Update Arbeitsrecht 01|2024 vom 10.01.2024
Leitsatzreport
LAG Mecklenburg-Vorpommern: Entgegenstehende betriebliche Gründe für die Ablehnung einer gewünschten Arbeitszeitverringerung
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.09.2023, 2 Sa 29/23
§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Leitsätze des Gerichts:
1. Die bloße Vorgabe, die Position der Filialleitung nicht mit Teilzeitbeschäftigten zu besetzen, stellt kein Organisationskonzept im Sinne des § 8 Abs.4 Satz 2 TzBfG dar. Das gewünschte Arbeitszeitmodell muss sich vielmehr als notwendige Folge aus einem bestimmten Organisationskonzept ableiten lassen. Es wird noch kein Organisationskonzept dargelegt, wenn der Arbeitgeber vorbringt, die Aufgaben sollten nach seiner unternehmerischen Zielsetzung von einer Vollzeitkraft erledigt werden. Das gilt auch für Leitungsfunktionen. Sonst könnte der Arbeitgeber jedem Teilzeitverlangen mit dem Argument entgegnen, er wolle nur Vollzeitarbeitnehmer in bestimmten Positionen beschäftigen (vgl. BAG, Urteil vom 15.12.2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 54, juris).
2. Der Arbeitgeber hat die Konsequenzen eines Abweichens von dem von ihm vorgetragenen Organisationskonzept durch die begehrte Arbeitszeitreduzierung darzulegen. Erst dann ist erkennbar, welche konkreten Beeinträchtigungen durch ein Abweichen von dem Organisationskonzept auf Grund des konkreten Teilzeitantrages zu befürchten sind (vgl. LAG Hessen, Urteil vom 17.12.2012 - 17 Sa 613/12 - Rn. 22, juris).
3. § 8 TzBfG begründet einen grundsätzlich tariflich nicht disponiblen gesetzlichen Anspruch. Durch Tarifverträge kann zum Nachteil der Beschäftigten eine Vereinbarung von Abweichungen zu § 8 TzBfG nicht getroffen werden (ErfK/Preis, 23. Aufl., § 9 a TzBfG, Rn. 83). Zudem lässt das Günstigkeitsprinzip einzelvertragliche Abweichungen von tariflichen Regelungen zu.
Hintergrund:
Eine langjährig in einem Einzelhandelsunternehmen mit mehr als 6.000 Arbeitnehmern tätige Marktleiterin beantragte mit E-Mail vom 15.04.2022 eine Verringerung ihrer Arbeitszeit von 39 Stunden pro Woche bei fünf Arbeitstagen auf künftig 32 Stunden bei vier Arbeitstagen in der Woche, beginnend ab dem 01.08.2022. Dabei sollte jeder Dienstag arbeitsfrei sein, der zweite freie Tag sollte variabel gestaltet werden. Die Marktleiterin stützte den Teilzeitantrag auf § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), dessen Voraussetzungen sie im Prinzip erfüllte. Trotzdem lehnte das Unternehmen den Antrag ab und berief sich auf betriebliche Ablehnungsgründe im Sinne von § 8 Abs.4 TzBfG. Denn sein angeblich verfolgtes betriebliches Organisationssystem, sämtliche Marktleiter in Vollzeit zu beschäftigen und pro Filiale nur einen Marktleiter einzusetzen, stehe dem Verringerungsbegehren entgegen. Tatsächlich war der von der Marktleiterin geführte Markt von Montag bis Samstag jeweils von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet. In ihm wurden neben der Marktleiterin fünf Mitarbeiter beschäftigt, die bei Abwesenheit der Marktleiterin die Schichtleitung übernahmen. Das Arbeitsgericht Schwerin (Urteil vom 11.01.2023, 4 Ca 756/22) und das für die Berufung zuständige Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern gaben der Klage statt.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.09.2023, 2 Sa 29/23
Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeitverringerung
Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
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