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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 06|2019

Update Arbeitsrecht 06|2019 vom 11.12.2019

Leitsatzreport

BAG: Die Freistellung zur Beurlaubung genügt im bestehenden Arbeitsverhältnis zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs, auch wenn die Vergütung nicht ausdrücklich zugesichert wird

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.08.2019, 9 AZR 468/18

§§ 1, 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG); Art.7 Abs.1 Richtlinie 2003/88/EG; §§ 133, 157, 362 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Leitsatz der Redaktion:

Auch wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung nicht vor Antritt des Urlaubs auszahlt und kein ausdrückliches Zahlungsversprechen abgibt, ist die Urlaubserteilung im bestehenden Arbeitsverhältnis nah Treu und Glauben so auszulegen, dass die Vergütung zugesichert bzw. streitlos gestellt wird (Anschluss an BAG, Urteil vom 30.01.2019, 5 AZR 43/18).

Hintergrund:

Eine Altenpflegerin sprach im April 2017 eine ordentliche Eigenkündigung zu Ende Mai 2017 aus. Daraufhin erklärte der Arbeitgeber Anfang Mai, sie unter Anrechnung von Überstunden und Urlaubsansprüchen unwiderruflich freizustellen. Die Altenpflegerin klagte trotzdem Urlaubsabgeltung für 2016 und für 2017 ein, hatte damit aber weder vor dem Arbeitsgericht Kiel noch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein Erfolg (LAG, Urteil vom 15.02.2018, 5 Sa 425/17). Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verlangte sie nur noch Abgeltung von 5/12 ihres Urlaubs für 2017, d.h. für zehn Tage (§ 5 Abs.1 Buchst. c Bundesurlaubsgesetz - BUrlG). Ihr Argument: Der Arbeitgeber hatte bei seiner Freistellungserklärung die Urlaubsvergütung weder gezahlt noch vorbehaltlos zugesagt. Außerdem hatte das BAG 2015 entschieden, dass der Arbeitgeber nach einer von ihm ausgesprochenen fristlosen Kündigung nur wirksam Urlaub erteilen kann, wenn er die Urlaubsvergütung vor Urlaubsantritt zahlt oder vorbehaltlos zusagt (BAG, Urteil vom 10.02.2015, 9 AZR 455/13, Leitsatz). Das müsste, so die Klägerin, auch in ihrem Fall gelten. Nein, so der Neunte BAG-Senat: Auch ohne ausdrückliches Zahlungsversprechen und ohne Vorab-Zahlung ist eine Urlaubserteilung im bestehenden Arbeitsverhältnis „nach Treu und Glauben gesetzeskonform“ als Zusicherung der Zahlung zu verstehen. Dabei bezieht sich das BAG auf den Fünften BAG-Senats, der bereits im Januar 2019 so entschieden hatte (Urteil vom 30.01.2019, 5 AZR 43/18, Leitsatz 1).

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.08.2019, 9 AZR 468/18

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