Update Arbeitsrecht 06|2025 vom 30.06.2025
Leitsatzreport
LAG Niedersachsen: Kein Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen, die der Wahrnehmung von Rechten im Prozess dienen
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 07.04.2025, 15 SLa 855/24
§§ 823 Abs.1; 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Art.1; 2 Abs.1; 5 Abs.1; 20 Abs.3; 103 Abs.1 Grundgesetz (GG)
Leitsätze des Gerichts:
1. Für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen oder die dort in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten, etwa als Zeuge, gemacht werden, besteht in aller Regel kein Rechtschutzbedürfnis.
2. Der Grundsatz, dass Äußerungen in einem Zivilprozess nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs.3 GG) und dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.103. Abs.1 GG) nicht aus Gründen des Ehrschutzes zu zivilrechtlichen Nachteilen führen dürfen gilt mangels redlichen Handelns des sich Äußernden nicht, wenn die betreffenden Behauptungen wissentlich unwahr erfolgen.
3. Eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird. Auch die schlagwortartig verkürzte Wiedergabe eines Sachverhalts kann selbst dann, wenn sie sich wertender Schlagworte bedient, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten.
Hintergrund:
Eine im Personalbereich tätige Teamleiterin war gekündigt worden, nachdem ein ihr unterstellter Mitarbeiter dem Personalchef berichtet hatte, dass sie ihn angeblich aufgefordert hatte, nicht notwendige Überstunden zu leisten bzw. zu fingieren. Nachdem die Teamleiterin gegen die Kündigung geklagt und sich mit ihrem Arbeitgeber auf einen Abfindungsvergleich geeinigt hatte, ging sie in einem weiteren Prozess gegen ihren ehemaligen Arbeitskollegen vor. In diesem Prozess beantragte sie, dem verklagten Ex-Kollegen die Äußerungen, die zu ihrer Kündigung geführt hatten, gerichtlich untersagen zu lassen. Die Klage hatte weder vor dem Arbeitsgericht Lingen (Urteil vom 23.10.2024, 2 Ca 107/24) noch in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen Erfolg. Das LAG meinte unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), dass die Klage bereits unzulässig sei, weil für sie kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Denn für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung in einem Prozess dienen oder dort zeugenschaftlich gemacht werden, ist in der Regel kein Rechtschutzbedürfnis anzuerkennen. Das war auch im Streitfall so.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 07.04.2025, 15 SLa 855/24
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