaft ver.di festgestellt hatte, dass die NAG keine tariffähige Gewerkschaft sei (Beschluss vom 09.04.2015, 9 TaBV 225/14). Dabei hatte sich das LAG auf die geringe Mitgliederzahl der NAG gestützt, wobei es den Anteil ihrer Mitglieder an allen Beschäftigten der Branche mit höchstens 0,5 Prozent veranschlagte. Aus Sicht der NAG hatte das LAG damit das Erfordernis der sozialen Mächtigkeit überstrapaziert und gegen die Koalitionsfreiheit (Art.9 Abs.3 GG) verstoßen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm die Verfassungsbeschwerde der NAG nicht zur Entscheidung an. Dabei stellte es klar, dass der seit Anfang 2015 deutschlandweit geltende gesetzliche Mindestlohn die Bedeutung von Tarifverträgen für die Absicherung von Arbeitnehmerinteressen nicht vermindert hat, so dass Splitterkoalitionen nach wie vor nicht als Gewerkschaften anerkannt werden können.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.09.2019, 1 BvR 1/16

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

IMPRESSUM