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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 18|2021

Update Arbeitsrecht 18|2021 vom 08.09.2021

Leitsatzreport

Arbeitsgericht Bonn: Lohnanspruch eines vollzeitig zur Arbeit herangezogenen Auszubildenden

Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 08.07.2021, 1 Ca 308/21

§ 612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Leitsatz der Redaktion:

Wird ein Berufsausbildungsvertrag nicht vollzogen, sondern wird der „Auszubildende“ vollzeitig nach kurzer Einweisung mit den Aufgaben eines ungelernten Arbeitnehmers eingesetzt, hat er in entsprechender Anwendung von § 612 BGB einen Lohnanspruch in Höhe der üblichen Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers.

Hintergrund:

Ein Gebäudereinigungsunternehmen schloss mit dem Kläger einen Ausbildungsvertrag zum Gebäudereiniger ab, der zum 01.09.2020 beginnen sollte. Vereinbart war eine Ausbildungsvergütung von 775,00 EUR brutto monatlich. Das Unternehmen meldete das Ausbildungsverhältnis aber nicht bei der Gebäudereiniger-Innung an und schickte den „Auszubildenden“ auch nicht in die Berufsschule. Auch einen Ausbildungsplan erstellte das Unternehmen nicht. Vielmehr wurde der „Auszubildende“ zu Beginn seiner Tätigkeit kurz durch einen Arbeitskollegen in seine Tätigkeit eingewiesen und danach mit einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden als Reinigungskraft eingesetzt. Dafür erhielt er die vereinbarte Ausbildungsvergütung. Auf seine Klage hin entschied das Arbeitsgericht Bonn, dass er für die von ihm geleistete Arbeit Anspruch auf das Tarifentgelt eines ungelernten Arbeiters hat. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist derzeit nur in Form einer Pressemitteilung bekannt.

Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 08.07.2021, 1 Ca 308/21 (Pressemeldung des Gerichts)

 

Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt

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