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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 05|2019

Update Arbeitsrecht 05|2019 vom 27.11.2019

Leitsatzreport

LAG Mecklenburg-Vorpommern: Kein Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens im Eilverfahren durch nicht qualifizierten Bewerber

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.09.2019, 5 SaGa 2/19

Art.33 Abs.2 Grundgesetz (GG); § 935 Zivilproessordnung (ZPO); §§ 62 Abs.2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

Leitsatz des Gerichts:

Ein Bewerber auf eine Stelle im öffentlichen Dienst, der unzweifelhaft das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung nicht erfüllt, kann regelmäßig nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung die vorläufige Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens beanspruchen.

Hintergrund:

Ein Angestellter im öffentlichen Dienst mit einem Fachhochschul-Diplom (Diplom-Verwaltungswirt) bewarb sich auf eine Abteilungsleiterstelle in der Schul- und Sportstättenplanung. Zu den in der Ausschreibung geforderten Qualifikationen gehörten u.a. ein „Master of Laws, Fachrichtung Verwaltungswirtschaft“ oder ein vergleichbarer Abschluss. Der Arbeitgeber entschied sich dazu, die Stelle mit dem Angestellten, ersatzweise mit einer promovierten Mitbewerberin, Frau Dr. K., zu besetzen. Diese widersprach der beabsichtigten Stellenbesetzung mit dem Angestellten, da er aus ihrer Sicht nicht ausreichend qualifiziert war. Daraufhin brach der Arbeitgeber das laufende Stellenbesetzungsverfahren ab und schrieb die Stelle erneut aus, diesmal mit geändertem Anforderungsprofil. Der Angestellte zog vor Gericht und wollte den Arbeitgeber im Eilverfahren dazu verpflichten, das abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen. Damit hatte er vor dem Arbeitsgericht Rostock Erfolg, nicht aber vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern. Denn die Fortführung eines abgebrochenen Besetzungsverfahrens können allenfalls Bewerber verlangen, die über die geforderten Ausbildungen verfügen, so das LAG. Das war beim Kläger nicht der Fall. Seine Fachhochschulausbildung war nach Ansicht des LAG nicht mit einem Abschluss als Master of Laws vergleichbar.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.09.2019, 5 SaGa 2/19

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