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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 01|2024

Update Arbeitsrecht 01|2024 vom 10.01.2024

Entscheidungsbesprechungen

EGMR: Das Streikverbot für verbeamtete Lehrer in Deutschland verstößt nicht gegen die Menschenrechte

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 14.12.2023, 59433/18

Das für deutsche Beamte geltende generelle Streikverbot wird durch andere Möglichkeiten der effektiven Durchsetzung von gewerkschaftlichen Interessen ausgeglichen und stellt daher keine Verletzung von Art.11 EMRK dar.

Art.11 Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK); Art.9 Abs.3; Art.33 Abs.5 Grundgesetz (GG)

Rechtlicher Hintergrund

Art.9 Abs.3 Grundgesetz (GG) gewährt jedem das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, d.h. Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen. 

Aus dieser sog. Koalitionsfreiheit folgt eine verfassungsrechtliche Garantie der Tarifautonomie, d.h. Gewerkschaften können zusammen mit Arbeitgeberverbänden und einzelnen Arbeitgebern nach ihrem Ermessen Tarifverträge vereinbaren und damit die „Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen“ selbstbestimmt regeln.

Da Tarifverträge kaum zustande kämen, wenn die Gewerkschaften nicht hin und wieder streiken würden, ergibt sich aus Art.9 Abs.3 GG auch eine verfassungsrechtliche Garantie des Streikrechts. Dieses ist aber nicht gesetzlich geregelt, sondern wurde bislang nur durch die Rechtsprechung konkretisiert.

Zu den Grundlagen des Streikrechts in Deutschland gehört aufgrund seiner Herleitung aus Art.9 Abs.3 GG, d.h. aus der grundgesetzlich garantierten Tarifautonomie, dass Streiks nur zulässig sind, wenn sie von einer tariffähigen Gewerkschaft getragen sind und den Abschluss eines Tarifvertrags zum Ziel haben.

Umgekehrt heißt das: Politische Streiks sind (anders als z.B. in Frankreich) verboten, denn sie richten sich an den falschen Adressaten, nämlich nicht an Arbeitgeber bzw. Arbeitgebervereinigungen, sondern an Regierungen oder Parlamente. 

Verboten sind daher auch Streiks von Beamten. Denn deren Bezüge und Arbeitsbedingungen werden nicht tarifvertraglich geregelt, sondern sind gesetzlich festgelegt. 

Das Verbot von Beamtenstreiks ergibt sich auch aus Art.33 Abs.5 GG. Danach ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Und zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auf das Verbot des Beamtenstreiks.

Fraglich ist allerdings, ob diese nach deutschem Recht ziemlich klare und über Jahrzehnte hinweg in der Rechtsprechung kaum bestrittene Rechtslage mit dem europäischen Recht zu vereinbaren ist, genauer gesagt mit Art.11 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).

Denn gem. Art.11 Abs.1 EMRK hat jede Person das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, wozu auch das Recht gehört, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten. 

Möglicherweise garantiert diese Vorschrift auch das Recht von – deutschen - Beamten, zur Durchsetzung ihrer Interessen zu streiken.
Nein, das ist nicht der Fall, so der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem aktuellen Urteil.

Sachverhalt

Die zum DGB gehörende Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) setzt sich seit langem für ein Streikrecht verbeamteter Lehrer ein, hatte damit aber vor den deutschen Gerichten bislang kaum Erfolg.

In einem von der GEW unterstützten und langfristig durch alle Instanzen verfolgten Prozess ging es um drei Lehrerinnen und einen Lehrer, die als Beamte der Bundesländer Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein im Jahr 2009 bzw. 2010 kurzfristig an Protestveranstaltungen der GEW teilgenommen hatten und in diesem Zusammenhang der Arbeit fernblieben. 

Daraufhin wurden Disziplinarmaßnahmen u.a. in Form von Geldbußen gegen die Lehrkräfte verhängt, die sich dagegen vor den Verwaltungsgerichten zur Wehr setzten. 

Die Klagen wurden abgewiesen, u.a. vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 27.02.2014 (2 C 1.13). Immerhin stellte das BVerwG einen vom deutschen Gesetzgeber aufzulösenden Widerspruch zwischen dem Recht zur gewerkschaftlichen Betätigung gemäß Art.11 EMRK und einem allgemein, d.h. für alle Beamtengruppen geltendem Streikverbot fest.

Die gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerden der vier Beamten scheiterten ebenfalls. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wies die Beschwerden zurück (BVerfG, Urteil vom 12.06.2018, 2 BvR 1738/12 u.a.).

Im Dezember 2023 fand der jahrelange Rechtsstreit nunmehr durch ein Urteil des EGMR sein Ende. Auch in Straßburg vor dem EGMR konnten sich die vier Beamten mit ihrer Rechtsansicht nicht durchsetzen.

Entscheidung des EGMR

Der EGMR entschied mit 16 zu einer Stimme, dass das Streikverbot keine Verletzung des Rechts der Beamten auf gewerkschaftliche Betätigung im Sinne von Art.11 EMRK ist. 

Denn das Streikverbot für Beamte verfolgt das legitime Ziel, eine gute Verwaltung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die dem öffentlichen Dienst übertragenen Aufgaben effektiv erfüllt werden, was wiederum dem Schutz der Bevölkerung und Rechten Dritter dient, hier konkret dem Recht der Schüler auf Bildung (Urteil, Rn.118, 136 f.). 

Dabei ist das in Deutschland für alle Beamtengruppen geltende Streikverbot im internationalen Vergleich recht streng, da es nicht nur für im engeren Sinne hoheitlich tätige Beamte gilt wie z.B. für Polizisten oder Staatsanwälte, sondern eben auch für Lehrer (Urteil, Rn.125). 

Der Streik zwar ein wichtiger Teil der Gewerkschaftsarbeit, aber nicht das einzige Mittel, um Gewerkschaftsforderungen durchzusetzen (Urteil, Rn.128). 

Deutsche Beamte können sich gewerkschaftlich organisieren und tun dies auch mit einem recht hohen Organisationsgrad (Urteil, Rn.129). Zudem haben die deutschen Beamtenorganisationen ein effektiv genutztes Mitspracherecht bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften für den öffentlichen Dienst. Dies schützt die Rechte und Interessen der Beamten bei der Abfassung von beamtenrechtlichen Regelungen und gleicht das das fehlende Streikrecht aus (Urteil, Rn.130). 

Dazu trägt auch, so der Gerichtshof, das im deutschen Beamtenrecht geltende Recht auf amtsangemessene Besoldung (Alimentation) bei, das in der Praxis dazu führt, dass Tarifabschlüsse für den öffentlichen Dienst in der Regel auf die Beamtenbesoldung übertragen werden (Urteil, Rn.133).

Ergänzend weist der Gerichtshof auf die Möglichkeit hin, den Beamtenstatus als Lehrer aufzugeben und in ein Arbeitsverhältnis zu wechseln (Urteil, Rn.140, 142). Schließlich waren die gegen die vier Lehrer verhängten Disziplinarmaßnahmen nicht besonders streng (Urteil, Rn.143).

Praxishinweis

Das für deutsche Beamte geltende allgemeine Streikverbot wird durch andere Möglichkeiten der effektiven Durchsetzung von gewerkschaftlichen Interessen ausgeglichen und stellt daher keine Verletzung von Art.11 EMRK dar.

Die Bemühungen der GEW, ein Streikrecht für verbeamtete Lehrer durchzusetzen, sind mit der aktuellen Entscheidung des EGMR vorerst gescheitert. 

Die GEW steht hier auch politisch ziemlich allein da, denn der DBB Beamtenbund und Tarifunion, die ASLS größte Beamtengewerkschaft in Deutschland etwa die Hälfte aller Beamten vertritt, war immer schon - aus guten Gründen - gegen ein Streikrecht für Beamte.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 14.12.2023, 59433/18

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 12.06.2018, 2 BvR 1738/12 u.a.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.02.2014, 2 C 1.13

 

Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigung, Beschäftigungsverhältnis

Handbuch Arbeitsrecht: Streik und Streikrecht

Handbuch Arbeitsrecht: Streikrecht und Kirche

Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag

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